Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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der oben bezeichneten Abhandlung. Schon die Wieder 
herstellung des Rechts, das vor Erl ah des BGB. in 
Brechen galt, würde genügen. Indes würden wir var 
der Vorschrift des früheren BreuHischen Rechts der Be 
stimmung des früheren Bayerischen Gesetzes den Vorzug 
geben, welches mit der freigäbe der bis zum nächsten 
Zinstermin nach der Beschlagnahme des Grundstücks 
laufenden mieten allen berechtigten Interessen der JTlieter 
volle Berücksichtigung gewährte, und auch der Tatsache 
Rechnung trug, dah die mieten für kleine Wohnungen 
zumeist nicht vierteljährlich, sondern monatlich entrichtet 
werden. Die Anwendung des § 573 Satz 1 BGB. in der 
Zwangsversteigerung mühte allgemein ausgeschlossen 
werden, jedenfalls aber dann, wenn der Hypothekengläubiger 
nach vorausgegangener Zwangsverwaltung das Grundstück 
ersteht. Bei diesen Aenderungen handelt es sich nicht 
um einen Eingriff in das System des BGB., sie sind 
bedeutungslos für den rechtlichen Aufbau des Gesetzes. 
Aber um so gräher ist ihre wirtschaftliche Bedeutung: Sie 
sollen unerträgliche wirtschaftliche Schädigungen wieder 
beseitigen und sind deshalb notwendig und derart dringlich, 
dah sich ungesäumte Inangriffnahme der zur Beseitigung 
der mifjstände erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten 
empfehlen dürfte. 
Verband zum Schutze des Deutschen 
Grundbesitzes und Realkredits. 6.V. 
Thinius 
Direktor der Breuhischen Hypotheken-Aktienbank 
Vorsitzender des Arbeitsausschusses 
Kammergerichtsrat a. D.
	        
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