WWWWWM
r 15
der oben bezeichneten Abhandlung. Schon die Wieder
herstellung des Rechts, das vor Erl ah des BGB. in
Brechen galt, würde genügen. Indes würden wir var
der Vorschrift des früheren BreuHischen Rechts der Be
stimmung des früheren Bayerischen Gesetzes den Vorzug
geben, welches mit der freigäbe der bis zum nächsten
Zinstermin nach der Beschlagnahme des Grundstücks
laufenden mieten allen berechtigten Interessen der JTlieter
volle Berücksichtigung gewährte, und auch der Tatsache
Rechnung trug, dah die mieten für kleine Wohnungen
zumeist nicht vierteljährlich, sondern monatlich entrichtet
werden. Die Anwendung des § 573 Satz 1 BGB. in der
Zwangsversteigerung mühte allgemein ausgeschlossen
werden, jedenfalls aber dann, wenn der Hypothekengläubiger
nach vorausgegangener Zwangsverwaltung das Grundstück
ersteht. Bei diesen Aenderungen handelt es sich nicht
um einen Eingriff in das System des BGB., sie sind
bedeutungslos für den rechtlichen Aufbau des Gesetzes.
Aber um so gräher ist ihre wirtschaftliche Bedeutung: Sie
sollen unerträgliche wirtschaftliche Schädigungen wieder
beseitigen und sind deshalb notwendig und derart dringlich,
dah sich ungesäumte Inangriffnahme der zur Beseitigung
der mifjstände erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten
empfehlen dürfte.
Verband zum Schutze des Deutschen
Grundbesitzes und Realkredits. 6.V.
Thinius
Direktor der Breuhischen Hypotheken-Aktienbank
Vorsitzender des Arbeitsausschusses
Kammergerichtsrat a. D.