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erheblichen Kosten der Zwangsverwaltung nicht entstanden,
dieselben hätten vielmehr aus den Mieteingängen gedeckt
werden können, und ferner hätte ein erheblicher Teil der
Zinsen der 1. Hypothek noch aus der Zwangsverwaltung
heraus bezahlt werden können. Die Gläubigerin der zweiten
Hypothek, welcher die vorerwähnten Verhältnisse unbekannt
waren, und welche sich nur darauf präpariert hatte, die
Kosten des Verfahrens, Landes- und Neichsstempel und
Umsatzsteuer zu zahlen, hatte, wie bereits erwähnt, die
erforderlichen Mittel nicht disponibel und war demnach
außerstande, das Grundstück zu erstehen." —
6. Herr Sch.-Berlin schreibt:
„Das Grundstück W . . . straße steht zum 6. Juni
1912 zur Subhastation an. Die Mieten sind durch Pacht
vertrag gepfändet, so daß den Hypothekengläubiger als
Ersteher ein Mietsverlust von % Jahren trifft, der sich nach
dem jetzigen Mietvertrag auf 18 633,76 Mark beziffert.
Dazu kommen die rückständigen Zinsen und Kosten mit ca.
26 500 Mark, also zusammen 17 133,75 Mark. Der Wert
des Grundstücks wird dadurch ein wesentlich geringerer
und die zweite Hypothek fast wertlos."
7. Herr S.-Berlin schreibt:
„Das Grundstück N. . . straße kommt am 8. Juni
1912 zur Subhastation. Der Nießbraucher hat auf sein
Nießbrauchrecht verzichtet und hat seine Forderung, die er
an den Besitzer hatte, an einen Handwerker abgetreten, und
dieser hat die Mieten gepfändet. —
Für den Ersteher gehen daher % bis 1 Jahr Mieten
verloren. Ich habe mich deshalb entschlossen, die zweite
Hypothek in Höhe von 42 000 Mark evt. ausfallen zu lassen."
8. Herr Sch.-Berlin schreibt:
„Das Grundstück Treptow G. . . . straße stand am
6. Februar 1912 zur Subhastation an. Dasselbe wurde von
dem zweiten Hypothekengläubiger, dessen Bürge ich bin, mit
200 000 Mark erworben. An rückständigen Zinsen und
Kosten habe ich 32 365,27 Mark gezahlt. Die Mieten waren
verpachtet und zwar in der Weise, daß der Nießbraucher auf
sein Recht verzichtet hatte, und der Eigentümer des Grund
stückes dem Buchhalter des Nießbrauchers die Mieten auf
ein Jahr verpachtete, so daß durch diese Transaktion
1% Jahre Mietsverlust entstanden sind. Außerdem war in
dem Pachtvertrag ausdrücklich vermerkt, daß der Pächter
zur Einnahme der Mieten berechtigt ist, nicht aber ver