Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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erheblichen Kosten der Zwangsverwaltung nicht entstanden, 
dieselben hätten vielmehr aus den Mieteingängen gedeckt 
werden können, und ferner hätte ein erheblicher Teil der 
Zinsen der 1. Hypothek noch aus der Zwangsverwaltung 
heraus bezahlt werden können. Die Gläubigerin der zweiten 
Hypothek, welcher die vorerwähnten Verhältnisse unbekannt 
waren, und welche sich nur darauf präpariert hatte, die 
Kosten des Verfahrens, Landes- und Neichsstempel und 
Umsatzsteuer zu zahlen, hatte, wie bereits erwähnt, die 
erforderlichen Mittel nicht disponibel und war demnach 
außerstande, das Grundstück zu erstehen." — 
6. Herr Sch.-Berlin schreibt: 
„Das Grundstück W . . . straße steht zum 6. Juni 
1912 zur Subhastation an. Die Mieten sind durch Pacht 
vertrag gepfändet, so daß den Hypothekengläubiger als 
Ersteher ein Mietsverlust von % Jahren trifft, der sich nach 
dem jetzigen Mietvertrag auf 18 633,76 Mark beziffert. 
Dazu kommen die rückständigen Zinsen und Kosten mit ca. 
26 500 Mark, also zusammen 17 133,75 Mark. Der Wert 
des Grundstücks wird dadurch ein wesentlich geringerer 
und die zweite Hypothek fast wertlos." 
7. Herr S.-Berlin schreibt: 
„Das Grundstück N. . . straße kommt am 8. Juni 
1912 zur Subhastation. Der Nießbraucher hat auf sein 
Nießbrauchrecht verzichtet und hat seine Forderung, die er 
an den Besitzer hatte, an einen Handwerker abgetreten, und 
dieser hat die Mieten gepfändet. — 
Für den Ersteher gehen daher % bis 1 Jahr Mieten 
verloren. Ich habe mich deshalb entschlossen, die zweite 
Hypothek in Höhe von 42 000 Mark evt. ausfallen zu lassen." 
8. Herr Sch.-Berlin schreibt: 
„Das Grundstück Treptow G. . . . straße stand am 
6. Februar 1912 zur Subhastation an. Dasselbe wurde von 
dem zweiten Hypothekengläubiger, dessen Bürge ich bin, mit 
200 000 Mark erworben. An rückständigen Zinsen und 
Kosten habe ich 32 365,27 Mark gezahlt. Die Mieten waren 
verpachtet und zwar in der Weise, daß der Nießbraucher auf 
sein Recht verzichtet hatte, und der Eigentümer des Grund 
stückes dem Buchhalter des Nießbrauchers die Mieten auf 
ein Jahr verpachtete, so daß durch diese Transaktion 
1% Jahre Mietsverlust entstanden sind. Außerdem war in 
dem Pachtvertrag ausdrücklich vermerkt, daß der Pächter 
zur Einnahme der Mieten berechtigt ist, nicht aber ver
	        
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