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14. Herr Schlossermeister K.-Friedenau schreibt:
„Die Abneigung gegen Hergäbe von zweiten Hypotheken
erklärt sich daraus, daß in den letzten Jahren die Gläubiger
zweiter Hypotheken häufig bei Versteigerungen gezwungen
waren, entweder ihr Geld fallen zu lassen oder die Häuser zu
erstehen; zur Erstehung in Zwangsversteigerungen gehören
bedeutende Barmittel, die die Gläubiger oft nicht beschaffen
können. Es wird bei Versteigerungen in den meisten Fällen
von den zweiten Hypothekengläubigern eine Anzahlung auf
die erste Stelle verlangt, sodann ist eine Provision für die erste
Stelle zu zahlen, außerdem kommt noch etwa 3% Umsatzsteuer
vom gemeinen Wert hinzu, Hypothekenbanken haben häufig
in ihrem Darlehensvertrage Bestimmungen, daß im Falle
der früheren Fälligkeit des Darlehens 1 Proz. Provision
pro aimo zu zahlen ist. Wenn nun ein Jahr nach Hergäbe
des Darlehens Zwangsversteigerung eintritt, so muß zu
nächst diese Provision im Verkaufstermin herausgeboten
werden. Dies trifft nun nicht den ursprünglichen Darlehens
nehmer, sondern den zweiten Hypothekengläubiger. Kommt
nun noch hinzu, daß Mieten zediert oder gepfändet sind, daß
die Bank, die die erste Hypothek besitzt, Zinsansprüche an
Dritte abgetreten hat, so kann der zweite Hypothekengläubi
ger die Hälfte seiner Hypothek opfern für Ansprüche, die er
bei Hergäbe des Darlehens nicht in Betracht gezogen hat.
Wenn eine Gesundung betr. Hergäbe von zweiten Hypothe
ken eintreten soll, ist es dringend notwendig, daß das Gesetz
dahin geändert wird, daß Pfändungen und Zedierungen von
Mieten dem Hypothekengläubiger gegeniiber unwirksam sind;
wenn diese Bestirnmung Gesetz wird, wird es keinem
Wucherer mehr einfallen, auf Mietszessionen Geld zu geben.
Der Gesetzgeber wollte den Schwächeren schützen und ließ zu,
daß dem Besitzer von Grundstiicken das Verfügungsrecht über
Mieten für das angefangene und nächste Quartal dem Hypo
thekengläubiger gegenüber zustand; zu helfen ist in diesen
Fällen dem Besitzer doch nicht mehr rind haben gewöhnlich
Dritte und nicht der Besitzer den Vorteil von dieser Be
stimmung."
16. Firma Sch.-Breslau schreibt:
„Das von unserer Gesellschaft erststellig beliehene und in
deren Nutznießung befindliche Grundstück G . . . straße
Hierselbst ist nachstehend noch mit verschiedenen Hypotheken
belastet, welche aber den wirklichen Wert des Grundstücks
erheblich übersteigen und demzufolge in der Hauptsache wert