Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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1912  zu.  Er  hatte  demnach  einen  Verlust  von  18  600  Mk.
an  Mieten.  Sein  eigener  Zinsverlust  auf  die  zweite  Hypothek ­
  betrug  4260  Mk.,  die  Unkostenrechnung  erhöhte  sich
weiter  durch  rückständige  Steuern  im  Betrage  von  1376  Mk.
sowie  durch  rückständige  von  anderer  Seite  gezahlte  Zinsen
der  ersten  Hypothek  im  Betrage  von  24160  Mk.  auf  rund
48  300  Mk."
18.  „Der  Besitzer  eines  Grundstückes  in  Charlottenburg,
G  .  .  .straße,  hatte  Ende  März  1912  seinem  Bruder,  der  notorisch ­
  vollständig  unvermögend  ist,  wegen  einer  angeblichen
Forderung  von  4000  Mk.  ein  Nießbrauchrecht  an  dem  Grundstück ­
  eingeräumt^  Dieser  Nießbraucher  hat  am  4.  April  nach
Einziehung  sämtlicher  Mieten  die  künftigen  Mieten  bis  zum
31.  September  1912  an  einen  Dritten  zediert.  Mangels
Zinszahlung  kam  das  Haus  zur  Zwangsversteigerung.  Der
Ersteigerer,  Inhaber  der  zweiten  Hypothek,  konnte  im  Ansechtungsprozeß,
  der  noch  schwebt,  nur  erreichen,  daß  die
Mieten  bis  zur  Entscheidung  des  Rechtsstreits  bei  Gericht
deponiert  werden.  Er  mußte  jedoch  seinerseits  noch  eine
Sicherheit  von  1000  Mk.  leisten.  Nur  auf  Grund  des  bei
den  notorisch  ganz  schlechten  Vermögensverhältnissen  des
Nießbrauchers  offen  gutacje  liegenden  sraudulosen  Charakters
des  ersten  Rechtsgeschäftes  hat  der  geschädigte  Hypothekengläubiger ­
  Hoffnung,  den  Rechtsstreit  in  einem  für  ihn  günstigen
  Sinne  entschieden  zu  sehen."
19.  Eine  andere  Lebensversicherungsgesellschaft  in
Berlin  schreibt:
„Wir  haben  bei  unseren  hypothekarischen  Beleihungen
ebenfalls  seit  etwa  einem  Jahre  die  Beobachtung  gemacht,
daß  in  fast  allen  Subhastationsfüllen  Mietzessionen  und
Mietpfändungen  vorliegen,  wodurch  die  Erwerber  der  betreffenden ­
  Grundstücke  wesentlich  benachteiligt  werden.
Vor  etwa  einem  Jahre  inachte  sich  die  Einleitung
der  Zwangsverwaltung  bei  einem  Grundstück  nötig,  weil
der  Besitzer  des  betreffenden  Anwesens  dieses  auf  Kauf-Offerte
  mit  Nießbraucheintragung  weitergegeben  haste.
Der  Nießbraucher  hatte  alsdann,  ohne  an  Zahlung
der  Zinsen  der  ersten  Hypothek  zu  denken,  die
Ausübung  des  Nießbrauchrechtes  einem  Dritten  abgetreten,
auf  welchen  dann  schließlich  noch  Mietspfändungen  von  anderer ­
  Seite  ausgebracht  wurden.  Die  Ermittelung  der
Interessen  und  die  Durchführung  des  Zwangsverfahrens
erforderte  mehrere  Monate,  und  bei  der  nachfolgenden  Sub-
            
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