Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Gesandtschaftsrecht. 
des Vorranges die sogenannte lokale Anciennität, d. h., es wird die 
Stellung des Gesandten von dem Datum der Anzeige seiner Ankunft 
an datiert, und es ist der der Rangälteste in der Klasse, der die älteste 
Anciennität besitzt (Doyen). An solchen Orten, wo ein im entsprechen 
den Rang stehender Vertreter des Papstes residiert, ist dieser Doyen. 
III. Hinsichtlich der Begründung des Gesandtenverhältnisses 
sind mehrere Phasen zu unterscheiden: 1. die Anfrage des Absende 
an den Empfangsstaat, ob die betreffende Person als Vertreter des 
Absendestaates genehm, persona grata sei (demande d’agreation), 
eine Anfrage, die ohne Begründung (England und Amerika verlangen 
allerdings eine solche) abgelehnt werden kann; 2. die rein staatsrecht 
liche Ernennung des Betreffenden zum Gesandten; 3. die Reise nach 
dem Niederlassüngsort: bei der dritte Staaten, durch die der Gesandte 
reist, nach richtiger Ansicht auf die Gesandtschaftsqualität der betref 
fenden Personen keine Rücksicht zu nehmen brauchen, während mit dem 
Betreten des Bodens des Aufenthaltsstaates der Gesandte nach Ge 
wohnheitsrecht in die Vorrechte des Gesandten eintritt, 4. die Über 
gabe des Beglaubigungsschreibens (lettre de creance) bei dem Staats 
haupt bzw. dem Außenminister. 
Die Rechtsstellung des Gesandten endigt durch Heimberufung, 
seinen Tod, durch Zustellung der Pässe an ihn persönlich (etwa weil er 
nicht mehr persona grata ist) oder als Vertreter seines Staates (Ab 
bruch der diplomatischen Beziehungen ist nicht identisch mit Krieg!), 
durch Krieg, konstitutionelle Änderungen im Absende- oder Empfangs 
staat. Dabei ist die Regel, daß er selbst int Falle seiner Ausweisung 
noch bis zum Verlassen des Aufenthaltsstaates die diplomatischen 
Vorrechte genießt. 
IV. Die Rechtsstellung des Gesandten: Er hat die Vertretung 
des Absendestaates in jeder Richtung, namentlich aber hinsichtlich der 
Führung von Verhandlungen und des Nationalen zu gewährenden 
Schutzes und zwar nach Maßgabe der Weisungen seines Außenministers, 
als dessen Hörrohr (auch Horchposten!) und Sprachrohr der Gesandte 
erscheint. Zur Durchführung seiner Aufgaben genießt er eine Reihe 
von Bevorrechtigungen, die, als „Exterritorialität" zusammengefaßt, 
ihm formell als dem Vertreter seines Staates zustehen, die aber 
ihren tieferen Grund in der Notwendigkeit haben, ihm die reibungs 
lose Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen („ne impediatur 
legatio“). Sie äußern sich zunächst in der Unverletzlichkeit, sodann in
	        
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