86 Konsularrecht.
freiwilligen Gerichtsbarkeit, mehr und mehr Bedeutung zuerkannt
worden.
II. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln hauptsächlich
dadurch, daß sie dem Gesandten untergeordnet und, regelmäßig nur
durch ihn mit dem heimischen Auswärtigen Amt verkehrend, den Ab-
sendestaat nur in wirtschaftlicher Hinsicht vertreten. Sie gelten nicht
als mit diplomatischem Charakter bekleidet und genießen infolgedessen
auch keine weitgehende Sonderstoilung, sondern regelmäßig und auch
das nur kraft extra bestehender Verträge nur Schutz ihrer amtlichen Pa
piere, sowie derjenigen Mobilien, in denen sich solche Papiere befinden.
III. Sie werden eingeteilt in Berufskonsuln (Consuls de carriere
oder Consoles missi), und Wahlkonsuln (Consuls commer$ants, Con
soles elect!), von denen die ersteren berufsmäßig vorgebildete Beamte,
letztere meist Kaufleute sind, die dem Aufenthaltsstaate ihrer Staats
angehörigkeit nach angehören. Zuweilen werden Konsuln auch zu
Geschäftsträgern ernannt, die dann als solche diplomatischen Charakter
haben. Im einzelnen wird unterschieden zwischen Generalkonsuln,
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, ohne daß aber völker
rechtlich hierin ein Unterschied liegt.
IV. Die Rechtsstellung der Konsuln beginnt nicht schon ijtit ihrer
Ernennung durch den Absende- (lettre de provision), sondern erst mit
der Genehmigung ihrer Amtstätigkeit durch den Empsangsstaat (so
genannte Erteilung des Exequatur oder Placet). Sie äußert sich vor
nehmlich in der Wahrung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Absendestaates, der Wahrung der Interessen der Staatsangehörigen
und Schutzgenossen, daneben aber auch in weitem Umfange in der
Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei standes
amtlichen Funktionen, bei Entscheidungen von Streitigkeiten an Bord
von Schiffen des Heimatsstaates und dergleichen mehr.
V. Eine wesentlich andere Stellung nehmen die a) sogenannten
Jurisdiktionskonsuln in gewissen außerchristlichen Staaten, in den so
genannten Konsulargerichtsbezirken, ein. Historisch weist diese Ein
richtung auf das schon im Frühmittelalter anzutreffende Verfahren
zurück, wonach vornehmlich die italienischen Levante-, weiter aber
auch die im Verlauf der Kreuzzüge im Orient entstandenen christlichen
Staaten den auf ihrem Gebiete aufhältigen Fremden das Recht zu
standen, in ihren Streitigkeiten nach eigenem Recht vor eigenen Rich
tern beurteilt zu werden. Verkoppelt damit waren weitgehende poli-