Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

86 Konsularrecht. 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, mehr und mehr Bedeutung zuerkannt 
worden. 
II. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln hauptsächlich 
dadurch, daß sie dem Gesandten untergeordnet und, regelmäßig nur 
durch ihn mit dem heimischen Auswärtigen Amt verkehrend, den Ab- 
sendestaat nur in wirtschaftlicher Hinsicht vertreten. Sie gelten nicht 
als mit diplomatischem Charakter bekleidet und genießen infolgedessen 
auch keine weitgehende Sonderstoilung, sondern regelmäßig und auch 
das nur kraft extra bestehender Verträge nur Schutz ihrer amtlichen Pa 
piere, sowie derjenigen Mobilien, in denen sich solche Papiere befinden. 
III. Sie werden eingeteilt in Berufskonsuln (Consuls de carriere 
oder Consoles missi), und Wahlkonsuln (Consuls commer$ants, Con 
soles elect!), von denen die ersteren berufsmäßig vorgebildete Beamte, 
letztere meist Kaufleute sind, die dem Aufenthaltsstaate ihrer Staats 
angehörigkeit nach angehören. Zuweilen werden Konsuln auch zu 
Geschäftsträgern ernannt, die dann als solche diplomatischen Charakter 
haben. Im einzelnen wird unterschieden zwischen Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, ohne daß aber völker 
rechtlich hierin ein Unterschied liegt. 
IV. Die Rechtsstellung der Konsuln beginnt nicht schon ijtit ihrer 
Ernennung durch den Absende- (lettre de provision), sondern erst mit 
der Genehmigung ihrer Amtstätigkeit durch den Empsangsstaat (so 
genannte Erteilung des Exequatur oder Placet). Sie äußert sich vor 
nehmlich in der Wahrung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des 
Absendestaates, der Wahrung der Interessen der Staatsangehörigen 
und Schutzgenossen, daneben aber auch in weitem Umfange in der 
Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei standes 
amtlichen Funktionen, bei Entscheidungen von Streitigkeiten an Bord 
von Schiffen des Heimatsstaates und dergleichen mehr. 
V. Eine wesentlich andere Stellung nehmen die a) sogenannten 
Jurisdiktionskonsuln in gewissen außerchristlichen Staaten, in den so 
genannten Konsulargerichtsbezirken, ein. Historisch weist diese Ein 
richtung auf das schon im Frühmittelalter anzutreffende Verfahren 
zurück, wonach vornehmlich die italienischen Levante-, weiter aber 
auch die im Verlauf der Kreuzzüge im Orient entstandenen christlichen 
Staaten den auf ihrem Gebiete aufhältigen Fremden das Recht zu 
standen, in ihren Streitigkeiten nach eigenem Recht vor eigenen Rich 
tern beurteilt zu werden. Verkoppelt damit waren weitgehende poli-
	        
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