Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

86  Konsularrecht.
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  mehr  und  mehr  Bedeutung  zuerkannt
worden.
II.  Von  den  Gesandten  unterscheiden  sich  die  Konsuln  hauptsächlich
dadurch,  daß  sie  dem  Gesandten  untergeordnet  und,  regelmäßig  nur
durch  ihn  mit  dem  heimischen  Auswärtigen  Amt  verkehrend,  den  Absendestaat
  nur  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  vertreten.  Sie  gelten  nicht
als  mit  diplomatischem  Charakter  bekleidet  und  genießen  infolgedessen
auch  keine  weitgehende  Sonderstoilung,  sondern  regelmäßig  und  auch
das  nur  kraft  extra  bestehender  Verträge  nur  Schutz  ihrer  amtlichen  Papiere, ­
  sowie  derjenigen  Mobilien,  in  denen  sich  solche  Papiere  befinden.
III.  Sie  werden  eingeteilt  in  Berufskonsuln  (Consuls  de  carriere
oder  Consoles  missi),  und  Wahlkonsuln  (Consuls  commer$ants,  Consoles ­
  elect!),  von  denen  die  ersteren  berufsmäßig  vorgebildete  Beamte,
letztere  meist  Kaufleute  sind,  die  dem  Aufenthaltsstaate  ihrer  Staatsangehörigkeit ­
  nach  angehören.  Zuweilen  werden  Konsuln  auch  zu
Geschäftsträgern  ernannt,  die  dann  als  solche  diplomatischen  Charakter
haben.  Im  einzelnen  wird  unterschieden  zwischen  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,  ohne  daß  aber  völkerrechtlich ­
  hierin  ein  Unterschied  liegt.
IV.  Die  Rechtsstellung  der  Konsuln  beginnt  nicht  schon  ijtit  ihrer
Ernennung  durch  den  Absende-  (lettre  de  provision),  sondern  erst  mit
der  Genehmigung  ihrer  Amtstätigkeit  durch  den  Empsangsstaat  (sogenannte ­
  Erteilung  des  Exequatur  oder  Placet).  Sie  äußert  sich  vornehmlich ­
  in  der  Wahrung  der  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  des
Absendestaates,  der  Wahrung  der  Interessen  der  Staatsangehörigen
und  Schutzgenossen,  daneben  aber  auch  in  weitem  Umfange  in  der
Vornahme  von  Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  bei  standesamtlichen ­
  Funktionen,  bei  Entscheidungen  von  Streitigkeiten  an  Bord
von  Schiffen  des  Heimatsstaates  und  dergleichen  mehr.
V.  Eine  wesentlich  andere  Stellung  nehmen  die  a)  sogenannten
Jurisdiktionskonsuln  in  gewissen  außerchristlichen  Staaten,  in  den  sogenannten ­
  Konsulargerichtsbezirken,  ein.  Historisch  weist  diese  Einrichtung ­
  auf  das  schon  im  Frühmittelalter  anzutreffende  Verfahren
zurück,  wonach  vornehmlich  die  italienischen  Levante-,  weiter  aber
auch  die  im  Verlauf  der  Kreuzzüge  im  Orient  entstandenen  christlichen
Staaten  den  auf  ihrem  Gebiete  aufhältigen  Fremden  das  Recht  zustanden, ­
  in  ihren  Streitigkeiten  nach  eigenem  Recht  vor  eigenen  Richtern ­
  beurteilt  zu  werden.  Verkoppelt  damit  waren  weitgehende  poli-
            
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