Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Keine Verjährung. 
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einem Staat und einer als kriegführend anerkannten aufständischen 
Partei nach Völkerrecht zu beurteilen. Das Entscheidende ist eben 
immer, ob von Staaten Nichtstaaten die Fähigkeit zuerkannt ist, völker 
rechtliche Handlungen vorzunehmen. Wenn und soweit das der Fall, 
werden völkerrechtliche Rechtsverhältnisse geschaffen. 
II. Die von manchen, z. B. von Liszt, aufgestellte Behauptung, 
es dürfe nur dann von völkerrechtlichen Rechtsverhältnissen gesprochen 
werden, wenn die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte ihren Inhalt 
bilde, ist unseres Erachtens nicht zutreffend. Wenn und soweit ein Staat 
mit einem anderen Staate Rechtsverhältnisse normiert, liegen solche 
vor, die formell den Regeln des Völkerrechts unterfallen ohne Rücksicht 
auf den materiellen Inhalt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Staat 
als Fiskus auftritt und z. B. mit einem anderen Staat ein Kredit 
abkommen oder einen Lieferungsvertrag abschließt. 
III. Völkerrechtlich erheblich sind Tatsachen, die für die 
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Völkerrechts 
verhältnissen von Bedeutung sind. Hierzu gehören einmal na 
türliche Tatsachen, wie z. B. Vergrößerung eines Gebietes durch An 
spülung, durch die plötzliche Bildung einer Insel in den Küstengewässern 
usw. Nicht anzuerkennen ist für das Gebiet des Völkerrechts eine 
rechtsbegründende oder rechtszerstörende Verjährung. Alle Ver 
suche, die in dieser Richtung gemacht worden sind, eine solche zu kon 
struieren, sind schon daran rettungslos gescheitert, daß es nicht möglich 
gewesen ist, eine völkerrechtlich anerkannte Verjährungsfrist aufzu 
zeigen. Wohl aber liegt auch für das Gebiet des Völkerrechts dem Ge 
danken der Verjährung ein richtiges Moment zugrunde, nämlich, daß 
aus einem protestlos einige Zeit hindurch andauernden Zustand, 
der mit fremdem Recht kollidiert, der Rückschluß gezogen werden kann, 
daß hier seitens eines Berechtigten auf die Geltendmachung desRechtes 
kein Wert gelegt wird, so daß derjenige, der es zunächst rechtlos aus 
geübt hat, nunmehr als in rechtmäßiger Ausübung befindlich erschei 
nen kann (normative Kraft des Faktischen). 
IV. Wie auf anderen Rechtsgebieten, so lassen sich auch auf dem des 
Völkerrechts einseitige (empfangs- und nichtempfangsbedürstige) und 
zweiseitige Willenserklärungen unterscheiden. Zu den einseitigen 
empfangsbedürftigen gehört beispielsweise die Kriegserklärung, die 
Notifikation der Annexion eines bisher herrenlosen Gebietes oder einer 
Blockade, die vertraglich vorgesehene Kündigung eines Handelsvertrages,
	        
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