Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  völkerrechtliche  Beitrag.  97
daß  die  Nichtbeachtung  z.  B.  der  Vorschrift  über  die  Gleichstellung  der
Juden  mit  Andersgläubigen  in  Rumänien  auch  auf  die  Anerkennung
rechtlich  einwirken  könne.  In  solchen  und  ähnlichen  Fällen  liegt  jedoch,
juristisch  betrachtet,  nur  eine  Auflage  vor,  die  zwar  nicht  die  Anerkennung ­
  nichtig  macht,  wohl  aber  die  Wirkung  haben  kann,  daß  der  betreffende ­
  Staat,  der  die  Auflage  nicht  erfüllt,  ein  völkerrechtliches
Delikt  begeht  und  dessen  Folgen  über  sich  ergehen  lassen  muß.
VI.  Von  Willensmängeln,  die  die  Wirksamkeit  einer  völkerrechtlichen
Willenserklärung  beeinflussen  können,  kommen  Irrtum  wesentlicher
Art,  Betrug  (man  denke  an  die  Vorzeigung  einer  unrichtig  ausgeführten
Karte  bei  Gebietsabtretungen)  und  vis  absoluta,  also  physischer  Zwang,
in  Frage;  psychischer  Zwang  (vis  compulsiva)  genügt  nicht.
§  20.  Ter  völkerrechtliche  Vertrag  im  weiteren  Sinne.
I.  Wenn  auch,  wie  früher  ausgeführt  (s.  S.  8),  hinsichtlich  des
Inhaltes  zwischen  Verträgen  und  Vereinbarungen  in  dem  Sinne
scharf  unterschieden  werden  muß,  daß  bei  Verträgen  zusammenklingende, ­
  bei  Vereinbarungen  parallellaufende  Willenserklärungen
vorliegen,  so  treten  doch  die  einen  wie  die  anderen  in  Vertragsform
(daher:  Vertrag  i.  w.  S.)  auf.  Der  Mantel  für  die  mehrseitige  völkerrechtliche ­
  Willenserklärung  ist  der  Vertrag.
II.  Ter  Name,  unter  denen  die  Willenserklärungen  von  zwei  oder
mehreren  Parteien  (wir  wählen  dafür  die  Ausdrücke  Zwei-  und  Mehrparteienverträge) ­
  auftreten,  ist  gleichgültig.  Es  macht  keinen  Unterschied, ­
  ob  ein  solcher  Vertrag  im  formellen  Sinne  unter  der  Bezeichnung
Vertrag,  Abkonimen,  Vereinbarung,  Deklaration  erscheint,  oder  ob
man  sich  zu  seinem  Abschluß  etwa  gar  der  Form  des  einfachen  Notenaustausches ­
  bedient.  Es  sei  daran  erinnert,  daß  so  wichtige  rechtssetzende ­
  Verträge  im  formellen  Sinne,  wie  die  Pariser  und  Londoner
Seerechtsdeklaration,  sich  ausdrücklich  als  Deklaration  bezeichnen,  eine
Form,  unter  der  sonst  häufig  einseitige  Willenserklärungen,  wie  z.  B.
Kriegs-  und  Neutralitätserklärungen  abgegeben  werden.  Und  der
sogenannte  Rush-Bagot-Vertrag  von  1817,  der  für  die  Frage  der  Abrüstung ­
  Wichtigkeit  erlangt  hat,  ist  in  Form  des  einfachen  Notenaustausches ­
  zustande  gekommen.
III.  Wenn  auch  Völkerrechtsfähigkeit  nicht  nur  Staaten  zukommt,
so  ist  doch  von  den  Staaten  bisher  ausschließlich  nur  wiederum  Staaten
völkerrechtliche  Vertragsfähigkeit  zuerkannt  worden.  Eine  solche  be-Strupp.
  Völkerrecht.
            
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