Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Verkehrsverträge. 
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sowie über die Beschaffenheit des rollenden Materials, sowie 
über die zollsichere Einrichtung des Verschlusses der Eisenbahnwagen 
im internationalen Verkehr (zum Teil durch den Versailler Frieden 
aufrecht erhalten). 
c) Der Gotthardbahn-Vertrag von 1869 bzw. 1878 zwischen 
Italien und der Schweiz, später erweitert durch den Beitritt des Nord 
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches, ersetzt durch Vertrag 
vom 13. Oktober 1909, der als Gegengabe für die von Deutschland und 
Italien an die Schweiz gewährte finanzielle Beihilfe diesen Gläubigern 
bestimmten Einfluß hinsichtlich des Durchgangsverkehrs auf der Gott 
hardbahn, unter Wahrung der Betriebs- und Tarifhoheit der Schweiz 
und ihrer Befugnis, die zur Aufrechterhaltung der Neutralität und zur 
Verteidigung des Landes nötigen Maßnahmen zu treffen, gewährte. 
IV. Automobile. 
Das Pariser Abkommen vom 11. November 1909, an dem die Mehr 
zahl der europäischen Staaten beteiligt sind (aufrechterhalten in den 
Friedensverträgen), regelt den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und ent 
hält insbesondere eingehende Vorschriften über den Befähigungsnach 
weis für den Führer, internationale Zeichen und Signale. 
V. Die Luft. 
Zwischen 27 der mit den Zentralmächten im Krieg befindlich ge 
wesenen Mächten ist am 13. Oktober 1919 ein internationales Luft 
rechtsabkommen abgeschlossen worden, zu dem auch anderen Völker 
bundstaaten der Beitritt offen steht. Kriegsgegner dürfen erst nach 
ihrem Beitritt zum Völkerbund oder mit Zustimmung der alliierten 
und assoziierten Mächte beitreten, jedoch nach dem 1. Januar 1923 
bereits mit Einverständnis von % der damaligen Vertragsmächte. 
Das Abkommen gilt nur für Friedenszeiten und läßt die Handlungs 
freiheit der Staaten im Krieg unberührt. In Entscheidung der Streit 
frage, ob dem Staat die uneingeschränkte Staatsgewalt über den da 
rüber befindlichen Luftraum zustehe (deutsche Auffassung), oder ob 
die Luft frei sei und dieser Freiheit nur im Interesse der Souveränität 
des darunter befindlichen Staates gewisse Grenzen gezogen werden 
dürften (Auffassung Fauchille und des Instituts für Völkerrecht), geht 
die Konvention von der Souveränität des Unterliegers aus, gestattet 
aber Handels- wie Kriegsflugzeugen, außer für näher zu bezeichnende 
Verbotszonen, Durchflugsrecht.
	        
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