Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Berkehrsverträge.

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fügenden  nicht  hindern,  die  nach  dem  Weltkrieg  nur  noch  geschichtliche
Bedeutung  haben,  das  um  so  weniger,  als  eben  die  Zwischenabhängigkeit ­
  der  Staaten  doch  früher  oder  später  mit  zwingender  Notwendigkeit ­
  zu  ihrer  Wiederherstellung,  wenn  auch  in  abgeänderter  Form,
führen  muß,  zum  Teil  auch  bereits  geführt  hat.
§  23.  Der  internationale  Verkehr.
I.  Die  Post.
Nachdem  sich  schon  am  9.  Oktober  1874  zu  Bern  21  Staaten  zum
Allgemeinen  Postverein  zusammengeschlossen  hatten,  umspannt  dieser,
seit  dem  1.  Juni  1878  als  Weltpostverein  bezeichnet,  nunmehr  alle
Staaten  der  Sulturroelt 1 .  Durch  spätere  Konventionen,  zuletzt  1920
in  Madrid  revidiert,  behandelt  der  zu  Grunde  liegende  Vertrag  den
Verkehr  mit  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapieren,
während  in  Nebenverträgen  Besümmungen  über  Briefe  und  Kästchen ­
  mit  Wertangabe,  Postanweisungen,  Postpakete,  Postaufträge,
Zeitungen  und  Zeitschriftenbeförderung  enthalten  sind.  Besonders
hervorzuheben  ist  die  prinzipielle,  1920  freilich  im  Schlußprotokoll  im
Hinblick  auf  die  Valutaunterschiede  stark  modifizierte  Einheitlichkeit
der  Postgebühr,  die  Zulassung  von  Einschreibesendungen,  die  Einsetzung ­
  eines  internationalen  Bureaus  in  Bern  (vgl.  S.  93).  Der  Vertrag ­
  ist  in  den  Friedensverträgen  auch  im  Verhältnis  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  zu  Deutschland  aufrechterhalten.
II.  Der  Telegraphenverkehr.
a)  Schon  unter  dem  17.  Mai  1865  ist  in  Paris  der  Allgemeine  Telegraphen-Verein
  gegründet  worden,  dessen  Grundvertrag  wiederholt,
so  1875  und  1908,  abgeändert  worden  ist.  Dem  Telegrapben-Verein
  gehören  heute  alle  europäischen  Staaten  an,  ferner  aber  eine  Reihe
afrikanischer  Gebiete,  südamerikanische  Staaten  (nicht  die  Union)  und
Australien.  Wichtig  ist,  daß  der  Worttarif  als  Grundlage  genommen
ist;  eine  einheitliche  Taxe  ist  bislang  nicht  durchgeführt.  Sein  Organ
ist  das  internationale  Welttelegraphen-Bureau  in  Bern  (vgl.  S.  93) 1 .
b)  Zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  wurde
am  14.  März  1884  ein  durch  einen  Zusatzartikel  und  1886  durch  eine
1  Der  Madrider  Vertrag  von  1920  nennt  (wie  schon  früher  neben  Staaten
auch  Nebenländer)  73  Kontrahenten,  darunter  die  Neustaaten  Polen,  Jugoslawien, ­
  Tschecho-Slowakei,  Finnland,  Irland.
            
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