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Verkehrsverträge.
Deklaration erweiterter internationaler Vertrag zum Schutze der Untersee-Telegraphenkabel
geschlossen, der, Staaten aller Weltteile umschließend,
nur für den Frieden und nicht in Küstengewässern gilt. Jegliche
Betriebsstörung oder Beschädigung ist untersagt. Verstöße werden
von Kriegsschiffen der Vertragsteile, die Anhaltungsrecht gegenüber
den verdächtigen Schiffen haben, festgestellt und von dem zuständigen
Gericht des schuldigen Schiffes abgeurteilt.
c) Unter dem 3. November 1906 wurde in Berlin ein internationaler
Funkentelegrapben-Vertrag abgeschlossen, dem eine große
Zahl von Staaten beigetreten sind und der die Regelung der Funkentelegraphie
zum Gegenstand hat. Zunächst wurden nur telegraphische
Mtteilungen zwischen Bordstationen und an militärische Küstenstationen
zugelassen, weiter die Zulässigkeit auf den Verkehr von
Schiff zu Schiff ausgedehnt. Eine Londoner Konferenz von 1912,
deren Beschlüsse zur Zeit für 42 Staaten bindend sind, ist noch weiter
gegangen und hat den Verkehr auf alle Systeme, nicht wie bisher nur
auf das Marconi-System, erweitert. Die unter a bis c erwähnten
Verträge sind im Versailler Frieden unter den auch im Verhältnis zu
Deutschland geltenden erwähnt.
III. Die Eisenbahnen.
a) Das Berner internationale Abkommen vom 14. Oktober 1890
bzw. 22. Juli 1908 (Vertragsstaaten die wichtigeren europäischen, von
außereuropäischen Peru; von den Friedensverträgen aufrecht erhalten)
über den Eisenbahnfrachtverkehr findet Anwendung auf die Sendung
von allen Gütern, die auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes
aus dem Gebiet eines der vertragschließenden Staaten in das
Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates auf denjenigen
Eisenbahnstrecken befördert werden, die für den internationalen Eisenbahnverkehr
geeignet erscheinen und sich den Bestimmungen des Übereinkommens
unterwerfen. Materiell ist der Hauptvertrag, der durch
eine Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken, Reglements und weitere Bestimmungen
ergänzt wird, handelsrechtlicher und zivilrechtlicher Natur.
b) Schon vorher waren unter dem 15. Mai 1886, ersetzt durch Vertrag
von 1907 — aufrechterhalten durch die Friedensverträge—Grundsätze
aufgestellt worden über die Spurweite der Eisenbahnen,
1 Gilt gemäß Art. 282 des Versailler Friedens zwischen Deutschland und
den Vertragsgegnern weiter.