Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Verkehrsverträge.

Deklaration  erweiterter  internationaler  Vertrag  zum  Schutze  der  Untersee-Telegraphenkabel
  geschlossen,  der,  Staaten  aller  Weltteile  umschließend, ­
  nur  für  den  Frieden  und  nicht  in  Küstengewässern  gilt.  Jegliche ­
  Betriebsstörung  oder  Beschädigung  ist  untersagt.  Verstöße  werden
von  Kriegsschiffen  der  Vertragsteile,  die  Anhaltungsrecht  gegenüber
den  verdächtigen  Schiffen  haben,  festgestellt  und  von  dem  zuständigen
Gericht  des  schuldigen  Schiffes  abgeurteilt.
c)  Unter  dem  3.  November  1906  wurde  in  Berlin  ein  internationaler ­
  Funkentelegrapben-Vertrag  abgeschlossen,  dem  eine  große
Zahl  von  Staaten  beigetreten  sind  und  der  die  Regelung  der  Funkentelegraphie ­
  zum  Gegenstand  hat.  Zunächst  wurden  nur  telegraphische
Mtteilungen  zwischen  Bordstationen  und  an  militärische  Küstenstationen ­
  zugelassen,  weiter  die  Zulässigkeit  auf  den  Verkehr  von
Schiff  zu  Schiff  ausgedehnt.  Eine  Londoner  Konferenz  von  1912,
deren  Beschlüsse  zur  Zeit  für  42  Staaten  bindend  sind,  ist  noch  weiter
gegangen  und  hat  den  Verkehr  auf  alle  Systeme,  nicht  wie  bisher  nur
auf  das  Marconi-System,  erweitert.  Die  unter  a  bis  c  erwähnten
Verträge  sind  im  Versailler  Frieden  unter  den  auch  im  Verhältnis  zu
Deutschland  geltenden  erwähnt.
III.  Die  Eisenbahnen.
a)  Das  Berner  internationale  Abkommen  vom  14.  Oktober  1890
bzw.  22.  Juli  1908  (Vertragsstaaten  die  wichtigeren  europäischen,  von
außereuropäischen  Peru;  von  den  Friedensverträgen  aufrecht  erhalten)
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  findet  Anwendung  auf  die  Sendung ­
  von  allen  Gütern,  die  auf  Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefes ­
  aus  dem  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Staaten  in  das
Gebiet  eines  anderen  vertragschließenden  Staates  auf  denjenigen
Eisenbahnstrecken  befördert  werden,  die  für  den  internationalen  Eisenbahnverkehr ­
  geeignet  erscheinen  und  sich  den  Bestimmungen  des  Übereinkommens ­
  unterwerfen.  Materiell  ist  der  Hauptvertrag,  der  durch
eine  Liste  der  beteiligten  Eisenbahnstrecken,  Reglements  und  weitere  Bestimmungen ­
  ergänzt  wird,  handelsrechtlicher  und  zivilrechtlicher  Natur.
b)  Schon  vorher  waren  unter  dem  15.  Mai  1886,  ersetzt  durch  Vertrag ­
  von  1907  —  aufrechterhalten  durch  die  Friedensverträge—Grundsätze ­
  aufgestellt  worden  über  die  Spurweite  der  Eisenbahnen,
1  Gilt  gemäß  Art.  282  des  Versailler  Friedens  zwischen  Deutschland  und
den  Vertragsgegnern  weiter.
            
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