Verkehrsverträge.
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sowie über die Beschaffenheit des rollenden Materials, sowie
über die zollsichere Einrichtung des Verschlusses der Eisenbahnwagen
im internationalen Verkehr (zum Teil durch den Versailler Frieden
aufrecht erhalten).
c) Der Gotthardbahn-Vertrag von 1869 bzw. 1878 zwischen
Italien und der Schweiz, später erweitert durch den Beitritt des Norddeutschen
Bundes bzw. des Deutschen Reiches, ersetzt durch Vertrag
vom 13. Oktober 1909, der als Gegengabe für die von Deutschland und
Italien an die Schweiz gewährte finanzielle Beihilfe diesen Gläubigern
bestimmten Einfluß hinsichtlich des Durchgangsverkehrs auf der Gotthardbahn,
unter Wahrung der Betriebs- und Tarifhoheit der Schweiz
und ihrer Befugnis, die zur Aufrechterhaltung der Neutralität und zur
Verteidigung des Landes nötigen Maßnahmen zu treffen, gewährte.
IV. Automobile.
Das Pariser Abkommen vom 11. November 1909, an dem die Mehrzahl
der europäischen Staaten beteiligt sind (aufrechterhalten in den
Friedensverträgen), regelt den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und enthält
insbesondere eingehende Vorschriften über den Befähigungsnachweis
für den Führer, internationale Zeichen und Signale.
V. Die Luft.
Zwischen 27 der mit den Zentralmächten im Krieg befindlich gewesenen
Mächten ist am 13. Oktober 1919 ein internationales Luftrechtsabkommen
abgeschlossen worden, zu dem auch anderen Völkerbundstaaten
der Beitritt offen steht. Kriegsgegner dürfen erst nach
ihrem Beitritt zum Völkerbund oder mit Zustimmung der alliierten
und assoziierten Mächte beitreten, jedoch nach dem 1. Januar 1923
bereits mit Einverständnis von % der damaligen Vertragsmächte.
Das Abkommen gilt nur für Friedenszeiten und läßt die Handlungsfreiheit
der Staaten im Krieg unberührt. In Entscheidung der Streitfrage,
ob dem Staat die uneingeschränkte Staatsgewalt über den darüber
befindlichen Luftraum zustehe (deutsche Auffassung), oder ob
die Luft frei sei und dieser Freiheit nur im Interesse der Souveränität
des darunter befindlichen Staates gewisse Grenzen gezogen werden
dürften (Auffassung Fauchille und des Instituts für Völkerrecht), geht
die Konvention von der Souveränität des Unterliegers aus, gestattet
aber Handels- wie Kriegsflugzeugen, außer für näher zu bezeichnende
Verbotszonen, Durchflugsrecht.