Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Verkehrsverträge.

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sowie  über  die  Beschaffenheit  des  rollenden  Materials,  sowie
über  die  zollsichere  Einrichtung  des  Verschlusses  der  Eisenbahnwagen
im  internationalen  Verkehr  (zum  Teil  durch  den  Versailler  Frieden
aufrecht  erhalten).
c)  Der  Gotthardbahn-Vertrag  von  1869  bzw.  1878  zwischen
Italien  und  der  Schweiz,  später  erweitert  durch  den  Beitritt  des  Norddeutschen ­
  Bundes  bzw.  des  Deutschen  Reiches,  ersetzt  durch  Vertrag
vom  13.  Oktober  1909,  der  als  Gegengabe  für  die  von  Deutschland  und
Italien  an  die  Schweiz  gewährte  finanzielle  Beihilfe  diesen  Gläubigern
bestimmten  Einfluß  hinsichtlich  des  Durchgangsverkehrs  auf  der  Gotthardbahn, ­
  unter  Wahrung  der  Betriebs-  und  Tarifhoheit  der  Schweiz
und  ihrer  Befugnis,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Neutralität  und  zur
Verteidigung  des  Landes  nötigen  Maßnahmen  zu  treffen,  gewährte.
IV.  Automobile.
Das  Pariser  Abkommen  vom  11.  November  1909,  an  dem  die  Mehrzahl ­
  der  europäischen  Staaten  beteiligt  sind  (aufrechterhalten  in  den
Friedensverträgen),  regelt  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  und  enthält ­
  insbesondere  eingehende  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis ­
  für  den  Führer,  internationale  Zeichen  und  Signale.
V.  Die  Luft.
Zwischen  27  der  mit  den  Zentralmächten  im  Krieg  befindlich  gewesenen ­
  Mächten  ist  am  13.  Oktober  1919  ein  internationales  Luftrechtsabkommen ­
  abgeschlossen  worden,  zu  dem  auch  anderen  Völkerbundstaaten ­
  der  Beitritt  offen  steht.  Kriegsgegner  dürfen  erst  nach
ihrem  Beitritt  zum  Völkerbund  oder  mit  Zustimmung  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  beitreten,  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1923
bereits  mit  Einverständnis  von  %  der  damaligen  Vertragsmächte.
Das  Abkommen  gilt  nur  für  Friedenszeiten  und  läßt  die  Handlungsfreiheit ­
  der  Staaten  im  Krieg  unberührt.  In  Entscheidung  der  Streitfrage, ­
  ob  dem  Staat  die  uneingeschränkte  Staatsgewalt  über  den  darüber ­
  befindlichen  Luftraum  zustehe  (deutsche  Auffassung),  oder  ob
die  Luft  frei  sei  und  dieser  Freiheit  nur  im  Interesse  der  Souveränität
des  darunter  befindlichen  Staates  gewisse  Grenzen  gezogen  werden
dürften  (Auffassung  Fauchille  und  des  Instituts  für  Völkerrecht),  geht
die  Konvention  von  der  Souveränität  des  Unterliegers  aus,  gestattet
aber  Handels-  wie  Kriegsflugzeugen,  außer  für  näher  zu  bezeichnende
Verbotszonen,  Durchflugsrecht.
            
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