Internationale Ströme.
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trag zwischen England, Österreich-Ungarn, Preußen, RuE^uM^,
der Türkei vom 15. Juli 1840 hat den Grundsatz als alte Regel PMigr. X
Durch den Meerengenvertrag vom 13. Juli 1841, an dem uoch^^^k-
reich beteiligt war und dem dann Toskana, Dänemark, Belgien,
den und Norwegen beigetreten sind, ist die Schließung der Meereng^kk-
sür alle nichttürkischen Kriegsschiffe ausgesprochen worden. Eine Aus
nahme war zugunsten leichter Gesandtschastsschiffe gemacht und diese
Ausnahme 1856 auf je zwei leichte Kriegsschiffe der Signatarmächte
zur Überwachung der Donauschiffahrt erweitert worden. 1871 ist im
Pontus-Vertrag die Befugnis der Türkei anerkannt worden, die Meer
engen zwecks Durchsührung des Pariser Vertrags in Friedenszeiten
den Kriegsschiffen verbündeter oder befreundeter Mächte zu öffnen.
Der Anspruch von anderen Staaten, z. B. von der Union, auch ein
Staatsschiff nach Konstantinopel schicken zu dürfen, ist stets zurückge
wiesen worden. Wiederholt hat die Türkei seitdem jedoch auch Schiffen
der russischen Freiwilligenflotte, die unter Handelsflagge unarmiert
Truppentransporte beförderten, die Durchfahrt gestattet. Durch den
Frieden von Sövres Art. 37 ff. sind die Meerengen, die noch ein grö
ßeres Gebiet umfassen, mit Einschluß der Dardanellen, des Bosporus
und Marmarameeres in Friedens- wie in Kriegszeiten für die Handels
und Kriegsschiffe aller Staaten offen erklärt worden. Blockierung ist
verboten, keinerlei Kriegsrechte können ohne Erlaubnis des Völker
bundes dort ausgeübt werden. Es wird eine besondere Meerengen-
Kommission eingesetzt (vgl. S. 91).
b) Die internationalen Ströme.
I. Internationale Ströme sind solche, die das Gebiet meh
rerer Staaten durchfließen und mit dem Meere in schiffbarer
.Verbindung stehen. Für sie gilt das Prinzip, das der Versailler
Frieden in Art. 332 vortrefflich dahin formuliert:
„Auf den für international erklärten Wasserstraßen werden die
Staatsangehörigen, das Gut und die Flagge aller Mächte auf dem
Fuße vollkommener Gleichheit behandelt und zwar so, daß kein Unter
schied zum Nachteil der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge
irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen,
dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder des meistbegün-
sttgten Staates gemacht werden darf."
Wenn und soweit Ströme für international erklärt sind (die Jnter-
nationalisierung versteht sich nie von selbst, sondern beruht stets auf