Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Internationale  Ströme.

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trag  zwischen  England,  Österreich-Ungarn,  Preußen,  RuE^uM^,
der  Türkei  vom  15.  Juli  1840  hat  den  Grundsatz  als  alte  Regel  PMigr.  X
Durch  den  Meerengenvertrag  vom  13.  Juli  1841,  an  dem  uoch^^^kreich
  beteiligt  war  und  dem  dann  Toskana,  Dänemark,  Belgien,
den  und  Norwegen  beigetreten  sind,  ist  die  Schließung  der  Meereng^kksür
  alle  nichttürkischen  Kriegsschiffe  ausgesprochen  worden.  Eine  Ausnahme ­
  war  zugunsten  leichter  Gesandtschastsschiffe  gemacht  und  diese
Ausnahme  1856  auf  je  zwei  leichte  Kriegsschiffe  der  Signatarmächte
zur  Überwachung  der  Donauschiffahrt  erweitert  worden.  1871  ist  im
Pontus-Vertrag  die  Befugnis  der  Türkei  anerkannt  worden,  die  Meerengen ­
  zwecks  Durchsührung  des  Pariser  Vertrags  in  Friedenszeiten
den  Kriegsschiffen  verbündeter  oder  befreundeter  Mächte  zu  öffnen.
Der  Anspruch  von  anderen  Staaten,  z.  B.  von  der  Union,  auch  ein
Staatsschiff  nach  Konstantinopel  schicken  zu  dürfen,  ist  stets  zurückgewiesen ­
  worden.  Wiederholt  hat  die  Türkei  seitdem  jedoch  auch  Schiffen
der  russischen  Freiwilligenflotte,  die  unter  Handelsflagge  unarmiert
Truppentransporte  beförderten,  die  Durchfahrt  gestattet.  Durch  den
Frieden  von  Sövres  Art.  37  ff.  sind  die  Meerengen,  die  noch  ein  größeres ­
  Gebiet  umfassen,  mit  Einschluß  der  Dardanellen,  des  Bosporus
und  Marmarameeres  in  Friedens-  wie  in  Kriegszeiten  für  die  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  aller  Staaten  offen  erklärt  worden.  Blockierung  ist
verboten,  keinerlei  Kriegsrechte  können  ohne  Erlaubnis  des  Völkerbundes ­
  dort  ausgeübt  werden.  Es  wird  eine  besondere  Meerengen-Kommission
  eingesetzt  (vgl.  S.  91).
b)  Die  internationalen  Ströme.
I.  Internationale  Ströme  sind  solche,  die  das  Gebiet  mehrerer ­
  Staaten  durchfließen  und  mit  dem  Meere  in  schiffbarer
.Verbindung  stehen.  Für  sie  gilt  das  Prinzip,  das  der  Versailler
Frieden  in  Art.  332  vortrefflich  dahin  formuliert:
„Auf  den  für  international  erklärten  Wasserstraßen  werden  die
Staatsangehörigen,  das  Gut  und  die  Flagge  aller  Mächte  auf  dem
Fuße  vollkommener  Gleichheit  behandelt  und  zwar  so,  daß  kein  Unterschied ­
  zum  Nachteil  der  Staatsangehörigen,  des  Gutes  und  der  Flagge
irgendeiner  dieser  Mächte  zwischen  diesen  und  den  Staatsangehörigen,
dem  Gute  und  der  Flagge  des  Uferstaates  selbst  oder  des  meistbegünsttgten
  Staates  gemacht  werden  darf."
Wenn  und  soweit  Ströme  für  international  erklärt  sind  (die  Jnternationalisierung
  versteht  sich  nie  von  selbst,  sondern  beruht  stets  auf
            
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