Contents: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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! ) Schwarz, a. a. O. S. 21. 
2) a. a. O. S. 21. 
zu gründen, die ihre Depositen hauptsächlich in Staatspapieren 
anlegen sollten. 1 ) Der zweifellos nicht geringe Einfluß der 
leitenden Bankkreise bei der Reichs- und den Regierungen der 
Bundesstaaten scheint indessen mit Erfolg in der Richtung ver 
wandt worden zu sein, daß von einer Hereinziehung der Banken 
in den Kreis der Zwangskäufer für Staatsrenten in neuester 
Zeit abgesehen wird. Schwarz 2 ) begnügt sich beispielsweise 
den Banken gegenüber mit der Hoffnung, „daß die Einrichtung 
der Veröffentlichung von Zweimonatsbilanzen in der erweiterten 
Form die Banken veranlassen werde, größere Bestände in 
Staatspapieren anzulegen" und bemerkt hieran anschließend, 
„daß die Verhältnisse aller dieser reinen Erwerbsgesellschaften 
von Land zu Land und selbst innerhalb des einzelnen Landes 
zu verschieden lägen, so daß die Einführung von Zwangs 
vorschriften große, wirtschaftliche Nachteile im Gefolge haben 
könnte. Die Tatsache, daß neuerdings zwei englische Banken 
hauptsächlich deshalb hätten aufgelöst bezw. saniert werden 
müssen, w'eil sie ihre kurzfristigen Depositen zu stark in mündel 
sicheren, namentlich Staatswerten angelegt hatten, zeige doch, 
daß sich Bankgeschäfte nicht nach Schema F leiten ließen, 
sondern nur prosperieren könnten, wenn die Chancen des Mark 
tes und der Anlagemöglichkeiten auf das genaueste verfolgt 
und ausgenutzt werden könnten". Eine ähnliche Stellung den 
Banken gegenüber zeigt sich bei von Dombois. Er weist 
darauf hin, „daß die Rechtslage bei ihnen insofern anders sei, als 
ihr Geschäftsbetrieb sich lediglich auf der privatrechtlichen 
Grundlage des Handelsgesetzbuches bewege und einer Reichs 
oder Staatsaufsicht nicht unterstehe. Auch sei die Liquidität, 
wenigstens der Großbanken, sicherlich eine bessere als die 
vieler Sparkassen. Bei den eingehenden Verhandlungen der 
Bankenquetekommission über die Depositenfrage im Jahre 1909 
habe allgemein die Meinung überwogen, daß gegenwärtig von 
gesetzgeberischen Eingriffen in das Bankwesen abzusehen sei, 
weil dadurch die Bewegungsfreiheit der Banken nachteilig ein-
	        
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