Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schutz  ideeller  Interessen.

Konvention  für  die  Kontrolle  des  Waffen-  und  Munitionshandels
bezeichnet.  Die  neue  Waffenakte  verbietet  generell,  von  besonderen
durch  die  in  Betracht  kommenden  Staaten  zu  erteilenden  Ausnahmebestimmungen ­
  abgesehen,  die  Ausfuhr  bestimmter  Waffen,  wie  Geschütze, ­
  Explosivapparate,  Flammenwerfer,  Maschinengewehre  nebst
Munition,  und  dehnt  dieses  Verbot,  das  entsprechend  auch  für  Einfuhr
geschaffen  ist,  auf  alle  Feuerwaffen  überhaupt  aus  für  Afrika,  (außer
Algier,  Tripolis  und  der  südafrikanischen  Union),  Transkaukasien,
Persien,  Arabien,  das  ehemalige  türkische  Festland,  das  Rote  Meer,
den  Golf  von  Aden  und  den  Persischen  Golf.  Es  wird  eine  strenge
Überwachung  in  zahlreichen  Detailbesümmungen  angeordnet  und  ein
besonderes  internationales  Bureau  eingesetzt,  dem  genaueste  Mitteilungen ­
  selbst  über  jede  Ausnahmebewilligung  von  den  einzelnen
Staaten  zu  machen  sind.
V.  Gegen  den  Sklavenhandel  hatte  sich  schon  eine  feierliche
Erklärung  des  Wiener  Kongresses  vom  8.  Februar  1815  gewandt.  Ein
praktisches  Ergebnis  war  nach  wiederholten  Verhandlungen  erst  durch
den  sog.  Quintupelvertrag  vom  20.  Dezember  1841  zwischen  den
Großmächten  erzielt  worden,  der  eine  verdächtige  Zone  im  Atlantischen
Ozean  zwischen  Afrika  und  Amerika,  sowie  dem  westlichen  Teile  des
Indischen  Ozeans  absteckte  und  in  diesen  den  Kreuzern  der  Vertragsmächte ­
  ein  Durchsuchungsrecht  gewährte.  Eine  umfassende  Kodifikation ­
  der  Materie  stellte  in  7  Kapiteln  mit  100  Artikeln  die  Brüsseler
Antisklavereiakte  vom  2.  Juni  1890  dar.  Im  I.  und  II.  Kapitel  handelte
sie  von  den  Ländern  des  Sklavenhandels  und  sah  als  Maßregelung
Verhinderung  der  Sklavenjagden  durch  Anlage  von  Stationen,  Überwachung ­
  der  Karawanenstraßen  und  Anhaltung  und  Verfolgung  der
Sklavenzüge  vor.  In  einem  dritten  Kapitel  wurde  der  Sklavenhandel
zur  See  behandelt.  Als  verdächtige  Zone  wurde  hier  der  westliche
Teil  des  Indischen  Ozeans  mit  dem  Roten  Meer  bezeichnet.  Es  wurde
die  Anhaltung  jedes  verdächtigen  Schiffes  unter  500  Tonnen  angeordnet, ­
  eine  Durchsuchung  jedoch  nur  zugelassen,  sofern  der  betreffende
Staat  (eine  Konzession  an  Frankreich)  das  erlaubte.  Bei  Verdacht  war
das  Schiff  nach  dem  Flaggenhafen  einzubringen.  Bei  mißbräuchlicher
Flaggensührung  verfiel  das  Schiss,  bei  Sklavenhandel  wurden  Schiff
und  Mannschaften  der  Gerichtsbehörde  der  Flagge  überwiesen.  Bei
ungerechtem  Verfahren  war  Schadensersatz  zu  leisten.
VI.  Das  internationale  Arbeitsrecht.  Hierüber  treffen
            
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