Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Deliktssubjektivität. 
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Staaten, sei es einer Mehr- oder Vielparteienvereinbarung, eine Völker 
rechtswidrigleit gegenüber allen Staaten der Völkerrechtsgemeinschast 
bedeute. Die Völkerrechtsordnung hat vielmehr der Idee des Gesamt 
delikts noch nicht Rechnung getragen. Sie erkennt vielmehr einen 
deliktischen Anspruch nur dem Staate zu, der durch eine rechts 
widrige Handlung unmittelbar verletzt wurde. Eine Völker- 
rechtswidrige Handlung kann nun sowohl in einem Tun, als in einem 
Unterlassen bestehen. Ist in ersterer Hinsicht beispielsweise an die 
Pflicht der Staaten zu denken, die Verletzung fremder Staaten zu 
verhüten und wenn sie nicht verhütet werden konnte, Bestrafung ein 
treten zu lassen, so in letzterer Hinsicht etwa an die Pflicht, bestimmte 
Völkerrechtssätze in Landesrecht umzugießen. 
Deliktssubjekt sein heißt, die rechtliche Fähigkeit haben, 
durch rechtswidrige Handlung deren Folgen zu seinem Nach 
teil auszulösen; Deliktsobjekt seinheißt, dieFähigkeithaben, 
die an rechtswidrige Handlungen vor der Rechtsordnung 
geknüpften Rechtswirkungen für sich geltend zu machen. 
Während (vgl. oben S. 36) Völkerrechtssubjektivität ausnahmsweise 
nicht nur Staaten zukommt, ist ein Fall nicht nachweisbar, in denen die 
Staaten als Völkerrechtssetzungs-Organe anderen juristischen Gebilden 
als den Staaten Deliktsfähigkeit zuerkannt hätten. Dabei ist es eine 
Frage, die sich nur aus dem Jnnenverhältnis zwischen einem unabhän 
gigen und einem von diesem abhängigen Staate beurteilen läßt, in 
wieweit ein völkerrechtlich rechtsfähiger Staat, der sich zu einem anderen 
in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, völkerrechtlich handlungs-, 
also auch deliktsfähig ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß Hand 
lungen, die nicht von einem Staat verübt werden, völkerrechtlich irre 
levant sind, und daß es unrichtig ist, wenn eine Reihe von Autoren der 
direkten, unmittelbaren oder originären Haftung des Staates für seine 
Organe eine mittelbare, indirekte oder stellvertretende für Handlungen 
privater und kompetenzwidriger Handlungen Organe zur Seite stellt 
(so z. B. Ullmann, Liszt, Oppenheim). Dieser Ansicht sind schon Trie- 
pel und Anzilotti entgegengetreten durch den Nachweis, daß auch bei 
den Handlungen von Individuen, soweit sie völkerrechtlich 
relevant erscheinen, nur eine Haftung des Staates aus ei 
genem Verhalten, nämlich aus seiner Passivität, in Frage 
kommt. Von einer indirekten Haftung des Staates im Völkerrecht 
kann nur dort gesprochen werden, wo ein Staat für einen an-
	        
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