Begrisf des völkerrechtlichen Delikts. 125
Staaten gegenüber die gleiche Sorgfalt verwendet, die er in eigenen
Angelegenheiten zur Anwendung bringt.
Zusammenfassend ist völkerrechtliches Delikt eine von einem
Staat ausgehende, die Rechte eines anderen Staates verletzende
Handlung, die nur dann auf staatliches Verschulden
zurückzuführen sein muß, wenn ein staatliches Unterlassen
in Frage steht. .
II. Die Staatenhaftung im einzelnen.
< a ) Die Haftung des Staates ohne Vermittlung des Handelns
Privater. .
Als solche Haftung kommt zunächst diejenige für den Gesetzgeber m
Frage, die den Staat dann haftbar machen kann, wenn der Gesetzgeber
einer gültigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwider ein Gesetz
erläßt, das sich zu positivem, eben für diesen Staat gültigen Völkerrecht
in Widsrspruch setzt, oder es unterläßt, ein Gesetz zu machen, zu dessen
Erlaß er unmittelbar oder mittelbar völkerrechtlich verpflichtet war.
b) Auch durch Handeln vonGerichten als Willensorganen des Staates
kann eine völkerrechtliche Haftung begründet werden. So kann ein
Gericht aus völkerrechtlicher Pflicht entstandenes Landesrecht entweder
bewußt überhaupt nicht anwenden, oder bewußt falsch anwenden,
insbesondere falsch auslegen. In ersterem Falle spricht man von Rechtsverweigemng
(justitia denegata), zu der noch Rechtsverzögerung
(justitia protracta) tritt. Dagegen kommt eine Haftung des Staates
für falsche Anwendung, insbesondere Auslegung von Rechtssätzen nur
dann und soweit in Frage, als eine bestimmte Anwendung oder Auslegung
aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung sich ergibt. Ohne daß
sich also eine Haftung für Gerichte auf justitia denegata und Rechtsbeugung
beschränken müsse, greift eine völkerrechtliche Haftung des
Staates für Gerichte nur Platz, wo deren Handeln zu völkerrechtlichen,
den Staat bindenden Verpflichtungen im Widerspruch steht. Begründet
ist die völkerrechtliche Haftung für Handlungen von Gerichten, die
1 völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen, in dem Augenblick,
in dem jene Handlung begangen wurde. Doch erlaubt die Völkerrechtsordnung
einem Staate nicht früher seine schon bestehenden Ansprüche
aus einem durch fremde Gerichtsbehörden ausgelösten Delikte den
Staaten, denen jene zugehören, geltend zu machen, als bis es feststeht,
daß durch die Handlung der letzten Instanz das der ersten nicht sowohl
bestätigt als vielmehr nicht beseitigt worden ist.