Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Begrisf  des  völkerrechtlichen  Delikts.  125
Staaten  gegenüber  die  gleiche  Sorgfalt  verwendet,  die  er  in  eigenen
Angelegenheiten  zur  Anwendung  bringt.
Zusammenfassend  ist  völkerrechtliches  Delikt  eine  von  einem
Staat  ausgehende,  die  Rechte  eines  anderen  Staates  verletzende ­
  Handlung,  die  nur  dann  auf  staatliches  Verschulden
zurückzuführen  sein  muß,  wenn  ein  staatliches  Unterlassen
in  Frage  steht.  .
II.  Die  Staatenhaftung  im  einzelnen.
<  a )  Die  Haftung  des  Staates  ohne  Vermittlung  des  Handelns ­
  Privater.  .
Als  solche  Haftung  kommt  zunächst  diejenige  für  den  Gesetzgeber  m
Frage,  die  den  Staat  dann  haftbar  machen  kann,  wenn  der  Gesetzgeber ­
  einer  gültigen  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zuwider  ein  Gesetz
erläßt,  das  sich  zu  positivem,  eben  für  diesen  Staat  gültigen  Völkerrecht
in  Widsrspruch  setzt,  oder  es  unterläßt,  ein  Gesetz  zu  machen,  zu  dessen
Erlaß  er  unmittelbar  oder  mittelbar  völkerrechtlich  verpflichtet  war.
b)  Auch  durch  Handeln  vonGerichten  als  Willensorganen  des  Staates
kann  eine  völkerrechtliche  Haftung  begründet  werden.  So  kann  ein
Gericht  aus  völkerrechtlicher  Pflicht  entstandenes  Landesrecht  entweder ­
  bewußt  überhaupt  nicht  anwenden,  oder  bewußt  falsch  anwenden,
insbesondere  falsch  auslegen.  In  ersterem  Falle  spricht  man  von  Rechtsverweigemng
  (justitia  denegata),  zu  der  noch  Rechtsverzögerung
(justitia  protracta)  tritt.  Dagegen  kommt  eine  Haftung  des  Staates
für  falsche  Anwendung,  insbesondere  Auslegung  von  Rechtssätzen  nur
dann  und  soweit  in  Frage,  als  eine  bestimmte  Anwendung  oder  Auslegung ­
  aus  einer  völkerrechtlichen  Verpflichtung  sich  ergibt.  Ohne  daß
sich  also  eine  Haftung  für  Gerichte  auf  justitia  denegata  und  Rechtsbeugung ­
  beschränken  müsse,  greift  eine  völkerrechtliche  Haftung  des
Staates  für  Gerichte  nur  Platz,  wo  deren  Handeln  zu  völkerrechtlichen,
den  Staat  bindenden  Verpflichtungen  im  Widerspruch  steht.  Begründet ­
  ist  die  völkerrechtliche  Haftung  für  Handlungen  von  Gerichten,  die
1  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  zuwiderlaufen,  in  dem  Augenblick,
in  dem  jene  Handlung  begangen  wurde.  Doch  erlaubt  die  Völkerrechtsordnung ­
  einem  Staate  nicht  früher  seine  schon  bestehenden  Ansprüche
aus  einem  durch  fremde  Gerichtsbehörden  ausgelösten  Delikte  den
Staaten,  denen  jene  zugehören,  geltend  zu  machen,  als  bis  es  feststeht,
daß  durch  die  Handlung  der  letzten  Instanz  das  der  ersten  nicht  sowohl
bestätigt  als  vielmehr  nicht  beseitigt  worden  ist.
            
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