Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  mittelbare  Staatenhastung.

127

ließlich
deren
do  ein
Elitäres ­
  Abrgend-


i).  eine
ttscheisomit

freilich
ne  anht
  hier
lie  big«
m  Teil
ist-  Ist
lartiell
in  von
Staat,
entbei
t  wer-Unter-


eHaf-Ireten

mdelt,
müber
[  jeder
;  liegt,
rinden
Staat
ei,  da
znsure)

  Was  die  Staatenhaftung  unter  Vermittlung  des  Handelns ­
  Privater  anlangt,  insbesondere  die  Haftung  des  Staates  im
Falle  von  Tumulten,  Aufruhr  und  Bürgerkrieg,  so  ist  hier  nach  herrschender ­
  Ansicht,  insbesondere  der  Staatenpraxis,  der  Aufenthalts
staat  nur  verpflichtet,  soweit  er  imstande  ist,  den  Ausbruch
von  Unruhen  zu  verhüten  und  Fremde,  soweit  jene  sich  gegen
sie  richten,  vor  Angriffen  zu  schützen,  bzw.  falls  die  Unruhen
sich  ohne  Verschulden  des  Aufenthaltsstaates  nicht  verhüten  ließen,  die
Täter  zu  bestrafen  und  geschädigten  Fremden  den  Rechtsweg  zur  Geltendmachung ­
  ihrer  Schadensersatzansprüche  zur  Verfügung  zu  halten,
(anders  z.  B.  v.  Bar  und  ein  Beschluß  des  Instituts  für  Völkerrecht
von  1900).
III.  Die  völkerrechtliche  Haftung  eines  Staates  für  andere
Staaten.  (Die  mittelbare  Staatenhaftung.)
In  Betracht  kommen  hier  sowohl  Fälle  der  Haftung  des  Bundesstaates ­
  für  seine  Gliedstaaten,  wie  die  Haftung  von  Staaten  für  zu
ihnen  in  einem  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Abhängigkeitsverhältnisse
stehende  Staaten.
a)  Bei  einer  Haftung  des  Bundesstaates  für  die  Gliedstaaten  sind
verschiedene  Fälle  zu  untersch  nden.
Eine  völkerrechtliche  Verantwortlichkeit  ist  zunächst  dann  möglich,
wenn  der  Bundesstaat  als  solcher  Verpflichtungen  übernommen  hat,
gegen  die  nach  Lage  der  staatlichen  Kompetenzverteilung  durch  das
Handeln  von  Gliedstaaten  verstoßen  werden  kann  (z.  B.  Verpflichtung
durch  Staatsvertrag,  Konsularbeamte  zu  Staatssteuern  nicht  heranzuziehen). ­
  Hier  ist  das  Tun  und  Unterlassen  des  Gliedstaates  völkerrechtlich ­
  gleichgültig,  weil  eine  völkerrechtliche  Verpflichtung  des  Gliedstaates ­
  gar  nicht  besteht.  Es  haftet  hier  der  Bundesstaat,  wenn,  weil
er  landesrechtliche  Schranken  nicht  beseitigt,  von  einem  Gliedstaat  eine
Handlung  begangen  wird,  die  seiner  völkerrechtlichen  Verpflichtung
widerspricht.  Niemals  kann  sich  ein  Bundesstaat  darauf  berufen,  daß
die  Landesgesetzgebung  ihm  keine  Handhabe  gab,  präventiv  oder  repressiv ­
  gegen  Gliedstaaten  einzuschreiten,  die  ihm  die  Erfüllung  seiner
völkerrechtlichen  Pflichten  unmöglich  machen.  In  solchen  Fällen  ist  er
nach  feststehender  Staatenpraxis  verpflichtet,  sich  die  entsprechenden
landesrechtlichen  Machtmittel  zu  verschaffen.
Auch  dort  kann  nicht  von  einer  Haftung  des  Bundesstaates  für  Gliedstaaten ­
  gesprochen  werden,  wo  diese  ein  völkerrechtliches  Delikt  gar
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.