Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

128 
Rechtsgüter — Folgen. 
nicht begehen können, weil sie insoweit völkerrechtlich nur beschränkt 
handlungsfähig oder gar -unfähig sind. Auch hier haftet, da sie völker 
rechtlich gar nicht vorhanden sind, der Bundesstaat für sie nicht an 
ders, wie ein Einheitsstaat für seine Kommunalverbände. 
b) Wenn und soweit ein Gliedstaat noch völkerrechtliche Handlungs 
fähigkeit besitzt (z. B. einen Auslieferungsvertrag abschließen darf), 
kann er auch selbst ein völkerrechtliches Delikt begehen und es ist auch 
möglich, daß der verletzte Staat mit Repressalien darauf reagiert. 
Wohl aber zeigt sich die Notwendigkeit, daß der Bundesstaat an Stelle 
seines Gliedstaates in die Haftung eintritt, dann, wenn es sich darum 
handelt, gegen den Gliedstaat mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen, 
die den Bundesstaat mitbetreffen würden. Weil das nicht als zulässig 
anerkannt werden kann, muß umgekehrt auch der Bundesstaat für sei 
nen Gliedstaat haften. 
c) Soweit Unterstaaten Deliktssubjektivität besitzen, müssen sie lo 
gischerweise auch völkerrechtlich dafür haftbar gemacht werden können, 
aber auch hier tritt dieser Feststellung die Tatsache entgegen, daß ge 
rade wie beim Bundesstaat das Abhängigkeitsverhältnis der Durch 
setzung völkerrechtlicher Deliktsansprüche einen Damm entgegensetzt, 
und daß es sich deshalb der Oberstaat gefallen lassen muß, genau wie 
ein Bundesstaat behandelt zu werden. Das gleiche dürfte dort an 
zunehmen sein, wo zwar kein rechtlich anerkanntes Abhängigkeits 
verhältnis besteht, wo aber doch allgemein oder in bestimmten Rich 
tungen ein Staat in seinen Beziehungen zum Auslande nach den 
Weisungen eines anderen Staates handelt. 
IV. Die wichtigsten verletzbaren Rechtsgüter des Delikts 
objektes sind außer seinen drei Elementen Staatsgebiet, Staatsgewalt, 
Staatsvolk die staatliche Ehre, die staatliche Verfassung, Regierungs 
form, ja selbst die Thronfolge. 
V. Die Folgen des völkerrechtlichen Delikts. 
a) Welche Unrechtsfolgen im konkreten Falle an ein Delikt zu knüpfen 
sind, obliegt in der Regel (anders z. B. nach Art. 3 der IV. Konven 
tion betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907, wo 
an die Verletzung von Vorschriften der Landkriegsordnung Schadens 
ersatzpflicht geknüpft wird) dem subjektiven Ermessen des Deliktobjektes 
oder der Auffassung eines von den beteiligten Staaten eingesetzten 
Schiedsgerichts. Regelmäßig ist aber der Zustand wieder herzustellen, 
der vorliegen würde, wenn das rechtswidrige Tun oder Unterlassen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.