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Rechtsgüter — Folgen.
nicht begehen können, weil sie insoweit völkerrechtlich nur beschränkt
handlungsfähig oder gar -unfähig sind. Auch hier haftet, da sie völkerrechtlich
gar nicht vorhanden sind, der Bundesstaat für sie nicht anders,
wie ein Einheitsstaat für seine Kommunalverbände.
b) Wenn und soweit ein Gliedstaat noch völkerrechtliche Handlungsfähigkeit
besitzt (z. B. einen Auslieferungsvertrag abschließen darf),
kann er auch selbst ein völkerrechtliches Delikt begehen und es ist auch
möglich, daß der verletzte Staat mit Repressalien darauf reagiert.
Wohl aber zeigt sich die Notwendigkeit, daß der Bundesstaat an Stelle
seines Gliedstaates in die Haftung eintritt, dann, wenn es sich darum
handelt, gegen den Gliedstaat mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen,
die den Bundesstaat mitbetreffen würden. Weil das nicht als zulässig
anerkannt werden kann, muß umgekehrt auch der Bundesstaat für seinen
Gliedstaat haften.
c) Soweit Unterstaaten Deliktssubjektivität besitzen, müssen sie logischerweise
auch völkerrechtlich dafür haftbar gemacht werden können,
aber auch hier tritt dieser Feststellung die Tatsache entgegen, daß gerade
wie beim Bundesstaat das Abhängigkeitsverhältnis der Durchsetzung
völkerrechtlicher Deliktsansprüche einen Damm entgegensetzt,
und daß es sich deshalb der Oberstaat gefallen lassen muß, genau wie
ein Bundesstaat behandelt zu werden. Das gleiche dürfte dort anzunehmen
sein, wo zwar kein rechtlich anerkanntes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, wo aber doch allgemein oder in bestimmten Richtungen
ein Staat in seinen Beziehungen zum Auslande nach den
Weisungen eines anderen Staates handelt.
IV. Die wichtigsten verletzbaren Rechtsgüter des Deliktsobjektes
sind außer seinen drei Elementen Staatsgebiet, Staatsgewalt,
Staatsvolk die staatliche Ehre, die staatliche Verfassung, Regierungsform,
ja selbst die Thronfolge.
V. Die Folgen des völkerrechtlichen Delikts.
a) Welche Unrechtsfolgen im konkreten Falle an ein Delikt zu knüpfen
sind, obliegt in der Regel (anders z. B. nach Art. 3 der IV. Konvention
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907, wo
an die Verletzung von Vorschriften der Landkriegsordnung Schadensersatzpflicht
geknüpft wird) dem subjektiven Ermessen des Deliktobjektes
oder der Auffassung eines von den beteiligten Staaten eingesetzten
Schiedsgerichts. Regelmäßig ist aber der Zustand wieder herzustellen,
der vorliegen würde, wenn das rechtswidrige Tun oder Unterlassen