Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

128

Rechtsgüter  —  Folgen.

nicht  begehen  können,  weil  sie  insoweit  völkerrechtlich  nur  beschränkt
handlungsfähig  oder  gar  -unfähig  sind.  Auch  hier  haftet,  da  sie  völkerrechtlich ­
  gar  nicht  vorhanden  sind,  der  Bundesstaat  für  sie  nicht  anders, ­
  wie  ein  Einheitsstaat  für  seine  Kommunalverbände.
b)  Wenn  und  soweit  ein  Gliedstaat  noch  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  besitzt  (z.  B.  einen  Auslieferungsvertrag  abschließen  darf),
kann  er  auch  selbst  ein  völkerrechtliches  Delikt  begehen  und  es  ist  auch
möglich,  daß  der  verletzte  Staat  mit  Repressalien  darauf  reagiert.
Wohl  aber  zeigt  sich  die  Notwendigkeit,  daß  der  Bundesstaat  an  Stelle
seines  Gliedstaates  in  die  Haftung  eintritt,  dann,  wenn  es  sich  darum
handelt,  gegen  den  Gliedstaat  mit  Zwangsmaßnahmen  vorzugehen,
die  den  Bundesstaat  mitbetreffen  würden.  Weil  das  nicht  als  zulässig
anerkannt  werden  kann,  muß  umgekehrt  auch  der  Bundesstaat  für  seinen ­
  Gliedstaat  haften.
c)  Soweit  Unterstaaten  Deliktssubjektivität  besitzen,  müssen  sie  logischerweise ­
  auch  völkerrechtlich  dafür  haftbar  gemacht  werden  können,
aber  auch  hier  tritt  dieser  Feststellung  die  Tatsache  entgegen,  daß  gerade ­
  wie  beim  Bundesstaat  das  Abhängigkeitsverhältnis  der  Durchsetzung ­
  völkerrechtlicher  Deliktsansprüche  einen  Damm  entgegensetzt,
und  daß  es  sich  deshalb  der  Oberstaat  gefallen  lassen  muß,  genau  wie
ein  Bundesstaat  behandelt  zu  werden.  Das  gleiche  dürfte  dort  anzunehmen ­
  sein,  wo  zwar  kein  rechtlich  anerkanntes  Abhängigkeitsverhältnis ­
  besteht,  wo  aber  doch  allgemein  oder  in  bestimmten  Richtungen ­
  ein  Staat  in  seinen  Beziehungen  zum  Auslande  nach  den
Weisungen  eines  anderen  Staates  handelt.
IV.  Die  wichtigsten  verletzbaren  Rechtsgüter  des  Deliktsobjektes ­
  sind  außer  seinen  drei  Elementen  Staatsgebiet,  Staatsgewalt,
Staatsvolk  die  staatliche  Ehre,  die  staatliche  Verfassung,  Regierungsform, ­
  ja  selbst  die  Thronfolge.
V.  Die  Folgen  des  völkerrechtlichen  Delikts.
a)  Welche  Unrechtsfolgen  im  konkreten  Falle  an  ein  Delikt  zu  knüpfen
sind,  obliegt  in  der  Regel  (anders  z.  B.  nach  Art.  3  der  IV.  Konvention ­
  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges  von  1907,  wo
an  die  Verletzung  von  Vorschriften  der  Landkriegsordnung  Schadensersatzpflicht ­
  geknüpft  wird)  dem  subjektiven  Ermessen  des  Deliktobjektes
oder  der  Auffassung  eines  von  den  beteiligten  Staaten  eingesetzten
Schiedsgerichts.  Regelmäßig  ist  aber  der  Zustand  wieder  herzustellen,
der  vorliegen  würde,  wenn  das  rechtswidrige  Tun  oder  Unterlassen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.