Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Inkassoverkehr- 
197 
Avisierte Schecks werden häufig über Tratten-Konto oder ein 
Konto avisierter Schecks geführt (bei der Anzeige Kontokorrent 
an Tratten, bei der Auszahlung Tratten an Kasse), um eine 
Vormerkung der Verfügungen des Kontoinhabers zu haben. 
Einfacher erscheint uns ein anderes Verfahren. Das Scheck- 
Konto des Kunden im Kontokorrentbuch wird mit einer be 
sonderen Vormerkspalte (im Soll) versehen, in welcher Tag und 
Betrag des angezeigten Schecks vermerkt werden. Man erreicht 
damit die gleiche Wirkung ohne eine umständliche Verrechnungs 
buchung über Tratten-Konto, die wegen der unterschiedlichen 
Bestimmung des Verfalltages eingelöster Schecks nicht immer 
anwendbar ist. 
Banken können aktive und passive Schecks unterscheiden. 
Aktive Schecks auf andere Banken sind Platz- oder Versand- 
bzw. Rimessenschecks. Sie werden wie Bargeld behandelt oder 
über Wechsel-Konto, Diskontwechsel-Konto, besser über Konto 
fremder Schecks verrechnet. Inkassoschecks werden wie In 
kasso-Rimessen behandelt. 
Passive, von der Bank einzulösende Schecks werden einem 
(passiven) N. N.-Scheck-Konto, Scheckauszahlungs-Konto be 
lastet, welchem die auf Rechnung des Scheck-Kontos eines 
Kunden eingehenden Geldwerte kreditiert werden. N. N.- 
Scheck-Konto verrechnet demnach rechts das Guthaben, links 
die Verfügungen des Scheckkunden N. N.; die Zinsen werden 
dem Scheckzinsen-Konto belastet. Andere Bankbetriebe ver 
buchen über Tratten und Kontokorrent-Konto wie oben aus 
geführt. 
8. Inkassoaufträge. 
a) Inkassowechsel. Über die Buchung des Beauftragten 
v gl. Inkassowechsel-Konto. Der Auftraggeber bucht den Aus 
gang der Inkassowechsel wie die übrigen Wechsel. Die Inkasso 
kosten werden nach Aufgabe zu Lasten des Unkosten-Kontos 
verbucht. 
b) Inkassoaufträge an die Post (Postaufträge zur Einziehung 
von Geldbeträgen) werden bei ihrer Ausfertigung vorgemerkt 
und nach ihrer Einlösung bzw. nach Auszahlung des Ertrages 
an den Auftraggeber als Bareinnahmen verrechnet. Man kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.