138 Untersuchungskommissionen.
glaubte. Damals ist es der Kommission gelungen, einen Streit zu be
seitigen, der die Gesahr eines bewafsneten Zusammenstoßes in große . j q
Nähe gerückt hatte. . suchun
Vielfach wird eine internationale Untersuchung ein Vorstadtum bü- : r (
den für ein schiedsgerichtliches Verfahren: Soweit eine solche Unter- - ^inen
suchung den Schiedsrichtern zugewiesen ist, handelt es sich nur um eine i Ausgc
Vorbereitungstätigkeit dieser für die Urteilsfindung, eine Tätigkeit, : ^ngettf
die aber selbständig keine Bedeutung hat. Anders, wenn die Unter- 1 tü(
suchung, wie es die Regel ist, nur dazu bestimmt ist, eine Grundlage . ^nfe
für die Überlegung der Parteien zu schaffen, ob ein zwischen ihnen be- : L t
stehender Streit auf Grund der getroffenen Feststellungen nunmehr beben
auf diplomatischem Wege aus der Welt geschafft oder zur rechtlichen , batj (
Entscheidung einem Schiedsgerichte unterbreitet werden soll. Eine bat ' ^
derartige Untersuchungskommission hatten die in der Literatur viel > ^
erörterten, von dem amerikanischen Senat stark geänderten und daher ^utte
vom Präsidenten nicht ratifizierten Taftschen Schiedsgerichtsverträge :
vom 3. August 1911 im Auge. Denn sie sahen gegebenenfalls eine ^
Untersuchungskommission vor, die den Streitfall aufklären und da- , f ab j T
mit näherte sich ihre Tätigkeit der Mediation — Vorschläge machen [)Qt ei
sollten. Und eine, wie man sie nennen könnte, selbständige Unter- bet ^
fuchungstätigkeit (im Gegensatz zur akzessorischen bei nachfolgendem hatte
Schiedsgerichtsverfahren) enthalten die sogenannten Bryanschen Ver- (f ntro
träge seit 1913. finde
Wenn die I. Haager Konvention im dritten Titel von „internationalen Iung
Untersuchungskommissionen" handelt, so hat man damit nur an die ^lie:
selbständigen gedacht. Ihre Einsetzung wird in Artikel 9 dann als - bie ir
nur! — nützlich und wünschenswert empfohlen, wenn der Streit der g n b
Staaten einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringt. ^nd>
Dabei ist das Wesentliche des Jnstttuts, daß den Parteien volle Frei- Schi-
heit hinsichtlich der Folgen verbleibt, die der Feststellung der Kom- mfo .
mission zu geben ist. Das Ergebnis dieser Feststellung kann zu weiteren
Verhandlungen, kann dahin führen, daß die Sache einem Schieds- nur
gericht unterbreitet wird, kann aber auch zum Kriege führen. Letzteren gerid
wollte Martens 1907 dadurch unmöglich machen, daß es den Parteien Schi«
nach dem Erlasse des Berichtes der Untersuchungskommissionen nur W
noch freistehen sollte, sich friedlich zu einigen oder die Sache dem Haager Mn
Hofe zu übergeben. Zuso