Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schiedsgerichtsbarkeit.

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§  84.  Internationale  Schiedsgerichtsbarkeit.
I.  Ist  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit,  wie  neuere  Untersuchungen ­
  dargetan,  dem  Altertum  wie  dem  Mittelalter  wohl  vertraut
gewesen,  hat  sie  vor  allem  in  der  Publizistik  der  beginnenden  Neuzeit
einen  ziemlich  breiten  Raum  eingenommen,  so  ist  sie  doch  erst  seit
Ausgang  des  18.  Jahrhunderts  zu  einer  Blüte  gelangt,  die  durch  den
Weltkrieg  zwar  aufgehalten  worden  ist,  aber  nicht  zerstört  werden  kann.
Es  war  vielleicht  etwas  verfrüht,  wenn  Martens  auf  der  II.  Haager
Konferenz  von  der,, grande  idee  qui  domine  notre  temps“  gesprochen
hat.  Daß  sie  trotz  oder  gerade  wegen  des  furchtbaren  politischen  Erdbebens, ­
  das  die  ganze  bewohnte  Welt  in  ihren  Grundfesten  erschüttert
hat,  eher  an  Anhang  in  breitesten  Kreisen  aller'Staaten  gewonnen
hat,  darf  behauptet  werden.  i
Der  elementare  Aufschwung,  den  die  Schiedsgerichtsidee  genommen,
hatte  sich  vor  Beginn  des  großen  Völkerringens  vor  allem  in  dem  Abschluß ­
  von  „institutionellen"  Schiedsverträgen  gezeigt.  Dieser  wissenschaftliche ­
  Begriff,  von  Lammasch  in  einem  berühmt  gewordenen  Aufsatz ­
  im  Jahrbuch  des  Öffentlichen  Rechtes  Band  VI  S.  76  ff.  geprägt,
hat  einen  Unterschied  erfaßt,  über  den  selbst  noch  in  den  Verhandlungen
der  Haager  Konferenzen  eine  unerfreuliche  Verwirrung  geherrscht
hatte:  Auf  zweierlei  Weise  kann  ein  Schiedsgericht  ins  Leben  treten:
Entweder  so,  daß  zwei  Staaten,  die  miteinander  sich  im  Streit  befinden, ­
  diesen  konkreten  Streit  vertraglich  schiedsrichterlicher  Regelung ­
  unterwerfen  —  in  diesem  Falle  spricht  Lammasch  von  einem
isolierten  Schiedsgericht  —,  oder  aber  so,  daß  ein  Schiedsgericht  für
die  in  der  Zukunft  erst  auftauchenden  Streitigkeiten  vorgesehen  wird.
In  diesem  Falle  stellt  die  Schiedsgerichtsbarkeit  für  die  Vertragschließenden ­
  eine  Institution  dar.  Während  also  im  ersten  Fall  der  oder  die
Schiedsrichter  auf  Grund  des  für  die  spezielle  Streitigkeit  geschaffenen
Abkommens  tätig  werden,  stellt  in  dem  zweiten  Fall  ein  nach  Abschluß ­
  des  „Grundvertrages"  möglicherweise  geschlossener  Vertrag
nur  die  näheren  Einzelheiten  über  die  Funktionen  des  Schiedsgerichtes ­
  fest.  Daher  die  Unterscheidung  isoliertes  und  insütutionelles
Schiedsgericht.
Wie  der  belgische  Minister  Descamps  in  einem  berühmt  gewordenen
Rundschreiben  an  die  Mächte  vom  Jahre  1895  dargetan  hat,  war  bei
Zusammentritt  der  ersten  Haager  Friedenskonferenz  bereits  eine  große
            
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