Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

142 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
Weniger Schwierigkeiten als die Frage des Weltschiedsspruchs hat 
die dritte große Ausgabe gemacht, die der III. Kommission zugesallen 
war: die überaus bedeutsame Feststellung einer Prozeßordnung sur 
Streitigkeiten vor dem Haager Schiedsgericht. — Trotz der Streichung 
der Art. 9 und 10 des russischen Entwurfes war somit das Ergebnis 
der I. Haager Konferenz in friedensrechtlicher Hinsicht bedeutend. 
Denn wenn auch nach dem Abkommen von 1899 und tvie antizi 
pierend bemerkt sei, auch nach dem von 1907 — kein wirklich ständiges 
Schiedsgericht geschaffen worden ist, sondern die Parteien nur in den 
von den einzelnen Staaten in der Höchstzahl von je vier ernannten 
Schiedsrichtem eine Anzahl hervorragender Persönlichkeiten zur Ent 
scheidung ihrer Streitigkeiten vorfanden und vorfinden, so lag doch 
hierin wie in dem Vorhandensein des Bureaus des Haager Schieds- 
gerichtshofes ein außerordentlich starker Anreiz, Differenzen Persönlich, 
feiten anzuvertrauen, die von den einzelnen Signatarmächten als hier 
für geeignet bezeichnet worden waren, und weiter, sich des im Haag 
errichteten Bureaus des Schiedsgerichtshofes für die Vorbereitung des 
Prozesses und im Verfahren zu bedienen. Während für letzteres bis 
her von Fall zu Fall Normen erst hatten von der Partei geprägt werden 
müssen, war nunmehr eine, wenn auch nicht lückenlose Ordnung ge 
schaffen, die automatisch im Verfahren vor dem Haager Schiedsgericht 
Platz greifen sollte, falls die Parteien nichts Abweichendes bestimmten. 
Vor allem aber: hatte man auch keine Einigung im Sinne der Statu- 
ierung einer Pflicht zum Austrag von Streitigkeiten auf schiedsgericht 
lichem Wege erzielt, so hat man durch ein in Art. 16 enthaltenes Elo- 
Qium auf jenes Institut des Völkerrechts die Staaten nachdrücklich da- 
rauf hingewiesen, daß man bei Scheitern diplomatischer Verhand 
lungen in erster Linie zu schiedsrichterlicher Erledigung des schwebenden 
Streitfalles greifen solle. Man hatte weiter - was praktisch vielleicht 
noch wichtiger war - in Art. 19 bestimmt: „Unabhängig von den 
allgemeinen und besonderen Verträgen, die schon jetzt den Signatar- 
mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auf 
erlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation des 
vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere 
Übereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung 
auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen 
werden können." Welchen eminenten praktischen Wert diese auf den 
ersten Blick wenig bedeutungsvoll erscheinende Besümmung in den
	        
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