Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.  141

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3.  Sollen  alle  Streitigkeiten  unbedingt  oder  nur  unter  gewisseit
Voraussetzungen  als  arbitrabel  gelten?
Ein  russischer  Entwurf,  von  Prof.  v.  Martens  ausgearbeitet,  hatte
auf  die  erste  Frage  unter  Art.  7  dahin  geantwortet,  daß  für  Differenzen ­
  rechtlicher  Natur,  insbesondere  wenn  es  sich  um  die  Anwendung
und  Auslegung  völkerrechtlicher  Verträge  handele,  die  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  als  das  wirksamste  und  am  meisten  der  Billigkeit  entsprechende
Mittel  zur  friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  anzusehen ­
  sei.  Im  übrigen  hatte  er  in  Art.  8  die  Pflicht  zum  schiedsgerichtlichen ­
  Austrag  aller  nicht  die  Ehre  oder  die  Lebensinteressen
berührenden  Fragen  der  im  Art.  7  bezeichneten  Art  statuiert,  diese
jedoch  in  den  folgenden  Art.  9  und  10  teils  erweitert,  teils  eingeschränkt. ­
  Denn  wenn  Art.  9  lautet:
„Jeder  Staat  besttmmt  von  sich  aus,  ob  dieser  oder  jener  Fall
schiedsgerichtlich  erledigt  werden  soll,  ausgenommen  die  Fälle,  die
im  folgenden  Artikel  aufgeführt  sind,  und  in  denen  die  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  obligatorisch  sein  soll,"
so  wird  in  dem  Vordersatz  die  Schiedsgerichtsbarkeit  der  Regel  nach  als
fakultativ  bezeichnet,  und  diese  Regel  nur  in  gewissen  Fällen  zugunsten
des  Obligatoriums  abgebeugt.  Dabei  gilt  jedoch  —  und  es  ist  von  großer ­
  Bedeutung,  das  festzustellen  —,  daß  sowohl  im  Falle  des  fakultativen ­
  wie  des  obligatorischen  Schiedsgerichtes  nur  solche  Fälle  als  arbitrabel ­
  angesehen  werden  sollten,  bei  denen  weder  Ehre  noch  Lebensinteressen ­
  eines  der  beteiligten  Staaten  betroffen  würden.
Was  nun  die  Ausnahmefälle  des  Art.  10  anlangt,  so  sollte  die  obligatorische ­
  Schiedsgerichtsbarkeit  am  Platze  sein,  einmal,  ganz  allgemein,
bei  Streitigkeiten  über  Entschädigungsansprüche  eines  Staates  oder
seiner  Angehörigen  wegen  unerlaubten  Tuns  oder  Unterlassens  eines
anderen  Staates  oder  dessen  Angehöriger,  weiter  bei  Auslegung  oder
Anwendung  gewisser  Verkehrs-Verträge,  die  in  vier  Gruppen  ausgeführt ­
  waren;  soweit  es  sich  um  rein  technische  und  nicht  politische
Fragen  handeln  würde.
Wie  bekannt,  sind  Art.  9  und  10  an  dem  Widerspruch  des  Deutschen ­
  Reiches  zu  Fall  gekommen.  Eine  Gegenleistung  für  diese  Streichung ­
  bedeutete  dessen  Einwilligung  zur  Schaffung  des  Haager  Ständigen ­
  Schiedsgerichtshofes,  der  Cour  permanente  d’arbitrage,  im  Anschluß ­
  an  einen  Entwurf  der  1895  in  Brüssel  abgehaltenen  Interparlamentarischen ­
  Konferenz.
            
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