Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 141
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3. Sollen alle Streitigkeiten unbedingt oder nur unter gewisseit
Voraussetzungen als arbitrabel gelten?
Ein russischer Entwurf, von Prof. v. Martens ausgearbeitet, hatte
auf die erste Frage unter Art. 7 dahin geantwortet, daß für Differenzen
rechtlicher Natur, insbesondere wenn es sich um die Anwendung
und Auslegung völkerrechtlicher Verträge handele, die Schiedsgerichtsbarkeit
als das wirksamste und am meisten der Billigkeit entsprechende
Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten anzusehen
sei. Im übrigen hatte er in Art. 8 die Pflicht zum schiedsgerichtlichen
Austrag aller nicht die Ehre oder die Lebensinteressen
berührenden Fragen der im Art. 7 bezeichneten Art statuiert, diese
jedoch in den folgenden Art. 9 und 10 teils erweitert, teils eingeschränkt.
Denn wenn Art. 9 lautet:
„Jeder Staat besttmmt von sich aus, ob dieser oder jener Fall
schiedsgerichtlich erledigt werden soll, ausgenommen die Fälle, die
im folgenden Artikel aufgeführt sind, und in denen die Schiedsgerichtsbarkeit
obligatorisch sein soll,"
so wird in dem Vordersatz die Schiedsgerichtsbarkeit der Regel nach als
fakultativ bezeichnet, und diese Regel nur in gewissen Fällen zugunsten
des Obligatoriums abgebeugt. Dabei gilt jedoch — und es ist von großer
Bedeutung, das festzustellen —, daß sowohl im Falle des fakultativen
wie des obligatorischen Schiedsgerichtes nur solche Fälle als arbitrabel
angesehen werden sollten, bei denen weder Ehre noch Lebensinteressen
eines der beteiligten Staaten betroffen würden.
Was nun die Ausnahmefälle des Art. 10 anlangt, so sollte die obligatorische
Schiedsgerichtsbarkeit am Platze sein, einmal, ganz allgemein,
bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche eines Staates oder
seiner Angehörigen wegen unerlaubten Tuns oder Unterlassens eines
anderen Staates oder dessen Angehöriger, weiter bei Auslegung oder
Anwendung gewisser Verkehrs-Verträge, die in vier Gruppen ausgeführt
waren; soweit es sich um rein technische und nicht politische
Fragen handeln würde.
Wie bekannt, sind Art. 9 und 10 an dem Widerspruch des Deutschen
Reiches zu Fall gekommen. Eine Gegenleistung für diese Streichung
bedeutete dessen Einwilligung zur Schaffung des Haager Ständigen
Schiedsgerichtshofes, der Cour permanente d’arbitrage, im Anschluß
an einen Entwurf der 1895 in Brüssel abgehaltenen Interparlamentarischen
Konferenz.