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Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte.
nächsten Jahren für die Fortbildung der Schiedsgerichtsidee gehabt,
hat zunächst der großartige Aufschwung bewiesen, den jene alsbald und
unmittelbar nach der Beendigung der I. Konferenz in der Staatenpraxis
genommen, ein Aufschwung, der hauptsächlich in dem Abschluß
einer außerordentlich großen Anzahl obligatorischer Schiedsgerichtsverträge
zutage getreten ist. Es will doch etwas bedeuten, wenn in den
acht Jahren von 1899—1907 nicht weniger als 40 Schiedsgerichtsverträge
zwischen europäischen Mächten ratifiziert und weitere sieben
abgeschlossen worden sind, und daß an zwei von ihnen, nämlich mit
England und der Union, das Deutsche Reich beteiligt war, trotz der auf
der Haager Konferenz dem Obligatorium entgegengesetzten Bedenken.
Und zu diesen 40 oder 47 Schiedsgerichtsabkommen tritt noch eine
ziemlich große Zahl von solchen zwischen den mittel- und südamerikanischen
Staaten, insbesondere, als obligatorischer Vertrag, der, welcher
auf der pan-amerikanischen Konferenz von 1902 abgeschlossen worden
ist. Zwar enthielten die meisten dieser Verträge noch die Ehren- und
Jnteressenklausel, vielfach auch eine Klausel.zugunsten der Interessen
von dritten Mächten, als deren Typ das französisch-englische Abkommen
vom 18. Oktober 1903 und neben anderen das jenen nachgebildete,
deutsch-englische vom 12. Juli 1904, gelten können. Doch sind schon
vor 1907 einige Verträge abgeschlossen worden, die nach dem Vorbild
zweier nicht ratifizierter, von der Schweiz bzw. England 1883 bzw.
1897 mit der Union abgeschlossener Verträge und des Vertrages, den
1898 Italien mit Argentinien eingegangen, alle Streitigkeiten ohne
Einschränkung durch irgendeine Klausel obligatorischer Schiedssprechung
unterworfen haben. Eine dritte Gruppe endlich enthält das Prinzip
der Schiedsgerichtsbarkeit mit Ehrenklausel, erklärt aber daneben eine
Reihe von Streitfragen für unbedingt arbitrabel.
Amerikanische Anregungen, die bis auf das Jahr 1904 zurückreichen,
waren es, die die russische Regierung bestimmt haben, auf die Abhaltung
einer neuen Konferenz im Jahre 1907 hinzuwirken. Waren 1899
nur 26 Staaten vertreten, so sind 1907 44 der Einladung der niederländischen
Regierung nach dem Haag gefolgt, darunter vor allem die
mittel- und südamerikanischen, die (außer Brasilien) 1899 keine Einladung
erhalten hatten.
Hatten fast alle Staaten in der Zeit seit 1899 obligatorische Einzelschiedsverträge
abgeschlossen, wollte man nun versuchen, uno actu
durch einen Weltschiedsvertrag alle Staaten untereinanderzu verbinden.