Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.

nächsten  Jahren  für  die  Fortbildung  der  Schiedsgerichtsidee  gehabt,
hat  zunächst  der  großartige  Aufschwung  bewiesen,  den  jene  alsbald  und
unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  I.  Konferenz  in  der  Staatenpraxis ­
  genommen,  ein  Aufschwung,  der  hauptsächlich  in  dem  Abschluß
einer  außerordentlich  großen  Anzahl  obligatorischer  Schiedsgerichtsverträge ­
  zutage  getreten  ist.  Es  will  doch  etwas  bedeuten,  wenn  in  den
acht  Jahren  von  1899—1907  nicht  weniger  als  40  Schiedsgerichtsverträge ­
  zwischen  europäischen  Mächten  ratifiziert  und  weitere  sieben
abgeschlossen  worden  sind,  und  daß  an  zwei  von  ihnen,  nämlich  mit
England  und  der  Union,  das  Deutsche  Reich  beteiligt  war,  trotz  der  auf
der  Haager  Konferenz  dem  Obligatorium  entgegengesetzten  Bedenken.
Und  zu  diesen  40  oder  47  Schiedsgerichtsabkommen  tritt  noch  eine
ziemlich  große  Zahl  von  solchen  zwischen  den  mittel-  und  südamerikanischen ­
  Staaten,  insbesondere,  als  obligatorischer  Vertrag,  der,  welcher
auf  der  pan-amerikanischen  Konferenz  von  1902  abgeschlossen  worden
ist.  Zwar  enthielten  die  meisten  dieser  Verträge  noch  die  Ehren-  und
Jnteressenklausel,  vielfach  auch  eine  Klausel.zugunsten  der  Interessen
von  dritten  Mächten,  als  deren  Typ  das  französisch-englische  Abkommen
vom  18.  Oktober  1903  und  neben  anderen  das  jenen  nachgebildete,
deutsch-englische  vom  12.  Juli  1904,  gelten  können.  Doch  sind  schon
vor  1907  einige  Verträge  abgeschlossen  worden,  die  nach  dem  Vorbild
zweier  nicht  ratifizierter,  von  der  Schweiz  bzw.  England  1883  bzw.
1897  mit  der  Union  abgeschlossener  Verträge  und  des  Vertrages,  den
1898  Italien  mit  Argentinien  eingegangen,  alle  Streitigkeiten  ohne
Einschränkung  durch  irgendeine  Klausel  obligatorischer  Schiedssprechung
unterworfen  haben.  Eine  dritte  Gruppe  endlich  enthält  das  Prinzip
der  Schiedsgerichtsbarkeit  mit  Ehrenklausel,  erklärt  aber  daneben  eine
Reihe  von  Streitfragen  für  unbedingt  arbitrabel.
Amerikanische  Anregungen,  die  bis  auf  das  Jahr  1904  zurückreichen,
waren  es,  die  die  russische  Regierung  bestimmt  haben,  auf  die  Abhaltung ­
  einer  neuen  Konferenz  im  Jahre  1907  hinzuwirken.  Waren  1899
nur  26  Staaten  vertreten,  so  sind  1907  44  der  Einladung  der  niederländischen ­
  Regierung  nach  dem  Haag  gefolgt,  darunter  vor  allem  die
mittel-  und  südamerikanischen,  die  (außer  Brasilien)  1899  keine  Einladung ­
  erhalten  hatten.
Hatten  fast  alle  Staaten  in  der  Zeit  seit  1899  obligatorische  Einzelschiedsverträge
  abgeschlossen,  wollte  man  nun  versuchen,  uno  actu
durch  einen  Weltschiedsvertrag  alle  Staaten  untereinanderzu  verbinden.
            
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