142 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte.
Weniger Schwierigkeiten als die Frage des Weltschiedsspruchs hat
die dritte große Ausgabe gemacht, die der III. Kommission zugesallen
war: die überaus bedeutsame Feststellung einer Prozeßordnung sur
Streitigkeiten vor dem Haager Schiedsgericht. — Trotz der Streichung
der Art. 9 und 10 des russischen Entwurfes war somit das Ergebnis
der I. Haager Konferenz in friedensrechtlicher Hinsicht bedeutend.
Denn wenn auch nach dem Abkommen von 1899 und tvie antizipierend
bemerkt sei, auch nach dem von 1907 — kein wirklich ständiges
Schiedsgericht geschaffen worden ist, sondern die Parteien nur in den
von den einzelnen Staaten in der Höchstzahl von je vier ernannten
Schiedsrichtem eine Anzahl hervorragender Persönlichkeiten zur Entscheidung
ihrer Streitigkeiten vorfanden und vorfinden, so lag doch
hierin wie in dem Vorhandensein des Bureaus des Haager Schiedsgerichtshofes
ein außerordentlich starker Anreiz, Differenzen Persönlich,
feiten anzuvertrauen, die von den einzelnen Signatarmächten als hierfür
geeignet bezeichnet worden waren, und weiter, sich des im Haag
errichteten Bureaus des Schiedsgerichtshofes für die Vorbereitung des
Prozesses und im Verfahren zu bedienen. Während für letzteres bisher
von Fall zu Fall Normen erst hatten von der Partei geprägt werden
müssen, war nunmehr eine, wenn auch nicht lückenlose Ordnung geschaffen,
die automatisch im Verfahren vor dem Haager Schiedsgericht
Platz greifen sollte, falls die Parteien nichts Abweichendes bestimmten.
Vor allem aber: hatte man auch keine Einigung im Sinne der Statuierung
einer Pflicht zum Austrag von Streitigkeiten auf schiedsgerichtlichem
Wege erzielt, so hat man durch ein in Art. 16 enthaltenes Elo-Qium
auf jenes Institut des Völkerrechts die Staaten nachdrücklich darauf
hingewiesen, daß man bei Scheitern diplomatischer Verhandlungen
in erster Linie zu schiedsrichterlicher Erledigung des schwebenden
Streitfalles greifen solle. Man hatte weiter - was praktisch vielleicht
noch wichtiger war - in Art. 19 bestimmt: „Unabhängig von den
allgemeinen und besonderen Verträgen, die schon jetzt den Signatarmächten
die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen,
behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation des
vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere
Übereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung
auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen
werden können." Welchen eminenten praktischen Wert diese auf den
ersten Blick wenig bedeutungsvoll erscheinende Besümmung in den