Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

142  Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.
Weniger  Schwierigkeiten  als  die  Frage  des  Weltschiedsspruchs  hat
die  dritte  große  Ausgabe  gemacht,  die  der  III.  Kommission  zugesallen
war:  die  überaus  bedeutsame  Feststellung  einer  Prozeßordnung  sur
Streitigkeiten  vor  dem  Haager  Schiedsgericht.  —  Trotz  der  Streichung
der  Art.  9  und  10  des  russischen  Entwurfes  war  somit  das  Ergebnis
der  I.  Haager  Konferenz  in  friedensrechtlicher  Hinsicht  bedeutend.
Denn  wenn  auch  nach  dem  Abkommen  von  1899  und  tvie  antizipierend ­
  bemerkt  sei,  auch  nach  dem  von  1907  —  kein  wirklich  ständiges
Schiedsgericht  geschaffen  worden  ist,  sondern  die  Parteien  nur  in  den
von  den  einzelnen  Staaten  in  der  Höchstzahl  von  je  vier  ernannten
Schiedsrichtem  eine  Anzahl  hervorragender  Persönlichkeiten  zur  Entscheidung ­
  ihrer  Streitigkeiten  vorfanden  und  vorfinden,  so  lag  doch
hierin  wie  in  dem  Vorhandensein  des  Bureaus  des  Haager  Schiedsgerichtshofes
  ein  außerordentlich  starker  Anreiz,  Differenzen  Persönlich,
feiten  anzuvertrauen,  die  von  den  einzelnen  Signatarmächten  als  hierfür ­
  geeignet  bezeichnet  worden  waren,  und  weiter,  sich  des  im  Haag
errichteten  Bureaus  des  Schiedsgerichtshofes  für  die  Vorbereitung  des
Prozesses  und  im  Verfahren  zu  bedienen.  Während  für  letzteres  bisher ­
  von  Fall  zu  Fall  Normen  erst  hatten  von  der  Partei  geprägt  werden
müssen,  war  nunmehr  eine,  wenn  auch  nicht  lückenlose  Ordnung  geschaffen, ­
  die  automatisch  im  Verfahren  vor  dem  Haager  Schiedsgericht
Platz  greifen  sollte,  falls  die  Parteien  nichts  Abweichendes  bestimmten.
Vor  allem  aber:  hatte  man  auch  keine  Einigung  im  Sinne  der  Statuierung
  einer  Pflicht  zum  Austrag  von  Streitigkeiten  auf  schiedsgerichtlichem ­
  Wege  erzielt,  so  hat  man  durch  ein  in  Art.  16  enthaltenes  Elo-Qium
  auf  jenes  Institut  des  Völkerrechts  die  Staaten  nachdrücklich  darauf
  hingewiesen,  daß  man  bei  Scheitern  diplomatischer  Verhandlungen ­
  in  erster  Linie  zu  schiedsrichterlicher  Erledigung  des  schwebenden
Streitfalles  greifen  solle.  Man  hatte  weiter  -  was  praktisch  vielleicht
noch  wichtiger  war  -  in  Art.  19  bestimmt:  „Unabhängig  von  den
allgemeinen  und  besonderen  Verträgen,  die  schon  jetzt  den  Signatarmächten
  die  Verpflichtung  zur  Anrufung  der  Schiedssprechung  auferlegen, ­
  behalten  diese  Mächte  sich  vor,  sei  es  vor  der  Ratifikation  des
vorliegenden  Abkommens  oder  später,  neue  allgemeine  oder  besondere
Übereinkommen  abzuschließen,  um  die  obligatorische  Schiedssprechung
auf  alle  Fälle  auszudehnen,  die  ihr  nach  ihrer  Ansicht  unterworfen
werden  können."  Welchen  eminenten  praktischen  Wert  diese  auf  den
ersten  Blick  wenig  bedeutungsvoll  erscheinende  Besümmung  in  den
            
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