Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Verfassung  des  Völkerbundes.  157
auffaßt.  Jedenfalls  ist  er  ein  Staatenbund  und  keine  Neuschöpfunq
in  der  Mitte  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat.
b)  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  der  Völkerbund  Völkerrechtssubjektivität ­
  besitzt.  Nach  der  Verfassung  hat  er  keines  der  drei  großen  Jura:
Gesandtschaftsrecht,  Recht  zur  Kriegserklärung  und  Friedensschluß,
sowie  das  Recht  zum  Abschluß  von  völkerrechtlichen  Verträgen  ausdrücklich ­
  zugesprochen  erhalten.  Muß  es  aber  schon  als  zweifelhaft  erscheinen,
ob  dann,  wenn  der  Völkerbund  einen  Staat  aus  seiner  Gemeinschaft
ausschließt,  oder  gar  die  große  Acht  durch  Eröffnung  schwerster  wirtschaftlicher ­
  oder  gar  militärischer  Maßnahmen  über  ihn  verhängt,  nicht
als  Selbstträger  völkerrechtlicher  Rechte,  sondern  vielmehr  nur  als
Sammelname  an  Stelle  der  sämtlichen  ihm  angehörigen  Staaten  erscheint, ­
  so  ergibt  sich  doch  aus  den  zahlreichen  Befugnissen,  die  weniger
.  in  der  Völkerbundsverfassung,  als  in  den  großen  Friedensverträgen
und  in  anderen,  seit  Bestehen  des  Völkerbundes  abgeschlossenen  Verträgen ­
  enthalten  sind,  daß  Organen  des  Völkerbundes  völkerrechtliche
Kompetenzen  zugewiesen  sind,  die  das  Bestehen  völkerrechtlicher  Handlungsfähigkeit ­
  beim  Bunde  selbst  und  damit  dessen  Völkerrechtssubjektivität ­
  dartun  (nur  im  Ergebnis  ebenso  Oppenheim,  I.  270).  Hierher ­
  gehört  es,  wenn  der  Völkerbundsrat  einen  eigenen  Oberkommissar
in  Danzig,  eine  Regierungskommission  im  Saarbecken,  über  das  er
Regierungsbefugnisse  ausübt,  unterhält,  wenn  Beschwerden  in  einer
Reihe  von  Fällen  z.  B.  beim  Minoritätenschutz  an  ihn  gehen  u.  a.  nt.
Nur  in  scheinbarem  Gegensatz  dazu  steht  es,  wenn  auf  der  Genfer  Tagung ­
  im  Dezember  1920  (vgl.  Dokument  159)  betont  worden  ist,  daß
die  Ratsmitglieder  nur  ihren  eigenen  Staat  vertreten.  Diese  engherzige
Auffassung,  die  nur  dem  Jnnenverhältnis  zwischen  Delegierten  und
Delegatarstaat  gerecht  wird,  steht  dem  nicht  entgegen,  daß  der  Völkerbundsrat ­
  als  Organ,  also  als  Teil  des  Völkerbundes,  für  diesen  völkerrechtliche ­
  Handlungen  vornimmt.
III.  Die  Verfassung  des  Völkerbundes,
a)  Die  Mitgliedschaft.
Der  Völkerbund  kennt  1.  geborene  und  2.  gekorene  Mitglieder.  Geborene ­
  Mitglieder  sind  die  Signatarmächte  der  großen  Friedensverträge ­
  mit  Einschluß  von  Nebenländern  mit  Selbstverwaltung,  sowie ­
  besonders  aufgeführte  neutrale  Staaten,  die  innerhalb  zweier
Monate  beigetreten  sind.  Zu  ersterer  gehören  die  Großmächte,  zu
            
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