159
Die Völkerbundsorgane.
ß) Der Rat.
Der Rat besteht aus den Vertretern der vier, bzw. nach dem even-
tuellen Beitritt Amerikas, fünf Hauptmächte und vier weiteren, von
der Vollversammlung gewählten Mitgliedern, z. Zt. Belgien, Spanien,
China, Brasilien. Der Rat tagt nach Bedarf an von ihm zu bestimmen
den Orten. In der Praxis finden diese Tagungen (bisher regelmäßig
mit Ortswechsel) ziemlich häufig statt, womit das tatsächliche Über
gewicht des Rates und der in ihm vertretenen Staaten gesichert ist.
Zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört nach der Verfassung
insbesondere, konkurrierend mit der Vollversammlung, die Prüfung
aller Fragen, die den Weltfrieden gefährden, ferner ausschließlich die
Ernennung des Generalsekretärs, die Aufstellung von Abrüstungs
plänen, die Ernennung der Mitglieder der ständigen Waffenkommissio
nen, Ratserteilung an Mitglieder betreffs Schritte im Falle ihrer Be
drohung, die Untersuchung internationaler Streitigkeiten, die Auf
stellung eines Entwurfs für ein ständiges Völkerbundsgericht, die Über
wachung der Mandate (vgl. S. 51).
y) Das internationale Sekretariat dient als Vermittlungsinstanz
zwischen Rat und Vollversammlung, dem Völkerbund und Einzel
staaten, veröffentlicht das Bulletin Officiel und, als eine besondere
Abteilung desselben, die nach Inkrafttreten der Völkerbundsverfassung
abgeschlossenen Verträge von Mitgliedern, die ohne solche Veröffent
lichung ungültig sind.
2. Andere Organe.
Zu den anderen Organen des Völkerbundes gehören insbesondere
der Weltgerichtshof, ferner die verschiedenen Völkerbundskommissionen
so die Abrüstungskommission, die Mandatskommission, die zahlreichen
alten und neuen Bureaus internationaler Verwaltungsgemeinschaften
(vgl. oben S. 92), die durch die Völkerbundspakte dem Völkerbund
unterworfen worden sind.
IV. Zweck und Aufgabe des Völkerbundes.
a) Der Kriegsvorbeugungszweck.
1. Art. 10 garantiert den Mitgliedern ihren Territorialbestand und
ihre gegenwärtige politische Unabhängigkeit gegen äußere Angriffe.
2. Jeder Krieg (realpolitisch genug lehnt die Verfassung einen Krieg
nicht überhaupt ab) ist Bundesangelegenheit, mag ein Bundesmitglied
daran beteiligt sein oder nicht.