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Der Kriegsbegriss.
Maßnahmen zur Kodifikation des internationalen Verkehrsrechts.
In diesen Richtungen, namentlich in der Bekämpfung von Krank
heiten, und hier insbesondere des Typhus, schließlich aber auch in der
Frage der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen hat der Völker
bund, dessen politische Entscheidungen noch zu sehr einseitig vom Stand
punkt unserer Kriegsgegner aus ergangen sind, bereits — und das ist
nicht genug bekannt — Großes geleistet.
3. Buch.
Völkerrecht und Krieg.
Neunter Abschnitt.
Die gemeinsamen Grundlagen (der allgemeine
Teil) des Rriegsrechts.
§ 37. Krieg und Kricgsrccht.
I. Der Begriff.
Krieg ist bewußter und mindestens von einer Seite als
Krieg gewollter Waffenkampf zweier oder mehrerer unab
hängiger Staaten.
II. Die Tatbestandsmomente.
a) Klar ist der Begriff des Waffenkampfes, den schon Albericus
Gentilis als iusta vi armorum contentio zur Kriegsdefinition ver
wendet hat.
b) Eines näheren Eingehens bedarf das Tatbestandsmoment Staa
ten. Darin liegt einmal, daß Fehden Privater, wie sie im Mittelalter
häufig waren, völkerrechtlich vollkommen belanglos sind (so waren
die im Frieden erfolgten Unternehmungen von Andreas Hofer und
Schill völkerrechtlich uninteressant; sie unterfielen dem Stand- und
Strafrecht), zum anderen, daß Kämpfe von Staatsteilen, die sich gegen
den Staat empören, wie auch etwa von Bundesstaaten gegen den Zen
tralstaat oder von dem einen Glied einer Realunion gegen das andere
Strupp, Völkerrecht. 11