Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der Kriegsbegriss. 
Maßnahmen zur Kodifikation des internationalen Verkehrsrechts. 
In diesen Richtungen, namentlich in der Bekämpfung von Krank 
heiten, und hier insbesondere des Typhus, schließlich aber auch in der 
Frage der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen hat der Völker 
bund, dessen politische Entscheidungen noch zu sehr einseitig vom Stand 
punkt unserer Kriegsgegner aus ergangen sind, bereits — und das ist 
nicht genug bekannt — Großes geleistet. 
3. Buch. 
Völkerrecht und Krieg. 
Neunter Abschnitt. 
Die gemeinsamen Grundlagen (der allgemeine 
Teil) des Rriegsrechts. 
§ 37. Krieg und Kricgsrccht. 
I. Der Begriff. 
Krieg ist bewußter und mindestens von einer Seite als 
Krieg gewollter Waffenkampf zweier oder mehrerer unab 
hängiger Staaten. 
II. Die Tatbestandsmomente. 
a) Klar ist der Begriff des Waffenkampfes, den schon Albericus 
Gentilis als iusta vi armorum contentio zur Kriegsdefinition ver 
wendet hat. 
b) Eines näheren Eingehens bedarf das Tatbestandsmoment Staa 
ten. Darin liegt einmal, daß Fehden Privater, wie sie im Mittelalter 
häufig waren, völkerrechtlich vollkommen belanglos sind (so waren 
die im Frieden erfolgten Unternehmungen von Andreas Hofer und 
Schill völkerrechtlich uninteressant; sie unterfielen dem Stand- und 
Strafrecht), zum anderen, daß Kämpfe von Staatsteilen, die sich gegen 
den Staat empören, wie auch etwa von Bundesstaaten gegen den Zen 
tralstaat oder von dem einen Glied einer Realunion gegen das andere 
Strupp, Völkerrecht. 11
	        
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