Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsrecht.

Literatur,  namentlich  des  Mittelalters  und  hier  insbesondere  der  theologischen ­
  Schriftsteller  seit  dem  heiligen  Augustin,  das  Problem  der
bella  iusta  und  iniusta  eingehend  behandelt  worden,  so  ist  die  neuere
positive  Völkerrechtswissenschaft  im  wesentlichen  von  ihrer  Behandlung
abgekommen.  Erst  Strisower  hat  in  seinem  Buch  „Der  Krieg  und
die  Völkerrechtsordnung"  (1919)  die  Lehre  vom  bellum  iustum  und
iniustum  neu  belebt  und,  von  seinem  Standpunkt  durchaus  folgerichtig,
die  Rechtsfolgen  des  völkerrechtlichen  Delikts  für  die  Unternehmung
eines  „ungerechten"  Krieges  behauptet.  Einen  Niederschlag  dieser
Lehre  stellt  Art.  231  des  Versailler  Friedensvertrages  dar,  der  lautet: ­
  „Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erklären,  und  Deutschland ­
  erkennt  an,  daß  Deutschland  und  seine  Verbündeten  als  Urheber
für  alle  Verluste  und  Schäden  verantwortlich  sind,  die  die  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  und  ihre  Staatsangehörigen  infolge  des
ihnen  durch  den  Angriff  Deutschlands  und  seiner  Verbündeten  aufgezwungenen ­
  Krieges  erlitten  haben."  Er  ist  nichts  anderes  als  Ausdruck ­
  der  unrichtigen  Lehrmeinung,  daß  der  Krieg  gerecht  sein  müsse,
um  vor  dem  Rechte  Bestand  haben  zu  können,  eine  Auffassung,  die
solange  restlos  scheitern  muß,  als  nicht  Gründe  aufgezeigt  werden
können,  die  von  den  Staaten  als  geeignet  für  Anerkennung  eines  rechtmäßigen ­
  Krieges  gelten  können.  Nicht  die  Rechtmäßigkeit  des  Krieges, ­
  der  völkerrechtlich  uninteressant  ist,  sondern  die  Rechtmäßigkeit  der
Kriegführung  bedarf  rechtlicher  Wertung.
III.  a)  Kriegsrecht  im  objektiven  Sinne  ist  der  Inbegriff
der  Normen,  die  im  Falle  eines  Krieges  zwischen  den  Kriegführenden ­
  gelten.  Ist  es  im  Privatrecht  und  auf  sonstigen  Gebieten
des  Landesrechts  leicht,  festzustellen,  ob  eine  bestimmte  Norm  für
einen  gegebenen  Tatbestand  vorhanden  ist  oder  nicht,  so  unterliegt
diese  Feststellung,  wie  im  Völkerrecht  überhaupt,  so  besonders  im
Kriegsrecht  den  größten  Schwierigkeiten.  Das  hängt,  wie  schon  früher
betont,  damit  zusammen,  daß  nur  der  geringste  Teil  des  Völkerrechts
überhaupt  schriftlich  fixiert  ist,  während  der  größte  Teil  im  Gewohnheitsrecht ­
  seinen  Niederschlag  gefunden  hat.  Das  kommt,  wie  gleichfalls ­
  erwähnt,  daher,  daß  kein  Staat  wider  seinen  Willen  zur  Anerkennung ­
  eines  Völkerrechtssatzes  gezwungen  werden  kann  und  auch  kein
Rechtssatz  nachweisbar  ist,  daß  der  das  Prinzip  der  Staatengleichheit
abbeugende  Majoritätsgedanke  in  qualitativem  oder  quantitativem
Sinne  Völkerrechtsgeltung  beanspruchen  darf.  Im  Kriegsrecht  ist
            
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