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Kriegsrecht.
Literatur, namentlich des Mittelalters und hier insbesondere der theologischen
Schriftsteller seit dem heiligen Augustin, das Problem der
bella iusta und iniusta eingehend behandelt worden, so ist die neuere
positive Völkerrechtswissenschaft im wesentlichen von ihrer Behandlung
abgekommen. Erst Strisower hat in seinem Buch „Der Krieg und
die Völkerrechtsordnung" (1919) die Lehre vom bellum iustum und
iniustum neu belebt und, von seinem Standpunkt durchaus folgerichtig,
die Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Delikts für die Unternehmung
eines „ungerechten" Krieges behauptet. Einen Niederschlag dieser
Lehre stellt Art. 231 des Versailler Friedensvertrages dar, der lautet:
„Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland
erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber
für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten
und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen
Krieges erlitten haben." Er ist nichts anderes als Ausdruck
der unrichtigen Lehrmeinung, daß der Krieg gerecht sein müsse,
um vor dem Rechte Bestand haben zu können, eine Auffassung, die
solange restlos scheitern muß, als nicht Gründe aufgezeigt werden
können, die von den Staaten als geeignet für Anerkennung eines rechtmäßigen
Krieges gelten können. Nicht die Rechtmäßigkeit des Krieges,
der völkerrechtlich uninteressant ist, sondern die Rechtmäßigkeit der
Kriegführung bedarf rechtlicher Wertung.
III. a) Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff
der Normen, die im Falle eines Krieges zwischen den Kriegführenden
gelten. Ist es im Privatrecht und auf sonstigen Gebieten
des Landesrechts leicht, festzustellen, ob eine bestimmte Norm für
einen gegebenen Tatbestand vorhanden ist oder nicht, so unterliegt
diese Feststellung, wie im Völkerrecht überhaupt, so besonders im
Kriegsrecht den größten Schwierigkeiten. Das hängt, wie schon früher
betont, damit zusammen, daß nur der geringste Teil des Völkerrechts
überhaupt schriftlich fixiert ist, während der größte Teil im Gewohnheitsrecht
seinen Niederschlag gefunden hat. Das kommt, wie gleichfalls
erwähnt, daher, daß kein Staat wider seinen Willen zur Anerkennung
eines Völkerrechtssatzes gezwungen werden kann und auch kein
Rechtssatz nachweisbar ist, daß der das Prinzip der Staatengleichheit
abbeugende Majoritätsgedanke in qualitativem oder quantitativem
Sinne Völkerrechtsgeltung beanspruchen darf. Im Kriegsrecht ist