Kriegsrecht.
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nun die Ermittlung, soweit es sich um Gewohnheitsrecht handelt, noch
dadurch erheblich kompliziert, daß in jedem einzelnen Falle sestgestellt
werden muß, ob ein Satz, dessen Gültigkeit einem Staate gegenüber
behauptet wird, von diesem nicht nur überhaupt, sondern als Völkerrechtssatz
und nicht etwa als Sitte anerkannt wurde. Es ist zu beachten
und aus der Geschichte genug bekannt, daß historisch von der absoluten
Aufhebung alles Rechtes dem Feinde gegenüber mit Kriegsbeginn
ausgegangen werden muß, daß vom Altertum, durch das Mittelalter
bis in die neuere Zeit hinein wirklich der Satz galt: „inter arma
silent leges, “ daß der feindliche Staat mit allen seinen Bewohnern
und allem, was sich an lebendem und totem Gut auf ihm befand, restlos
dem Feinde verfallen war. Wendete ein milder Befehlshaber mildere
Gebräuche gegenüber Feinden an, so lag darin noch nicht notwendig
die Anerkennung eines entsprechenden Völkerrechtssatzes.
Gerade darum ist es für das Gewohnheitskriegsrecht besonders schwer,
seine Geltung im Einzelfalle festzustellen. Allgemein aufgezeichnetes
Kriegsrecht kennt ja die Völkerrechtsgeschichte, int Gegensatz zu häufigeren
Einzelverträgen namentlich aus dem Gebiete des Seekrieges
und des Kriegsgesangenenrechts, erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts.
Nur zu zitieren sind hier namentlich die Pariser Seerechtsdeklaration
von 1856, die Genfer Konvention vom 22. August 1864, revidiert
und verbessert durch die Konvention vom 6. Juli 1906, die Petersburger
Deklaration von 1868, die Haager Landkriegsordnung von
1899, die ihrerseits an Amerika während des Sezessionskrieges ergangenen
Instructions for the government of armies in the field, und
einen nicht zum Vertrag gediehenen Brüsseler Entwurf der wichtigsten
europäischen Staaten von 1874 anknüpft, ferner die Haager Abkommen
von 1907 und die nicht ratifizierte Londoner Seerechts-Deklaration
von 1909.
Aber auch soweit das internationale Kriegsrecht kodifiztert ist, stößt
die Feststellung der Gültigkeit einer in concreto als anwendbar erklärten
Norm häufig noch auf große rechtliche Schwierigkeiten. Es liegt
nahe, lediglich auf die Einleitung zu den einzelnen einschlägigen Abkommen
zu sehen, in denen ja sämtliche Vertragsparteien in alphabetischer
oder sonstiger Reihenfolge namentlich ausgeführt sind. Eine
solche Auffassung wäre abwegig. Denn es ist ja zunächst keineswegs
richtig, daß der von den Staatenbevollmächtigten unterzeichnete Vertrag
mit Unterzeichnung schon rechtsverbindlich wird (vgl. oben S. 97).