Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsrecht.

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nun  die  Ermittlung,  soweit  es  sich  um  Gewohnheitsrecht  handelt,  noch
dadurch  erheblich  kompliziert,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  sestgestellt
werden  muß,  ob  ein  Satz,  dessen  Gültigkeit  einem  Staate  gegenüber
behauptet  wird,  von  diesem  nicht  nur  überhaupt,  sondern  als  Völkerrechtssatz ­
  und  nicht  etwa  als  Sitte  anerkannt  wurde.  Es  ist  zu  beachten ­
  und  aus  der  Geschichte  genug  bekannt,  daß  historisch  von  der  absoluten ­
  Aufhebung  alles  Rechtes  dem  Feinde  gegenüber  mit  Kriegsbeginn ­
  ausgegangen  werden  muß,  daß  vom  Altertum,  durch  das  Mittelalter ­
  bis  in  die  neuere  Zeit  hinein  wirklich  der  Satz  galt:  „inter  arma
silent  leges, “  daß  der  feindliche  Staat  mit  allen  seinen  Bewohnern
und  allem,  was  sich  an  lebendem  und  totem  Gut  auf  ihm  befand,  restlos ­
  dem  Feinde  verfallen  war.  Wendete  ein  milder  Befehlshaber  mildere ­
  Gebräuche  gegenüber  Feinden  an,  so  lag  darin  noch  nicht  notwendig ­
  die  Anerkennung  eines  entsprechenden  Völkerrechtssatzes.
Gerade  darum  ist  es  für  das  Gewohnheitskriegsrecht  besonders  schwer,
seine  Geltung  im  Einzelfalle  festzustellen.  Allgemein  aufgezeichnetes
Kriegsrecht  kennt  ja  die  Völkerrechtsgeschichte,  int  Gegensatz  zu  häufigeren ­
  Einzelverträgen  namentlich  aus  dem  Gebiete  des  Seekrieges
und  des  Kriegsgesangenenrechts,  erst  seit  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. ­
  Nur  zu  zitieren  sind  hier  namentlich  die  Pariser  Seerechtsdeklaration ­
  von  1856,  die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864,  revidiert
und  verbessert  durch  die  Konvention  vom  6.  Juli  1906,  die  Petersburger ­
  Deklaration  von  1868,  die  Haager  Landkriegsordnung  von
1899,  die  ihrerseits  an  Amerika  während  des  Sezessionskrieges  ergangenen ­
  Instructions  for  the  government  of  armies  in  the  field,  und
einen  nicht  zum  Vertrag  gediehenen  Brüsseler  Entwurf  der  wichtigsten
europäischen  Staaten  von  1874  anknüpft,  ferner  die  Haager  Abkommen ­
  von  1907  und  die  nicht  ratifizierte  Londoner  Seerechts-Deklaration
  von  1909.
Aber  auch  soweit  das  internationale  Kriegsrecht  kodifiztert  ist,  stößt
die  Feststellung  der  Gültigkeit  einer  in  concreto  als  anwendbar  erklärten ­
  Norm  häufig  noch  auf  große  rechtliche  Schwierigkeiten.  Es  liegt
nahe,  lediglich  auf  die  Einleitung  zu  den  einzelnen  einschlägigen  Abkommen ­
  zu  sehen,  in  denen  ja  sämtliche  Vertragsparteien  in  alphabetischer ­
  oder  sonstiger  Reihenfolge  namentlich  ausgeführt  sind.  Eine
solche  Auffassung  wäre  abwegig.  Denn  es  ist  ja  zunächst  keineswegs
richtig,  daß  der  von  den  Staatenbevollmächtigten  unterzeichnete  Vertrag ­
  mit  Unterzeichnung  schon  rechtsverbindlich  wird  (vgl.  oben  S.  97).
            
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