Kriegsrecht.
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nun die Ermittlung, soweit es sich um Gewohnheitsrecht handelt, noch
dadurch erheblich kompliziert, daß in jedem einzelnen Falle sestgestellt
werden muß, ob ein Satz, dessen Gültigkeit einem Staate gegenüber
behauptet wird, von diesem nicht nur überhaupt, sondern als Völker
rechtssatz und nicht etwa als Sitte anerkannt wurde. Es ist zu be
achten und aus der Geschichte genug bekannt, daß historisch von der ab
soluten Aufhebung alles Rechtes dem Feinde gegenüber mit Kriegs
beginn ausgegangen werden muß, daß vom Altertum, durch das Mittel
alter bis in die neuere Zeit hinein wirklich der Satz galt: „inter arma
silent leges, “ daß der feindliche Staat mit allen seinen Bewohnern
und allem, was sich an lebendem und totem Gut auf ihm befand, rest
los dem Feinde verfallen war. Wendete ein milder Befehlshaber mil
dere Gebräuche gegenüber Feinden an, so lag darin noch nicht not
wendig die Anerkennung eines entsprechenden Völkerrechtssatzes.
Gerade darum ist es für das Gewohnheitskriegsrecht besonders schwer,
seine Geltung im Einzelfalle festzustellen. Allgemein aufgezeichnetes
Kriegsrecht kennt ja die Völkerrechtsgeschichte, int Gegensatz zu häu
figeren Einzelverträgen namentlich aus dem Gebiete des Seekrieges
und des Kriegsgesangenenrechts, erst seit der Mitte des 19. Jahrhun
derts. Nur zu zitieren sind hier namentlich die Pariser Seerechtsdekla
ration von 1856, die Genfer Konvention vom 22. August 1864, revidiert
und verbessert durch die Konvention vom 6. Juli 1906, die Peters
burger Deklaration von 1868, die Haager Landkriegsordnung von
1899, die ihrerseits an Amerika während des Sezessionskrieges er
gangenen Instructions for the government of armies in the field, und
einen nicht zum Vertrag gediehenen Brüsseler Entwurf der wichtigsten
europäischen Staaten von 1874 anknüpft, ferner die Haager Ab
kommen von 1907 und die nicht ratifizierte Londoner Seerechts-Dekla-
ration von 1909.
Aber auch soweit das internationale Kriegsrecht kodifiztert ist, stößt
die Feststellung der Gültigkeit einer in concreto als anwendbar er
klärten Norm häufig noch auf große rechtliche Schwierigkeiten. Es liegt
nahe, lediglich auf die Einleitung zu den einzelnen einschlägigen Ab
kommen zu sehen, in denen ja sämtliche Vertragsparteien in alpha
betischer oder sonstiger Reihenfolge namentlich ausgeführt sind. Eine
solche Auffassung wäre abwegig. Denn es ist ja zunächst keineswegs
richtig, daß der von den Staatenbevollmächtigten unterzeichnete Ver
trag mit Unterzeichnung schon rechtsverbindlich wird (vgl. oben S. 97).