Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsrecht. 
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nun die Ermittlung, soweit es sich um Gewohnheitsrecht handelt, noch 
dadurch erheblich kompliziert, daß in jedem einzelnen Falle sestgestellt 
werden muß, ob ein Satz, dessen Gültigkeit einem Staate gegenüber 
behauptet wird, von diesem nicht nur überhaupt, sondern als Völker 
rechtssatz und nicht etwa als Sitte anerkannt wurde. Es ist zu be 
achten und aus der Geschichte genug bekannt, daß historisch von der ab 
soluten Aufhebung alles Rechtes dem Feinde gegenüber mit Kriegs 
beginn ausgegangen werden muß, daß vom Altertum, durch das Mittel 
alter bis in die neuere Zeit hinein wirklich der Satz galt: „inter arma 
silent leges, “ daß der feindliche Staat mit allen seinen Bewohnern 
und allem, was sich an lebendem und totem Gut auf ihm befand, rest 
los dem Feinde verfallen war. Wendete ein milder Befehlshaber mil 
dere Gebräuche gegenüber Feinden an, so lag darin noch nicht not 
wendig die Anerkennung eines entsprechenden Völkerrechtssatzes. 
Gerade darum ist es für das Gewohnheitskriegsrecht besonders schwer, 
seine Geltung im Einzelfalle festzustellen. Allgemein aufgezeichnetes 
Kriegsrecht kennt ja die Völkerrechtsgeschichte, int Gegensatz zu häu 
figeren Einzelverträgen namentlich aus dem Gebiete des Seekrieges 
und des Kriegsgesangenenrechts, erst seit der Mitte des 19. Jahrhun 
derts. Nur zu zitieren sind hier namentlich die Pariser Seerechtsdekla 
ration von 1856, die Genfer Konvention vom 22. August 1864, revidiert 
und verbessert durch die Konvention vom 6. Juli 1906, die Peters 
burger Deklaration von 1868, die Haager Landkriegsordnung von 
1899, die ihrerseits an Amerika während des Sezessionskrieges er 
gangenen Instructions for the government of armies in the field, und 
einen nicht zum Vertrag gediehenen Brüsseler Entwurf der wichtigsten 
europäischen Staaten von 1874 anknüpft, ferner die Haager Ab 
kommen von 1907 und die nicht ratifizierte Londoner Seerechts-Dekla- 
ration von 1909. 
Aber auch soweit das internationale Kriegsrecht kodifiztert ist, stößt 
die Feststellung der Gültigkeit einer in concreto als anwendbar er 
klärten Norm häufig noch auf große rechtliche Schwierigkeiten. Es liegt 
nahe, lediglich auf die Einleitung zu den einzelnen einschlägigen Ab 
kommen zu sehen, in denen ja sämtliche Vertragsparteien in alpha 
betischer oder sonstiger Reihenfolge namentlich ausgeführt sind. Eine 
solche Auffassung wäre abwegig. Denn es ist ja zunächst keineswegs 
richtig, daß der von den Staatenbevollmächtigten unterzeichnete Ver 
trag mit Unterzeichnung schon rechtsverbindlich wird (vgl. oben S. 97).
	        
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