Der Wirtschaftskrieg.
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Frage dürfte unbedingt zu bejahen sein, soweit es sich um Militär-
pflichtige handelt, da ihre Ausreise ins Feindesland dessen Wehrmacht
verstärken würde. Aber auch für andere Angehörige des Feindes, so
weit von ihrer Seite eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit zu
befürchten ist, muß das Gleiche gelten.
VII. Der sogenannte Wirtschaftskrieg.
Der Auffassung, daß der Krieg Feindschaft nicht nur zwischen den
Staaten, sondern auch zwischen deren Angehörigen bedeute, ist zu
erst I. I. Rousseau entgegengetreten. „Der Krieg," ruft er im vierten
Kapitel des ersten Buches seines Contrat social aus, „der Krieg ist
keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung
von Staat zu Staat, in dem die Privatpersonen nur zufällig Feinde
sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern als Sol
daten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Ver
teidiger."
Auf dem Kontinent hat dieser Satz in Theorie und Praxis früh
Anerkennung erlangt. Schon in der napoleonischen Zeit haben sich
französische Staatsmänner für ihn eingesetzt. Aus späterer Zeit ist
zu erinnern an die Proklamation König Wilhelms vom 11. August 1870,
in der es heißt: „Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und
nicht mit den französischen Bürgern. Diese werden deshalb fortfahren,
Sicherheit ihrer Person und ihrer Güter zu genießen."
Der kontinentalen Auffassung gegenüber hat man in England und
in den Vereinigten Staaten mit Nachdruck an dem Satze „inimici
nostrae civitatis sunt inimici nostri“ festgehalten. Er hat auch in den
„instructions for the Government of armies in the field“, die die
Union im Jahre 1863 erlassen, Ausdruck gefunden.
Es ist eine Konsequenz der Auffassung, daß durch den Krieg auch die
Angehörigen der Belligeranten zu Feinden würden, wenn die anglo-
amerikanische Theorie und Praxis von der Grundidee durch
zogen wird, daß der Beginn des Krieges zwischen den Eng
ländern bzw. Amerikanern und seinem Feinde (wobei für
di es kindliche Eigenschaft, dem Domizilprinzip entsprechend,
der Wohnsitz bzw. die geschäftliche Niederlassung entschei
dend ist) jeglichen Handels- und Verkehrsbeziehungen auto
matisch ein Ziel setze. Wenn auch von zahlreichen Ausnahmen in
der Gestalt von General- und Speziallizenzen durchsetzt, hat man an
diesem Prinzip zu aller Zeit mit Hartnäckigkeit festgehalten.