Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der Wirtschaftskrieg. 
171 
Frage dürfte unbedingt zu bejahen sein, soweit es sich um Militär- 
pflichtige handelt, da ihre Ausreise ins Feindesland dessen Wehrmacht 
verstärken würde. Aber auch für andere Angehörige des Feindes, so 
weit von ihrer Seite eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit zu 
befürchten ist, muß das Gleiche gelten. 
VII. Der sogenannte Wirtschaftskrieg. 
Der Auffassung, daß der Krieg Feindschaft nicht nur zwischen den 
Staaten, sondern auch zwischen deren Angehörigen bedeute, ist zu 
erst I. I. Rousseau entgegengetreten. „Der Krieg," ruft er im vierten 
Kapitel des ersten Buches seines Contrat social aus, „der Krieg ist 
keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung 
von Staat zu Staat, in dem die Privatpersonen nur zufällig Feinde 
sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern als Sol 
daten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Ver 
teidiger." 
Auf dem Kontinent hat dieser Satz in Theorie und Praxis früh 
Anerkennung erlangt. Schon in der napoleonischen Zeit haben sich 
französische Staatsmänner für ihn eingesetzt. Aus späterer Zeit ist 
zu erinnern an die Proklamation König Wilhelms vom 11. August 1870, 
in der es heißt: „Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und 
nicht mit den französischen Bürgern. Diese werden deshalb fortfahren, 
Sicherheit ihrer Person und ihrer Güter zu genießen." 
Der kontinentalen Auffassung gegenüber hat man in England und 
in den Vereinigten Staaten mit Nachdruck an dem Satze „inimici 
nostrae civitatis sunt inimici nostri“ festgehalten. Er hat auch in den 
„instructions for the Government of armies in the field“, die die 
Union im Jahre 1863 erlassen, Ausdruck gefunden. 
Es ist eine Konsequenz der Auffassung, daß durch den Krieg auch die 
Angehörigen der Belligeranten zu Feinden würden, wenn die anglo- 
amerikanische Theorie und Praxis von der Grundidee durch 
zogen wird, daß der Beginn des Krieges zwischen den Eng 
ländern bzw. Amerikanern und seinem Feinde (wobei für 
di es kindliche Eigenschaft, dem Domizilprinzip entsprechend, 
der Wohnsitz bzw. die geschäftliche Niederlassung entschei 
dend ist) jeglichen Handels- und Verkehrsbeziehungen auto 
matisch ein Ziel setze. Wenn auch von zahlreichen Ausnahmen in 
der Gestalt von General- und Speziallizenzen durchsetzt, hat man an 
diesem Prinzip zu aller Zeit mit Hartnäckigkeit festgehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.