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Die Wirkungen auf Staatsverträge.
Neutralen, ist es wichtig, daß nach Artikel 2 der Kriegszustand den Neutralen
gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihnen, evtl, telegraphisch,
offiziell mitgeteilt ist. Unterbleibt diese Mitteilung freilich, so kann sich
der Neutrale dann nicht darauf berufen, wenn er auf andere Weise
vom Kriegsausbruch Kenntnis erhalten hat.
II. Die völkerrechtlichen Wirkungen des Kriegsausbruchs
a) auf die Kriegführenden.
Die wichtigste und unmittelbar an den Kriegsausbruch angelehnte
Folge des Krieges im Verhältnis der Kriegführenden ist die prinzipielle
Suspendierung des geltenden Völkerrechts. Es gibt nur geringe
Ausnahmen von dieser Grundregel. Zu diesen gehören die Sätze
von der Heiligkeit der Verträge und die sämtlichen, gerade für den
Krieg geschaffenen Normen. Dagegen werden so bedeutsame Rechte
wie die Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit der Staaten durch den
Krieg über den Haufen geworfen. Geht man von dem Grundgedanken
aus, daß der Krieg die Rechtsordnung im Verhältnis der Kriegführenden,
soweit sie mit dem Kriege unvereinbar ist, jedenfalls für die Kriegsdauer
suspendiert, so ist damit auch die Grundlage zur Beantwortung
der Frage gewonnen, welchen Einfluß der Krieg auf Staatsverträge
ausübt. Denn wird durch den Krieg das Recht mindestens
vorübergehend außer Kurs gesetzt, so muß das Gleiche für die Staatsverträge
der Fall sein. Freilich nur suspendiert, nicht annulliert.
Das zeigt sich für das Gewohnheitsrecht ohne weiteres darin, daß sofort
nach Kriegsende int Verhältnis der bisher Kriegführenden alle
Sätze wieder aufleben, die als Gewohnheitsrecht anerkannt sind. Zu
solchen gehören insbesondere die Sätze von der Unverletzlichkeit und
Exterritorialität der Gesandten, der staatlichen Unabhängigkeit und
Unverletzlichkeit und andere mehr. Das Gleiche muß für die Staatsverträge
behauptet werden. Sieht man sich die Völkerrechtsliteratur
daraufhin an, so findet man freilich, und dem entspricht die Staatenpraxis,
eine außerordentliche Unklarheit. So trifft man bald die Auffassung,
der Krieg löse alle Staatsverträge, bald die entgegengesetzte,
er lasse sie prinzipiell bestehen und nur insoweit ausnahmsweise außer
Kraft treten, als dies der Natur der Verträge entspräche, was z. B.
für Bündnisse und ähnliche Verträge behauptet wird. In der Staatenpraxis
finden wir in älteren Verträgen regelmäßig die Formulierung,
die Verträge würden „renouvelds et confirmes“. Das ist zweifellos
ein Widerspruch in sich. Denn man kann einen Vertrag nur erneuern,