Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Wirkungen  auf  Staatsverträge.

Neutralen,  ist  es  wichtig,  daß  nach  Artikel  2  der  Kriegszustand  den  Neutralen ­
  gegenüber  erst  wirksam  wird,  wenn  er  ihnen,  evtl,  telegraphisch,
offiziell  mitgeteilt  ist.  Unterbleibt  diese  Mitteilung  freilich,  so  kann  sich
der  Neutrale  dann  nicht  darauf  berufen,  wenn  er  auf  andere  Weise
vom  Kriegsausbruch  Kenntnis  erhalten  hat.
II.  Die  völkerrechtlichen  Wirkungen  des  Kriegsausbruchs
a)  auf  die  Kriegführenden.
Die  wichtigste  und  unmittelbar  an  den  Kriegsausbruch  angelehnte
Folge  des  Krieges  im  Verhältnis  der  Kriegführenden  ist  die  prinzipielle ­
  Suspendierung  des  geltenden  Völkerrechts.  Es  gibt  nur  geringe ­
  Ausnahmen  von  dieser  Grundregel.  Zu  diesen  gehören  die  Sätze
von  der  Heiligkeit  der  Verträge  und  die  sämtlichen,  gerade  für  den
Krieg  geschaffenen  Normen.  Dagegen  werden  so  bedeutsame  Rechte
wie  die  Unverletzlichkeit  und  Unabhängigkeit  der  Staaten  durch  den
Krieg  über  den  Haufen  geworfen.  Geht  man  von  dem  Grundgedanken
aus,  daß  der  Krieg  die  Rechtsordnung  im  Verhältnis  der  Kriegführenden, ­
  soweit  sie  mit  dem  Kriege  unvereinbar  ist,  jedenfalls  für  die  Kriegsdauer ­
  suspendiert,  so  ist  damit  auch  die  Grundlage  zur  Beantwortung
der  Frage  gewonnen,  welchen  Einfluß  der  Krieg  auf  Staatsverträge ­
  ausübt.  Denn  wird  durch  den  Krieg  das  Recht  mindestens
vorübergehend  außer  Kurs  gesetzt,  so  muß  das  Gleiche  für  die  Staatsverträge ­
  der  Fall  sein.  Freilich  nur  suspendiert,  nicht  annulliert.
Das  zeigt  sich  für  das  Gewohnheitsrecht  ohne  weiteres  darin,  daß  sofort ­
  nach  Kriegsende  int  Verhältnis  der  bisher  Kriegführenden  alle
Sätze  wieder  aufleben,  die  als  Gewohnheitsrecht  anerkannt  sind.  Zu
solchen  gehören  insbesondere  die  Sätze  von  der  Unverletzlichkeit  und
Exterritorialität  der  Gesandten,  der  staatlichen  Unabhängigkeit  und
Unverletzlichkeit  und  andere  mehr.  Das  Gleiche  muß  für  die  Staatsverträge ­
  behauptet  werden.  Sieht  man  sich  die  Völkerrechtsliteratur
daraufhin  an,  so  findet  man  freilich,  und  dem  entspricht  die  Staatenpraxis, ­
  eine  außerordentliche  Unklarheit.  So  trifft  man  bald  die  Auffassung, ­
  der  Krieg  löse  alle  Staatsverträge,  bald  die  entgegengesetzte,
er  lasse  sie  prinzipiell  bestehen  und  nur  insoweit  ausnahmsweise  außer
Kraft  treten,  als  dies  der  Natur  der  Verträge  entspräche,  was  z.  B.
für  Bündnisse  und  ähnliche  Verträge  behauptet  wird.  In  der  Staatenpraxis ­
  finden  wir  in  älteren  Verträgen  regelmäßig  die  Formulierung,
die  Verträge  würden  „renouvelds  et  confirmes“.  Das  ist  zweifellos
ein  Widerspruch  in  sich.  Denn  man  kann  einen  Vertrag  nur  erneuern,
            
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