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Lenelasie.
der überhaupt oder vorübergehend nicht mehr bestand, bestätigen aber
nur, wenn er in Kraft war. Sofern man sich überhaupt bei derartigen
Formulierungen etwas gedacht hat, liegt die Annahme nahe, daß man
der Schwierigkeit, ob der Vertrag während des Krieges bestanden habe
oder nicht, durch die zwar widerspruchsvolle aber doch bequeme Fassung
hat entgehen wollen. In neueren Verträgen findet man vielfach die
Formulierung: „remis en vigueur“, wobei zwar klar wird, daß der
Vertrag, und das entspricht unserer Ansicht, während des Krieges nicht
gegolten hat, ohne daß aber gesagt wird, ob es sich um eine Suspension
oder Annullierung gehandelt habe. Aus einigen wenigen Verträgen,
namentlich dem Frankfurter von 1871, in denen ausdrücklich von einer
Annullierung von Handelsverträgen als wie von einer Selbstverständlichkeit
die Rede ist, folgern manche Autoren, unter ihnen Liszt, daß
jedenfalls diese oder ähnliche Verträge durch den Krieg überhaupt aufgehoben
würden. Soweit darf man nicht gehen. Die dort angenommene
Konstatierung eines Gewohnheitsrechtes schießt übers Ziel.
Denn gerade bei Handelsverträgen ist ein Grund für eine Annullierung
und nicht nur Suspendierung nicht recht ersichtlich. Man kann sich denken,
daß die Staaten wegen eines Grundes in Krieg geraten sind, der
mit ihren Handelsbeziehungen nicht das Geringste zu tun hat, und daß
es ihnen int höchsten Grade unwillkommen erschiene, wenn sie gezwungen
wären, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen, der inhaltlich
vielleicht dem früheren vollkommen entsprechen würde, aber
zu dem doch die Zustimmung ihrer Parlamente wegen Verschiebungen
in deren Zusammensetzung nicht mehr zu erlangen wäre.
III. Der Einfluß des Krieges auf die Neutralen: siehe Neutralitätsrecht
(§ 51).
IV. Der Einfluß auf Private (siehe Seekriegsrecht sS. 218ff.]).
V. Embargo, Jndult (siehe Seekriegsrecht sS. 218]).
VI. Xenelasie. Hierunter versteht man das Recht des Staates,
bei Kriegsbeginn Fremde auszuweisen. Es ist schwer verständlich, daß
von manchen Autoren die Zulässigkeit dieser Maßregel bestritten wird,
die ohne weiteres schon daraus folgt, daß mangels abweichender Verträge
der Staat auch im Frieden jederzeit Fremde ausweisen darf, daß
aber, auch soweit einschlägige Verträge bestehen, im Hinblick auf deren
jedenfallsige Suspension für Kriegsdauer, das Aufenthaltsrecht der
Fremden während des Krieges ruht. Zweifelhafter erscheint die Frage,
ob Angehörige des Feindes im Lande interniert werden dürfen. Die