Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Lenelasie.

der  überhaupt  oder  vorübergehend  nicht  mehr  bestand,  bestätigen  aber
nur,  wenn  er  in  Kraft  war.  Sofern  man  sich  überhaupt  bei  derartigen
Formulierungen  etwas  gedacht  hat,  liegt  die  Annahme  nahe,  daß  man
der  Schwierigkeit,  ob  der  Vertrag  während  des  Krieges  bestanden  habe
oder  nicht,  durch  die  zwar  widerspruchsvolle  aber  doch  bequeme  Fassung
hat  entgehen  wollen.  In  neueren  Verträgen  findet  man  vielfach  die
Formulierung:  „remis  en  vigueur“,  wobei  zwar  klar  wird,  daß  der
Vertrag,  und  das  entspricht  unserer  Ansicht,  während  des  Krieges  nicht
gegolten  hat,  ohne  daß  aber  gesagt  wird,  ob  es  sich  um  eine  Suspension
oder  Annullierung  gehandelt  habe.  Aus  einigen  wenigen  Verträgen,
namentlich  dem  Frankfurter  von  1871,  in  denen  ausdrücklich  von  einer
Annullierung  von  Handelsverträgen  als  wie  von  einer  Selbstverständlichkeit ­
  die  Rede  ist,  folgern  manche  Autoren,  unter  ihnen  Liszt,  daß
jedenfalls  diese  oder  ähnliche  Verträge  durch  den  Krieg  überhaupt  aufgehoben ­
  würden.  Soweit  darf  man  nicht  gehen.  Die  dort  angenommene ­
  Konstatierung  eines  Gewohnheitsrechtes  schießt  übers  Ziel.
Denn  gerade  bei  Handelsverträgen  ist  ein  Grund  für  eine  Annullierung
und  nicht  nur  Suspendierung  nicht  recht  ersichtlich.  Man  kann  sich  denken, ­
  daß  die  Staaten  wegen  eines  Grundes  in  Krieg  geraten  sind,  der
mit  ihren  Handelsbeziehungen  nicht  das  Geringste  zu  tun  hat,  und  daß
es  ihnen  int  höchsten  Grade  unwillkommen  erschiene,  wenn  sie  gezwungen ­
  wären,  einen  neuen  Handelsvertrag  abzuschließen,  der  inhaltlich ­
  vielleicht  dem  früheren  vollkommen  entsprechen  würde,  aber
zu  dem  doch  die  Zustimmung  ihrer  Parlamente  wegen  Verschiebungen
in  deren  Zusammensetzung  nicht  mehr  zu  erlangen  wäre.
III.  Der  Einfluß  des  Krieges  auf  die  Neutralen:  siehe  Neutralitätsrecht ­
  (§  51).
IV.  Der  Einfluß  auf  Private  (siehe  Seekriegsrecht  sS.  218ff.]).
V.  Embargo,  Jndult  (siehe  Seekriegsrecht  sS.  218]).
VI.  Xenelasie.  Hierunter  versteht  man  das  Recht  des  Staates,
bei  Kriegsbeginn  Fremde  auszuweisen.  Es  ist  schwer  verständlich,  daß
von  manchen  Autoren  die  Zulässigkeit  dieser  Maßregel  bestritten  wird,
die  ohne  weiteres  schon  daraus  folgt,  daß  mangels  abweichender  Verträge ­
  der  Staat  auch  im  Frieden  jederzeit  Fremde  ausweisen  darf,  daß
aber,  auch  soweit  einschlägige  Verträge  bestehen,  im  Hinblick  auf  deren
jedenfallsige  Suspension  für  Kriegsdauer,  das  Aufenthaltsrecht  der
Fremden  während  des  Krieges  ruht.  Zweifelhafter  erscheint  die  Frage,
ob  Angehörige  des  Feindes  im  Lande  interniert  werden  dürfen.  Die
            
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