Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der  Wirtschaftskrieg.

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Frage  dürfte  unbedingt  zu  bejahen  sein,  soweit  es  sich  um  Militärpflichtige
  handelt,  da  ihre  Ausreise  ins  Feindesland  dessen  Wehrmacht
verstärken  würde.  Aber  auch  für  andere  Angehörige  des  Feindes,  soweit ­
  von  ihrer  Seite  eine  Gefährdung  der  staatlichen  Sicherheit  zu
befürchten  ist,  muß  das  Gleiche  gelten.
VII.  Der  sogenannte  Wirtschaftskrieg.
Der  Auffassung,  daß  der  Krieg  Feindschaft  nicht  nur  zwischen  den
Staaten,  sondern  auch  zwischen  deren  Angehörigen  bedeute,  ist  zuerst ­
  I.  I.  Rousseau  entgegengetreten.  „Der  Krieg,"  ruft  er  im  vierten
Kapitel  des  ersten  Buches  seines  Contrat  social  aus,  „der  Krieg  ist
keine  Beziehung  von  Mensch  zu  Mensch,  sondern  eine  Beziehung
von  Staat  zu  Staat,  in  dem  die  Privatpersonen  nur  zufällig  Feinde
sind,  nicht  als  Menschen  und  auch  nicht  als  Bürger,  sondern  als  Soldaten, ­
  nicht  als  Glieder  des  Vaterlandes,  sondern  als  seine  Verteidiger." ­

Auf  dem  Kontinent  hat  dieser  Satz  in  Theorie  und  Praxis  früh
Anerkennung  erlangt.  Schon  in  der  napoleonischen  Zeit  haben  sich
französische  Staatsmänner  für  ihn  eingesetzt.  Aus  späterer  Zeit  ist
zu  erinnern  an  die  Proklamation  König  Wilhelms  vom  11.  August  1870,
in  der  es  heißt:  „Ich  führe  Krieg  mit  den  französischen  Soldaten  und
nicht  mit  den  französischen  Bürgern.  Diese  werden  deshalb  fortfahren,
Sicherheit  ihrer  Person  und  ihrer  Güter  zu  genießen."
Der  kontinentalen  Auffassung  gegenüber  hat  man  in  England  und
in  den  Vereinigten  Staaten  mit  Nachdruck  an  dem  Satze  „inimici
nostrae  civitatis  sunt  inimici  nostri“  festgehalten.  Er  hat  auch  in  den
„instructions  for  the  Government  of  armies  in  the  field“,  die  die
Union  im  Jahre  1863  erlassen,  Ausdruck  gefunden.
Es  ist  eine  Konsequenz  der  Auffassung,  daß  durch  den  Krieg  auch  die
Angehörigen  der  Belligeranten  zu  Feinden  würden,  wenn  die  angloamerikanische
  Theorie  und  Praxis  von  der  Grundidee  durchzogen ­
  wird,  daß  der  Beginn  des  Krieges  zwischen  den  Engländern ­
  bzw.  Amerikanern  und  seinem  Feinde  (wobei  für
di  es  kindliche  Eigenschaft,  dem  Domizilprinzip  entsprechend,
der  Wohnsitz  bzw.  die  geschäftliche  Niederlassung  entscheidend ­
  ist)  jeglichen  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  automatisch ­
  ein  Ziel  setze.  Wenn  auch  von  zahlreichen  Ausnahmen  in
der  Gestalt  von  General-  und  Speziallizenzen  durchsetzt,  hat  man  an
diesem  Prinzip  zu  aller  Zeit  mit  Hartnäckigkeit  festgehalten.
            
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