Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  englische  Auffassung.

Im  übrigen  hat  die  englische  Praxis  und  Gesetzgebung  das  geltende
englisch-amerikanische  Gewohnheitsrecht  von  neuem  bekräftigt,  ja
noch  verschärft.  So  hat  der  Supreme  Court  of  Judicature  in  einem
Urteil  vom  21.  Dezember  1915  in  der  Sache  Zinc  Corporation  v.  Hirsch
sich  dahin  ausgesprochen:  „Wenn  die  Klägerin,  wie  es  der  Vertrag
bezweckt,  alle  von  ihr  aufbereiteten  Konzentrate  für  die  Beklagte
zurückstellte,  so  würde  diese  in  der  Lage  sein,  bei  Friedensschluß  ihren
Handel  so  schnell  und  in  so  großem  Umfange  wie  nur  möglich  wieder
aufzunehmen;  damit  würde  aber  die  Wirkung  des  Krieges  auf  die
kommerzielle  Blüte  des  feindlichen  Landes  abgeschwächt,  deren  Zerstörung ­
  das  Ziel  unseres  Landes  während  des  Krieges  ist.  Einen
solchen  Vertrag  anerkennen  und  ihm  Wirksamkeit  geben  durch  die
Annahme,  daß  er  für  die  Vertragsteile  rechtsverbindlich  geblieben  sei,
hieße  das  Ziel  dieses  Landes,  die  Lähmung  des  feindlichen  Handels
vereiteln;  es  hieße  durch  britische  Gerichte  das  Werk  wieder  ungeschehen ­
  machen,  das  für  die  Nation  von  ihren  See-  und  Landstreitkräften ­
  vollbracht  worden  ist."  Damit  im  Einklang  steht  das  englische
Statutarrecht.  Und  zwar  hat  man  in  Erweiterung  der  früheren  Auffassung ­
  die  feindliche  Eigenschaft  nicht  mehr  auf  den  Aufenthaltsort  int
feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Lande  angeknüpft,  sondern  man
hat  zunächst  auch  die  Staatsangehörigkeit  (Personalitätsprinzip)  als
wesentlich  erklärt,  so  daß  also  auch  in  England  sich  aufhaltende  „Feinde"
als  solche  behandelt  werden;  man  hat  schließlich  (Universalprinzip)
auch  feindliche  Staatsangehörige  in  gewissen  neutralen  Ländern  wie
China,  Siam,  Marokko,  Persien  und  schließlich  auch  Neutrale,  die  nur
mit  Feinden  Handelsbeziehungen  unterhielten,  in  sogenannte  schwarze
Listen  eingetragen  und  wie  Feinde  behandelt.  Die  Wirkung  dieser
Behandlung  als  Feinde  war  zunächst  hinsichtlich  der  privaten  Rechtsfähigkeit, ­
  daß  man  die  Verträge  mit  ihnen  nach  der  oben  erwähnten
Entscheidung  vom  Dezember  1915  als  nichtig  behandelte.  In  prozessualer ­
  Hinsicht  hat  man  ihnen  prinzipiell  das  Klagerecht  versagt
und  ihnen  sogar  Rechtsansprüche  bei  Verhaftungen  abgesprochen.
Weiter  hat  man  nach  dem  englischen  Grundsatz,  daß  durch  den  Krieg
das  feindliche  im  Lande  befindliche  Eigentum  der  Krone  verfalle,  ihre
Vermögen  teils  beschlagnahmt,  teils  liquidiert.  Dem  englischen  Vorbild ­
  haben  sich  auch  die  kontinentalen  Feindesstaaten  angeschlossen,
obgleich  sie  die  kontinentale  Auffassung  als  geltendes  Recht  bisher  geübt
hatten.  Das  ist  von  größter  Bedeutung  int  Hinblick  auf  die  Maß-
            
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