Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Spione und Parlamentäre. 195 
daher unverteidigt, durfte also nicht beschossen werden. Umgekehrt 
kann ein Crt verteidigt sein, ohne deswegen Festung sein zu müssen. 
Zweifelhaft bleibt aber, wann nun ein Ort verteidigt ist. Es scheint 
uns, daß es nicht genügt, wenn sich in dem betreffenden Ort Abwehr 
vorrichtungen befinden, etwa Fliegergeschütze, um schon den Ort als 
verteidigt^ ansehen zu lassen, wohl aber ist es dann trotzdem möglich, 
die betreffenden Stellen, wo bekanntermaßen die Abwehrgeschütze 
stehen, von der Erde oder von der Luft aus anzugreifen. Art. 26 
verlangt außer im Fall eines Sturmangriffes, daß der Befehlshaber 
einer angreifenden Truppe vor Beginn einer Beschießung alles, was 
an ihm liegt, tut, um die Behörden davon zu benachrichtigen. Bei Be 
lagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen 
getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissen 
schaft, der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen 
Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwun 
dete so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleich- 
zeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Sie müssen 
aber mit einem dem Belagerer vorher bekannt zu gebenden besonderen 
Zeichen versehen sein. Durch die LKO. nicht geregelt sind verschie 
dene Fragen: 1. Nach Gewohnheitsrecht besteht keine Pflicht des Be 
lagerers, Greisen, Frauen und Kindern freien Abzug zu gewähren. 
Ein Abzug dieser „bouches inutiles“ kann die Möglichkeit zu längerem 
Ausharren der Festungsbesatzung schaffen. 2. Die während des deutsch- 
französischen Krieges praktisch gewordene Frage, ob die in einer be- 
lagerten Festung eingeschlossenen diplomatischen Vertreter den Ort 
verlassen dürfen, ist mit Recht ebenso verneint worden, wie das un- 
zensurierte Passieren ihrer Post. 3. Unzivilisierte Truppen zu ver 
wenden, ist an sich nicht verboten, nur begründen Verstöße ihrerseits 
Haftpflicht des Staates als völkerrechtliches Delikt. 
§ 45. Spione und Parlamentäre. 
I. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand 
m dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht 
oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. 
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operations- 
gebret des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten 
zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht 
als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen
	        
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