Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Occupatio  bellica.  197
stellung  der  tatsächlichen  Herrschaft  begründete  und  nur
durch  Normen  des  Kriegsvölkerrechts  und  durch  zeitliche
Schranken  begrenzte  Ausübung  von  Staatsgewalt  auf
dem  Gebiet  eines  feindlichen  Staates.
a)  Es  liegt  im  Wesen  der  Occupatio  bellica,  daß  sie  nur  auf  Zeit
gestellt,  also  nur  vorübergehender  Natur  ist.  Sie  führt  nach  Beendigung
des  Krieges  entweder  zur  Rückgabe  des  betreffenden  Gebietes  an  den
feindlichen  Staat  oder  zur  Angliederung  an  den  es  besetzenden,  sei  es
durch  debellatio,  sei  es  durch  Friedensvertrag.
ß)  Die  kriegerische  Besetzung  beruht  zwar  auf  einer  vom  objektiven
Völkerrecht  erteilten  Gewährung,  sie  bewirkt  aber  keine  rechtliche  Aberkennung ­
  der  Staatsgewalt  für  den  besetzenden  Staat  (das  wäre
Gebietserwerb),  sondern  verleiht  lediglich  ein  subjektives  Recht  zur
faktischen  Ausübung  aller  nicht  von  Völkerrechtsnormen  verwehrter,
aus  dem  Begriff  der  Staatsgewalt  entfließender  Befugnisse.  Das
besagt:
Die  alte  Staatsgewalt  ist  lediglich  zurückgedrängt  (suspendiert),  an
ihrer  Stelle,  doch  nicht  als  Stellvertreter,  sondern  kraft  unmittelbar
aus  dem  Völkerrecht  entfließenden  eigenen  Rechtes,  wird  der  okkupierende ­
  Staat  tätig.
c)  Die  Besetzung  liegt  vor  (Art.  42  LKO.),  wenn  sich  ein  Gebiet
tatsächlich  in  der  Gewalt  des  feindlichen  Heeres  befindet.  Die  Besetzung
erstreckt  sich  nur  auf  die  Gebiete,  wo  diese  Gewalt  1.  hergestellt  ist  und
2.  ausgeübt  werden  kann.
II.  Die  Landesverwaltung.
Wenn  auch  die  Besetzung  primär  im  Interesse  des  Okkupanten  erfolgt, ­
  so  entspricht  es  doch  modernem  Kultur-  und  Rechtsempfinden,
daß,  soweit  nicht  militärische  Erfordernisse  Platz  greifen,  die
bestehende  Rechtsordnung  (Gesetzgebung,  Rechtsprechung,  Verwaltung)
im  besetzten  Gebiete  erhalten  bleiben  muß.  Demgemäß  bestimmt
Art.  43  LKO.  daß,  nachdem  die  gesetzmäßige  Gewalt  tatsächlich
in  die  Hände  des  Besetzenden  übergegangen  ist,  dieser  alle  von  ihm  abhängenden ­
  Vorkehrungen  zu  treffen  hat,  um  nach  Möglichkeit  die  öffentliche ­
  Ordnung  und  das  öffentliche  Leben  wieder  herzustellen  und  aufrechtzuerhalten ­
  und  zwar,  soweit  kein  zwingendes  Hindernis  entgegensteht, ­
  unter  Beobachtung  der  Landesgesetze  (Prinzip  der  VerwaltungsKontinuität). ­
  Zwingende  Hindernisse  ergeben  sich  in  großem  Umfange
            
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