Die Occupatio bellica. 197
stellung der tatsächlichen Herrschaft begründete und nur
durch Normen des Kriegsvölkerrechts und durch zeitliche
Schranken begrenzte Ausübung von Staatsgewalt auf
dem Gebiet eines feindlichen Staates.
a) Es liegt im Wesen der Occupatio bellica, daß sie nur auf Zeit
gestellt, also nur vorübergehender Natur ist. Sie führt nach Beendigung
des Krieges entweder zur Rückgabe des betreffenden Gebietes an den
feindlichen Staat oder zur Angliederung an den es besetzenden, sei es
durch debellatio, sei es durch Friedensvertrag.
ß) Die kriegerische Besetzung beruht zwar auf einer vom objektiven
Völkerrecht erteilten Gewährung, sie bewirkt aber keine rechtliche Aberkennung
der Staatsgewalt für den besetzenden Staat (das wäre
Gebietserwerb), sondern verleiht lediglich ein subjektives Recht zur
faktischen Ausübung aller nicht von Völkerrechtsnormen verwehrter,
aus dem Begriff der Staatsgewalt entfließender Befugnisse. Das
besagt:
Die alte Staatsgewalt ist lediglich zurückgedrängt (suspendiert), an
ihrer Stelle, doch nicht als Stellvertreter, sondern kraft unmittelbar
aus dem Völkerrecht entfließenden eigenen Rechtes, wird der okkupierende
Staat tätig.
c) Die Besetzung liegt vor (Art. 42 LKO.), wenn sich ein Gebiet
tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung
erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt 1. hergestellt ist und
2. ausgeübt werden kann.
II. Die Landesverwaltung.
Wenn auch die Besetzung primär im Interesse des Okkupanten erfolgt,
so entspricht es doch modernem Kultur- und Rechtsempfinden,
daß, soweit nicht militärische Erfordernisse Platz greifen, die
bestehende Rechtsordnung (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung)
im besetzten Gebiete erhalten bleiben muß. Demgemäß bestimmt
Art. 43 LKO. daß, nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich
in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, dieser alle von ihm abhängenden
Vorkehrungen zu treffen hat, um nach Möglichkeit die öffentliche
Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten
und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis entgegensteht,
unter Beobachtung der Landesgesetze (Prinzip der VerwaltungsKontinuität).
Zwingende Hindernisse ergeben sich in großem Umfange