Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

196  Spione  und  Parlamentäre.
erteilten  Auftrag,  Mitteilungen  an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche
Heer  zu  überbringen,  offen  ausführen.  Dahin  gehören  ebenfalls  Personen, ­
  die  in  Luftschiffen  befördert  werden,  um  Mitteilungen  zu  überbringen ­
  oder  um  überhaupt  Verbindungen  zwischen  den  verschiedenen
Teilen  eines  Heeres  oder  eines  Gebietes  aufrechtzuerhalten.
Der  auf  der  Tat  ertappte  Spion  kann  nicht  ohne  vorausgegangenes
Urteil  bestraft  werden.  Ein  Spion,  welcher  zu  dem  Heere,  dem  er  angehört, ­
  zurückgekehrt  ist  und  später  vom  Feinde  gefangen  genommen
wird,  ist  als  Kriegsgefangener  zu  behandeln  und  kann  für  früher  begangene ­
  Spionage  nicht  verantwortlich  gemacht  werden.
II.  Als  Parlamentär  gilt,  wer  von  einem  der  Kriegführenden  bevollmächtigt ­
  ist,  mit  dem  anderen  in  Unterhandlungen  zu  treten,  und  sich
mit  der  weißen  Fahne  zeigt.  Er  hat  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,
ebenso  der  ihn  begleitende  Trompeter,  Hornist  oder  Trommler,  Fahnenträger ­
  und  Dolmetscher.
Der  Befehlshaber,  zu  dem  ein  Parlamentär  gesandt  wird,  ist  nicht
verpflichtet,  ihn  unter  allen  Umständen  zu  empfangen.  Er  kann  alle
erforderlichen  Maßnahmen  ergreifen,  um  den  Parlamentär  zu  verhindern, ­
  seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten  zu  benutzen.
Er  ist  berechtigt,  bei  vorkommendem  Mißbrauche  den  Parlamentär
zeitweilig  zurückzuhalten.  Der  Parlamentär  verliert  seinen  Anspruch
auf  Unverletzlichkeit,  wenn  der  bestimmte,  unwiderlegbare  Beweis
vorliegt,  daß  er  seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt  hat,  um  Verrat ­
  zu  üben  oder  dazu  anzustiften.
§  46.  Tie  Occupatio  bellica.
I.  Begriff  und  Rechtsnatur.
a)  Tie  umstrittene  Frage,  ob  die  kriegerische  Besetzung  fremden
Staatsgebiets  als  rechtsmäßig  oder  rechtswidrig  aufzufassen  ist,  muß
nach  der  Lage  des  positiven  Rechtes  dahin  beantwortet  werden,  daß
das  Recht  mit  Kriegsbeginn  das  feindliche  Land  den  Zugriffen  des
Kriegführenden  nicht  mehr  verwehrt,  und  daß  es  an  die  Tatsache  der
Besetzung  feindlichen  Staatsgebiets  rechtliche  Wirkungeri  knüpft.  Indem ­
  es  das  tut,  erkennt  es  implicite  an,  daß  die  Kriegführenden
fremde  Staatsgebiete  besetzen  dürfen  und  es  setzt  nur  der  an  sich  und
früher  unbeschränkten  Gewalt  des  Okkupanten  im  besetztett  Gebiet  rechtliche ­
  Grenzen.
b)  Okkupation  im  Kriege  ist  vorübergehende,  durch  Her-
            
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