196 Spione und Parlamentäre.
erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche
Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen,
die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen
oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen
Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten.
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes
Urteil bestraft werden. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört,
zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen
wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene
Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.
II. Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt
ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich
mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit,
ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger
und Dolmetscher.
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern,
seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär
zeitweilig zurückzuhalten. Der Parlamentär verliert seinen Anspruch
auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis
vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat
zu üben oder dazu anzustiften.
§ 46. Tie Occupatio bellica.
I. Begriff und Rechtsnatur.
a) Tie umstrittene Frage, ob die kriegerische Besetzung fremden
Staatsgebiets als rechtsmäßig oder rechtswidrig aufzufassen ist, muß
nach der Lage des positiven Rechtes dahin beantwortet werden, daß
das Recht mit Kriegsbeginn das feindliche Land den Zugriffen des
Kriegführenden nicht mehr verwehrt, und daß es an die Tatsache der
Besetzung feindlichen Staatsgebiets rechtliche Wirkungeri knüpft. Indem
es das tut, erkennt es implicite an, daß die Kriegführenden
fremde Staatsgebiete besetzen dürfen und es setzt nur der an sich und
früher unbeschränkten Gewalt des Okkupanten im besetztett Gebiet rechtliche
Grenzen.
b) Okkupation im Kriege ist vorübergehende, durch Her-