Spione und Parlamentäre. 195
daher unverteidigt, durfte also nicht beschossen werden. Umgekehrt
kann ein Crt verteidigt sein, ohne deswegen Festung sein zu müssen.
Zweifelhaft bleibt aber, wann nun ein Ort verteidigt ist. Es scheint
uns, daß es nicht genügt, wenn sich in dem betreffenden Ort Abwehrvorrichtungen
befinden, etwa Fliegergeschütze, um schon den Ort als
verteidigt^ ansehen zu lassen, wohl aber ist es dann trotzdem möglich,
die betreffenden Stellen, wo bekanntermaßen die Abwehrgeschütze
stehen, von der Erde oder von der Luft aus anzugreifen. Art. 26
verlangt außer im Fall eines Sturmangriffes, daß der Befehlshaber
einer angreifenden Truppe vor Beginn einer Beschießung alles, was
an ihm liegt, tut, um die Behörden davon zu benachrichtigen. Bei Belagerungen
und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft,
der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen
Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete
so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig
zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Sie müssen
aber mit einem dem Belagerer vorher bekannt zu gebenden besonderen
Zeichen versehen sein. Durch die LKO. nicht geregelt sind verschiedene
Fragen: 1. Nach Gewohnheitsrecht besteht keine Pflicht des Belagerers,
Greisen, Frauen und Kindern freien Abzug zu gewähren.
Ein Abzug dieser „bouches inutiles“ kann die Möglichkeit zu längerem
Ausharren der Festungsbesatzung schaffen. 2. Die während des deutschfranzösischen
Krieges praktisch gewordene Frage, ob die in einer belagerten
Festung eingeschlossenen diplomatischen Vertreter den Ort
verlassen dürfen, ist mit Recht ebenso verneint worden, wie das unzensurierte
Passieren ihrer Post. 3. Unzivilisierte Truppen zu verwenden,
ist an sich nicht verboten, nur begründen Verstöße ihrerseits
Haftpflicht des Staates als völkerrechtliches Delikt.
§ 45. Spione und Parlamentäre.
I. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand
m dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht
oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebret
des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten
zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht
als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen