Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Spione  und  Parlamentäre.  195
daher  unverteidigt,  durfte  also  nicht  beschossen  werden.  Umgekehrt
kann  ein  Crt  verteidigt  sein,  ohne  deswegen  Festung  sein  zu  müssen.
Zweifelhaft  bleibt  aber,  wann  nun  ein  Ort  verteidigt  ist.  Es  scheint
uns,  daß  es  nicht  genügt,  wenn  sich  in  dem  betreffenden  Ort  Abwehrvorrichtungen ­
  befinden,  etwa  Fliegergeschütze,  um  schon  den  Ort  als
verteidigt^  ansehen  zu  lassen,  wohl  aber  ist  es  dann  trotzdem  möglich,
die  betreffenden  Stellen,  wo  bekanntermaßen  die  Abwehrgeschütze
stehen,  von  der  Erde  oder  von  der  Luft  aus  anzugreifen.  Art.  26
verlangt  außer  im  Fall  eines  Sturmangriffes,  daß  der  Befehlshaber
einer  angreifenden  Truppe  vor  Beginn  einer  Beschießung  alles,  was
an  ihm  liegt,  tut,  um  die  Behörden  davon  zu  benachrichtigen.  Bei  Belagerungen ­
  und  Beschießungen  sollen  alle  erforderlichen  Vorkehrungen
getroffen  werden,  um  die  dem  Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft, ­
  der  Wohltätigkeit  gewidmeten  Gebäude,  die  geschichtlichen
Denkmäler,  die  Hospitäler  und  Sammelplätze  für  Kranke  und  Verwundete ­
  so  viel  wie  möglich  zu  schonen,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  gleichzeitig
  zu  einem  militärischen  Zwecke  Verwendung  finden.  Sie  müssen
aber  mit  einem  dem  Belagerer  vorher  bekannt  zu  gebenden  besonderen
Zeichen  versehen  sein.  Durch  die  LKO.  nicht  geregelt  sind  verschiedene ­
  Fragen:  1.  Nach  Gewohnheitsrecht  besteht  keine  Pflicht  des  Belagerers, ­
  Greisen,  Frauen  und  Kindern  freien  Abzug  zu  gewähren.
Ein  Abzug  dieser  „bouches  inutiles“  kann  die  Möglichkeit  zu  längerem
Ausharren  der  Festungsbesatzung  schaffen.  2.  Die  während  des  deutschfranzösischen
  Krieges  praktisch  gewordene  Frage,  ob  die  in  einer  belagerten
  Festung  eingeschlossenen  diplomatischen  Vertreter  den  Ort
verlassen  dürfen,  ist  mit  Recht  ebenso  verneint  worden,  wie  das  unzensurierte
  Passieren  ihrer  Post.  3.  Unzivilisierte  Truppen  zu  verwenden, ­
  ist  an  sich  nicht  verboten,  nur  begründen  Verstöße  ihrerseits
Haftpflicht  des  Staates  als  völkerrechtliches  Delikt.
§  45.  Spione  und  Parlamentäre.
I.  Als  Spion  gilt  nur,  wer  heimlich  oder  unter  falschem  Vorwand
m  dem  Operationsgebiet  eines  Kriegführenden  Nachrichten  einzieht
oder  einzuziehen  sucht  in  der  Absicht,  sie  der  Gegenpartei  mitzuteilen.
Demgemäß  sind  Militärpersonen  in  Uniform,  die  in  das  Operationsgebret
  des  feindlichen  Heeres  eingedrungen  sind,  um  sich  Nachrichten
zu  verschaffen,  nicht  als  Spione  zu  betrachten.  Desgleichen  gelten  nicht
als  Spione:  Militärpersonen  und  Nichtmilitärpersonen,  die  den  ihnen
            
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