Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Requisitionen und Kontributionen. 
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fehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalien 
sind soviel wie möglich (!) bar zu bezahlen, andernfalls sind dafür 
Empfangsbestätigungen auszustellen. Die Zahlung der geschuldeten 
Summe soll möglichst bald — von wem? — bewirkt werden. Beschlag 
nahmefähig, aber gegen die Verpflichtung zur Rückgabe nach Friedens 
schluß oder zur Leistung von Schadensersatz sind alle Mittel, die zu 
Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und 
zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sowie die Waffen 
niederlagen, wie überhaupt jede Art von Kriegsvorräten Privater. 
c) Das materielle und formelle Kontributionsrecht (Art. 
48—50; 51). 
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des 
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es mög 
lichst nach Maßnahme der für die Ansetzung und Verteilung geltenden 
Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten 
der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie 
die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Erhebt der Be 
setzende in dem besetzten Gebiet außer diesen bezeichneten Abgaben 
andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse 
des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen (sogenannte 
Ersatzkontribution). Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über 
eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt 
werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich an 
gesehen werden kann (Strafkontribution). Zwangsauflagen können 
nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit 
eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden. Die 
Erhebung soll soviel wie möglich nach den Vorschriften über die An 
setzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede 
auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangs 
bestätigung erteilt. 
V. Das Staatseigentum. 
a) Das Prinzip (Art. 531, 55). 
Das ein Gebiet besetzende Heer kann sich nur aneignen: das bare 
Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehen 
den eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs 
mittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles 
bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunter-
	        
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