Requisitionen und Kontributionen.
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fehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalien
sind soviel wie möglich (!) bar zu bezahlen, andernfalls sind dafür
Empfangsbestätigungen auszustellen. Die Zahlung der geschuldeten
Summe soll möglichst bald — von wem? — bewirkt werden. Beschlag
nahmefähig, aber gegen die Verpflichtung zur Rückgabe nach Friedens
schluß oder zur Leistung von Schadensersatz sind alle Mittel, die zu
Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und
zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sowie die Waffen
niederlagen, wie überhaupt jede Art von Kriegsvorräten Privater.
c) Das materielle und formelle Kontributionsrecht (Art.
48—50; 51).
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es mög
lichst nach Maßnahme der für die Ansetzung und Verteilung geltenden
Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten
der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie
die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Erhebt der Be
setzende in dem besetzten Gebiet außer diesen bezeichneten Abgaben
andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse
des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen (sogenannte
Ersatzkontribution). Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über
eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt
werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich an
gesehen werden kann (Strafkontribution). Zwangsauflagen können
nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit
eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden. Die
Erhebung soll soviel wie möglich nach den Vorschriften über die An
setzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede
auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangs
bestätigung erteilt.
V. Das Staatseigentum.
a) Das Prinzip (Art. 531, 55).
Das ein Gebiet besetzende Heer kann sich nur aneignen: das bare
Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehen
den eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs
mittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles
bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunter-