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Der Schutz des Privateigentums.
aus den militärischen Erfordernissen, sie berechtigen dann auch dazu,
das Recht in materiellem und in formellem Sinne im Interesse der
Kriegführung in großem Umfange außer Kurs zu setzen.
III. Die Grundrechte der Bevölkerung und die Vorschriften
zum Schutze des Patriotismus.
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten
Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen
Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben. Es
ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der
feindlichen Macht den Treueid zu leisten. Die Ehre und die Rechte der
Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die
religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet
werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
IV. Insbesondere der Schutz des Privateigentums.
a) War das Privateigentum wie das Leben der Einwohner früher
schutzlos, so ist heute der Gedanke des Schutzes des Privateigentums
im Landkrieg als Prinzip anerkannt und durchgeführt. Art. 46 bildet
insoweit den Niederschlag geltender Rechtssetzung und es wird ergänzt
durch das Plünderungsverbot des Art. 47. Freilich erleidet
dieser Artikel in der Praxis weitgehende Unterbrechung, namentlich
durch die Vorschrift des Art. 23g, wonach, wenn es die Erfordernisse
des Krieges dringend erheischen, feindliches Eigentum zerstört
oder weggenommen werden darf und weiter durch die Vorschriften
über Requisition. Dem Beuterecht des Siegerstaates unterliegen
ferner die militärischen Objekte auf dem Schlachtfeld und hier insbesondere
Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts, die im
Besitze feindlicher Soldaten gefunden werden (Art. 4 LKO-).
b) Das Requisitionsrecht (Art. 52—56).
Requisitionen sind Zwangslieferungen in Naturalien
und zwangsweise Dienstleistungen für die Bedürfnisse
eines Heeres. Galt früher der Grundsatz: „la guerre nourrit la
guerre“, so dürfen heute Requisitionen nur für die Bedürfnisse des
Heeres gefordert werden. Sie müssen nach Art. 52 LKO. 1. im
Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und 2. solcher Art
sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige
Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Be-