Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Schutz  des  Privateigentums.

aus  den  militärischen  Erfordernissen,  sie  berechtigen  dann  auch  dazu,
das  Recht  in  materiellem  und  in  formellem  Sinne  im  Interesse  der
Kriegführung  in  großem  Umfange  außer  Kurs  zu  setzen.
III.  Die  Grundrechte  der  Bevölkerung  und  die  Vorschriften ­
  zum  Schutze  des  Patriotismus.
Einem  Kriegführenden  ist  es  untersagt,  die  Bevölkerung  eines  besetzten ­
  Gebiets  zu  zwingen,  Auskünfte  über  das  Heer  des  anderen
Kriegführenden  oder  über  dessen  Verteidigungsmittel  zu  geben.  Es
ist  untersagt,  die  Bevölkerung  eines  besetzten  Gebiets  zu  zwingen,  der
feindlichen  Macht  den  Treueid  zu  leisten.  Die  Ehre  und  die  Rechte  der
Familie,  das  Leben  der  Bürger  und  das  Privateigentum  sowie  die
religiösen  Überzeugungen  und  gottesdienstlichen  Handlungen  sollen  geachtet ­
  werden.  Das  Privateigentum  darf  nicht  eingezogen  werden.
IV.  Insbesondere  der  Schutz  des  Privateigentums.
a)  War  das  Privateigentum  wie  das  Leben  der  Einwohner  früher
schutzlos,  so  ist  heute  der  Gedanke  des  Schutzes  des  Privateigentums
im  Landkrieg  als  Prinzip  anerkannt  und  durchgeführt.  Art.  46  bildet ­
  insoweit  den  Niederschlag  geltender  Rechtssetzung  und  es  wird  ergänzt ­
  durch  das  Plünderungsverbot  des  Art.  47.  Freilich  erleidet
dieser  Artikel  in  der  Praxis  weitgehende  Unterbrechung,  namentlich
durch  die  Vorschrift  des  Art.  23g,  wonach,  wenn  es  die  Erfordernisse ­
  des  Krieges  dringend  erheischen,  feindliches  Eigentum  zerstört
oder  weggenommen  werden  darf  und  weiter  durch  die  Vorschriften
über  Requisition.  Dem  Beuterecht  des  Siegerstaates  unterliegen
ferner  die  militärischen  Objekte  auf  dem  Schlachtfeld  und  hier  insbesondere ­
  Waffen,  Pferde  und  Schriftstücke  militärischen  Inhalts,  die  im
Besitze  feindlicher  Soldaten  gefunden  werden  (Art.  4  LKO-).
b)  Das  Requisitionsrecht  (Art.  52—56).
Requisitionen  sind  Zwangslieferungen  in  Naturalien
und  zwangsweise  Dienstleistungen  für  die  Bedürfnisse
eines  Heeres.  Galt  früher  der  Grundsatz:  „la  guerre  nourrit  la
guerre“,  so  dürfen  heute  Requisitionen  nur  für  die  Bedürfnisse  des
Heeres  gefordert  werden.  Sie  müssen  nach  Art.  52  LKO.  1.  im
Verhältnisse  zu  den  Hilfsquellen  des  Landes  stehen  und  2.  solcher  Art
sein,  daß  sie  nicht  für  die  Bevölkerung  die  Verpflichtung  enthalten,  an
Kriegsunternehmungen  gegen  ihr  Vaterland  teilzunehmen.  Derartige
Natural-  und  Dienstleistungen  können  nur  mit  Ermächtigung  des  Be-
            
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