Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Geschichte des Seekriegsrechts. 
gelangt, wohl hat man dort einen nicht in Kraft getretenen Entwurf 
eines Abkommens über einen internationalen Prisenhof verfaßt, in 
Fortbildung eines Abkommens von 1899 die Genfer Konvention auf 
den Seekrieg ausgedehnt und sechs weitere Abkommen über Seekriegs 
recht getroffen. Über Blockade- und Konterbanderecht ist man damals 
zu keiner Einigung gelangt. Deshalb hat England 1908 die größeren 
Seemächte, nämlich Deutschland, die Vereinigten Staaten, Österreich- 
Ungarn, Frankreich, Spanien, Italien, Japan, Holland und Rußland 
zur Aufstellung eines Seekriegscodicis nach London berufen. Das 
Ergebnis ihrer Arbeiten ist die Londoner Seerechtsdeklaration 
vom 26. Februar 1909, die sich als Niederschlag geltenden Ge 
wohnheitsrechts bezeichnet, in Wirklichkeit aber doch viel 
fach Kompromißnatur aufweist. Das ist von großer Wichtigkeit 
und muß festgehalten werden, weil die Londoner Seerechtsdeklaration 
infolge des Widerstandes des englischen Oberhauses 1911 die Rati 
fikation Englands und deshalb auch der übrigen Mächte nicht er 
langen konnte und infolgedessen ihre Grundsätze, soweit sie Kom 
promißcharakter aufweisen, in den folgenden Kriegen an sich unan 
wendbar waren. Die Londoner Deklaration hat gleichwohl, in Landes 
recht umgegossen, sowohl im Tripoliskrieg wie in den Balkankriegen 
Anwendung erfahren, sie ist vor allem aber in die deutsche Prisen 
ordnung vom 30. September 1909 aufgenommen und wenn auch 
nicht als Völkerrecht, so doch als Landesrecht im Weltkrieg zunächst 
zur Anwendung gekommen. Auch andere Staaten, England voran, 
freilich mit gewissen Modifikationen, hatten zu Beginn des Welt 
krieges einseitig ohne eine nachweisbare völkerrechtliche Rechtsüber 
zeugung die Londoner Deklaration angenommen, sich aber in der 
Folgezeit, ohne, soweit nicht Gewohnheitsrecht vorlag, damit einen 
Rechtsbruch zu begehen, in wachsendem Maße von ihr losgesagt. Da 
die Seekriegsabkommen von 1907 wegen der Allbeteiligungsklausel 
trotz der Ratifikation der meisten beteiligten Staaten vielfach nicht als 
rechtlich bindend anerkannt, da ferner im weiteren Verlauf des Welt 
krieges mit seiner Verwilderung der Rechtsauffassung selbst Sätze der 
Pariser Seerechtsdeklaration über den Haufen geworfen sind, ergibt 
sich, wenn auch nicht für das Kriegsrecht oder gar für das Völkerrecht 
im allgemeinen, so doch für das Seekriegsrecht am Ende des Welt 
krieges ein Chaos. Das ändert jedoch nichts an der Feststellung, 
daß die später zu besprechenden seekriegsrechtlichen Vor-
	        
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