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Geschichte des Seekriegsrechts.
gelangt, wohl hat man dort einen nicht in Kraft getretenen Entwurf
eines Abkommens über einen internationalen Prisenhof verfaßt, in
Fortbildung eines Abkommens von 1899 die Genfer Konvention auf
den Seekrieg ausgedehnt und sechs weitere Abkommen über Seekriegs
recht getroffen. Über Blockade- und Konterbanderecht ist man damals
zu keiner Einigung gelangt. Deshalb hat England 1908 die größeren
Seemächte, nämlich Deutschland, die Vereinigten Staaten, Österreich-
Ungarn, Frankreich, Spanien, Italien, Japan, Holland und Rußland
zur Aufstellung eines Seekriegscodicis nach London berufen. Das
Ergebnis ihrer Arbeiten ist die Londoner Seerechtsdeklaration
vom 26. Februar 1909, die sich als Niederschlag geltenden Ge
wohnheitsrechts bezeichnet, in Wirklichkeit aber doch viel
fach Kompromißnatur aufweist. Das ist von großer Wichtigkeit
und muß festgehalten werden, weil die Londoner Seerechtsdeklaration
infolge des Widerstandes des englischen Oberhauses 1911 die Rati
fikation Englands und deshalb auch der übrigen Mächte nicht er
langen konnte und infolgedessen ihre Grundsätze, soweit sie Kom
promißcharakter aufweisen, in den folgenden Kriegen an sich unan
wendbar waren. Die Londoner Deklaration hat gleichwohl, in Landes
recht umgegossen, sowohl im Tripoliskrieg wie in den Balkankriegen
Anwendung erfahren, sie ist vor allem aber in die deutsche Prisen
ordnung vom 30. September 1909 aufgenommen und wenn auch
nicht als Völkerrecht, so doch als Landesrecht im Weltkrieg zunächst
zur Anwendung gekommen. Auch andere Staaten, England voran,
freilich mit gewissen Modifikationen, hatten zu Beginn des Welt
krieges einseitig ohne eine nachweisbare völkerrechtliche Rechtsüber
zeugung die Londoner Deklaration angenommen, sich aber in der
Folgezeit, ohne, soweit nicht Gewohnheitsrecht vorlag, damit einen
Rechtsbruch zu begehen, in wachsendem Maße von ihr losgesagt. Da
die Seekriegsabkommen von 1907 wegen der Allbeteiligungsklausel
trotz der Ratifikation der meisten beteiligten Staaten vielfach nicht als
rechtlich bindend anerkannt, da ferner im weiteren Verlauf des Welt
krieges mit seiner Verwilderung der Rechtsauffassung selbst Sätze der
Pariser Seerechtsdeklaration über den Haufen geworfen sind, ergibt
sich, wenn auch nicht für das Kriegsrecht oder gar für das Völkerrecht
im allgemeinen, so doch für das Seekriegsrecht am Ende des Welt
krieges ein Chaos. Das ändert jedoch nichts an der Feststellung,
daß die später zu besprechenden seekriegsrechtlichen Vor-