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Geschichte des Seekriegsrechts.
gelangt, wohl hat man dort einen nicht in Kraft getretenen Entwurf
eines Abkommens über einen internationalen Prisenhof verfaßt, in
Fortbildung eines Abkommens von 1899 die Genfer Konvention auf
den Seekrieg ausgedehnt und sechs weitere Abkommen über Seekriegsrecht
getroffen. Über Blockade- und Konterbanderecht ist man damals
zu keiner Einigung gelangt. Deshalb hat England 1908 die größeren
Seemächte, nämlich Deutschland, die Vereinigten Staaten, Österreich-Ungarn,
Frankreich, Spanien, Italien, Japan, Holland und Rußland
zur Aufstellung eines Seekriegscodicis nach London berufen. Das
Ergebnis ihrer Arbeiten ist die Londoner Seerechtsdeklaration
vom 26. Februar 1909, die sich als Niederschlag geltenden Gewohnheitsrechts
bezeichnet, in Wirklichkeit aber doch vielfach
Kompromißnatur aufweist. Das ist von großer Wichtigkeit
und muß festgehalten werden, weil die Londoner Seerechtsdeklaration
infolge des Widerstandes des englischen Oberhauses 1911 die Ratifikation
Englands und deshalb auch der übrigen Mächte nicht erlangen
konnte und infolgedessen ihre Grundsätze, soweit sie Kompromißcharakter
aufweisen, in den folgenden Kriegen an sich unanwendbar
waren. Die Londoner Deklaration hat gleichwohl, in Landesrecht
umgegossen, sowohl im Tripoliskrieg wie in den Balkankriegen
Anwendung erfahren, sie ist vor allem aber in die deutsche Prisenordnung
vom 30. September 1909 aufgenommen und wenn auch
nicht als Völkerrecht, so doch als Landesrecht im Weltkrieg zunächst
zur Anwendung gekommen. Auch andere Staaten, England voran,
freilich mit gewissen Modifikationen, hatten zu Beginn des Weltkrieges
einseitig ohne eine nachweisbare völkerrechtliche Rechtsüberzeugung
die Londoner Deklaration angenommen, sich aber in der
Folgezeit, ohne, soweit nicht Gewohnheitsrecht vorlag, damit einen
Rechtsbruch zu begehen, in wachsendem Maße von ihr losgesagt. Da
die Seekriegsabkommen von 1907 wegen der Allbeteiligungsklausel
trotz der Ratifikation der meisten beteiligten Staaten vielfach nicht als
rechtlich bindend anerkannt, da ferner im weiteren Verlauf des Weltkrieges
mit seiner Verwilderung der Rechtsauffassung selbst Sätze der
Pariser Seerechtsdeklaration über den Haufen geworfen sind, ergibt
sich, wenn auch nicht für das Kriegsrecht oder gar für das Völkerrecht
im allgemeinen, so doch für das Seekriegsrecht am Ende des Weltkrieges
ein Chaos. Das ändert jedoch nichts an der Feststellung,
daß die später zu besprechenden seekriegsrechtlichen Vor-