Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Geschichte  des  Seekriegsrechts.

gelangt,  wohl  hat  man  dort  einen  nicht  in  Kraft  getretenen  Entwurf
eines  Abkommens  über  einen  internationalen  Prisenhof  verfaßt,  in
Fortbildung  eines  Abkommens  von  1899  die  Genfer  Konvention  auf
den  Seekrieg  ausgedehnt  und  sechs  weitere  Abkommen  über  Seekriegsrecht ­
  getroffen.  Über  Blockade-  und  Konterbanderecht  ist  man  damals
zu  keiner  Einigung  gelangt.  Deshalb  hat  England  1908  die  größeren
Seemächte,  nämlich  Deutschland,  die  Vereinigten  Staaten,  Österreich-Ungarn,
  Frankreich,  Spanien,  Italien,  Japan,  Holland  und  Rußland
zur  Aufstellung  eines  Seekriegscodicis  nach  London  berufen.  Das
Ergebnis  ihrer  Arbeiten  ist  die  Londoner  Seerechtsdeklaration
vom  26.  Februar  1909,  die  sich  als  Niederschlag  geltenden  Gewohnheitsrechts ­
  bezeichnet,  in  Wirklichkeit  aber  doch  vielfach ­
  Kompromißnatur  aufweist.  Das  ist  von  großer  Wichtigkeit
und  muß  festgehalten  werden,  weil  die  Londoner  Seerechtsdeklaration
infolge  des  Widerstandes  des  englischen  Oberhauses  1911  die  Ratifikation ­
  Englands  und  deshalb  auch  der  übrigen  Mächte  nicht  erlangen ­
  konnte  und  infolgedessen  ihre  Grundsätze,  soweit  sie  Kompromißcharakter ­
  aufweisen,  in  den  folgenden  Kriegen  an  sich  unanwendbar ­
  waren.  Die  Londoner  Deklaration  hat  gleichwohl,  in  Landesrecht ­
  umgegossen,  sowohl  im  Tripoliskrieg  wie  in  den  Balkankriegen
Anwendung  erfahren,  sie  ist  vor  allem  aber  in  die  deutsche  Prisenordnung ­
  vom  30.  September  1909  aufgenommen  und  wenn  auch
nicht  als  Völkerrecht,  so  doch  als  Landesrecht  im  Weltkrieg  zunächst
zur  Anwendung  gekommen.  Auch  andere  Staaten,  England  voran,
freilich  mit  gewissen  Modifikationen,  hatten  zu  Beginn  des  Weltkrieges ­
  einseitig  ohne  eine  nachweisbare  völkerrechtliche  Rechtsüberzeugung ­
  die  Londoner  Deklaration  angenommen,  sich  aber  in  der
Folgezeit,  ohne,  soweit  nicht  Gewohnheitsrecht  vorlag,  damit  einen
Rechtsbruch  zu  begehen,  in  wachsendem  Maße  von  ihr  losgesagt.  Da
die  Seekriegsabkommen  von  1907  wegen  der  Allbeteiligungsklausel
trotz  der  Ratifikation  der  meisten  beteiligten  Staaten  vielfach  nicht  als
rechtlich  bindend  anerkannt,  da  ferner  im  weiteren  Verlauf  des  Weltkrieges ­
  mit  seiner  Verwilderung  der  Rechtsauffassung  selbst  Sätze  der
Pariser  Seerechtsdeklaration  über  den  Haufen  geworfen  sind,  ergibt
sich,  wenn  auch  nicht  für  das  Kriegsrecht  oder  gar  für  das  Völkerrecht
im  allgemeinen,  so  doch  für  das  Seekriegsrecht  am  Ende  des  Weltkrieges ­
  ein  Chaos.  Das  ändert  jedoch  nichts  an  der  Feststellung,
daß  die  später  zu  besprechenden  seekriegsrechtlichen  Vor-
            
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