Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Seebeuterecht — Jndult. 
fallen. Es bleibt diesem überlassen, den Umständen nach darüber zu 
befinden, ob sie festzuhalten oder ob sie nach einem Hafen seiner Nation, 
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners 
befördert werden sollen. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat 
entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht 
mehr dienen. 
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung der 
Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen, 
sofern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden 
Staaten ein anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart 
bewacht werden, daß sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen 
teilnehmen können. Die Kosten der Pflege und der Unterbringung 
sind von dem Staate zu tragen, dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten 
oder Kranken angehören. Im übrigen sind die oben wiedergegebenen 
Bestimmungen der Genfer Konvention auf den Seekrieg übertragen. 
§ 50. Das Scebeuterecht. 
I. a) Feindliche Handelsschiffe unterliegen, anders wie int Land 
krieg feindliches Privateigentum, im Seekrieg der Wegnahme durch 
die Kriegsschiffe des Kriegsgegners kraft Seebeuterecht (gute Prise). 
Das gleiche gilt von feindlichen Waren an Bord feindlicher Schiffe 
(unfrei Schiff, unfrei Gut). Ein Schiff ist feindlich, wenn es unter 
feindlicher Flagge fährt oder wenn es, obwohl es verpflichtet wäre, 
die feindliche Flagge zu führen, eine neutrale führt. Im Weltkriege 
habe England und Frankreich die Staatsangehörigkeit des beteiligten 
Kapitals entscheiden lassen. Für den Flaggenwechsel, d. h. den 
Übergang eines feindlichen Handelsschiffes auf einen neutralen Eigen 
tümer, unterscheidet die Londoner Deklaration, ob der Übergang vor 
oder nach Beginn der Feindseligkeiten erfolgt. Im ersteren Falle gilt 
als Prinzip Rechtsbeständigkeit, im letzteren Nichtigkeit. Über die 
Frage der Feindlichkeit der Ladung besteht ein Zwiespalt zwischen der 
kontinentalen und der anglo-amerikauischen Auffassung, von denen die 
erstere auch hier auf die Staatsangehörigkeit des Eigentümers, die 
letztere auf dessen Domizil den Nachdruck legt. 
b) Das sogenannte Jndult. 
Um vom Krieg überraschten Schissen die Möglichkeit einer unbe 
hinderten Rückkehr zu gewähren, besümmt'das 6. Abkommen, freilich 
nach seiner Fassung nicht obligatorisch, folgendes:
	        
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