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Das Seebeuterecht — Jndult.
fallen. Es bleibt diesem überlassen, den Umständen nach darüber zu
befinden, ob sie festzuhalten oder ob sie nach einem Hafen seiner Nation,
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners
befördert werden sollen. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat
entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht
mehr dienen.
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung der
Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen,
sofern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden
Staaten ein anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart
bewacht werden, daß sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen
teilnehmen können. Die Kosten der Pflege und der Unterbringung
sind von dem Staate zu tragen, dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten
oder Kranken angehören. Im übrigen sind die oben wiedergegebenen
Bestimmungen der Genfer Konvention auf den Seekrieg übertragen.
§ 50. Das Scebeuterecht.
I. a) Feindliche Handelsschiffe unterliegen, anders wie int Land
krieg feindliches Privateigentum, im Seekrieg der Wegnahme durch
die Kriegsschiffe des Kriegsgegners kraft Seebeuterecht (gute Prise).
Das gleiche gilt von feindlichen Waren an Bord feindlicher Schiffe
(unfrei Schiff, unfrei Gut). Ein Schiff ist feindlich, wenn es unter
feindlicher Flagge fährt oder wenn es, obwohl es verpflichtet wäre,
die feindliche Flagge zu führen, eine neutrale führt. Im Weltkriege
habe England und Frankreich die Staatsangehörigkeit des beteiligten
Kapitals entscheiden lassen. Für den Flaggenwechsel, d. h. den
Übergang eines feindlichen Handelsschiffes auf einen neutralen Eigen
tümer, unterscheidet die Londoner Deklaration, ob der Übergang vor
oder nach Beginn der Feindseligkeiten erfolgt. Im ersteren Falle gilt
als Prinzip Rechtsbeständigkeit, im letzteren Nichtigkeit. Über die
Frage der Feindlichkeit der Ladung besteht ein Zwiespalt zwischen der
kontinentalen und der anglo-amerikauischen Auffassung, von denen die
erstere auch hier auf die Staatsangehörigkeit des Eigentümers, die
letztere auf dessen Domizil den Nachdruck legt.
b) Das sogenannte Jndult.
Um vom Krieg überraschten Schissen die Möglichkeit einer unbe
hinderten Rückkehr zu gewähren, besümmt'das 6. Abkommen, freilich
nach seiner Fassung nicht obligatorisch, folgendes: