Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Seebeuterecht  —  Jndult.
fallen.  Es  bleibt  diesem  überlassen,  den  Umständen  nach  darüber  zu
befinden,  ob  sie  festzuhalten  oder  ob  sie  nach  einem  Hafen  seiner  Nation,
nach  einem  neutralen  Hafen  oder  selbst  nach  einem  Hafen  des  Gegners
befördert  werden  sollen.  Im  letzteren  Falle  dürfen  die  so  in  ihre  Heimat
entlassenen  Kriegsgefangenen  während  der  Dauer  des  Krieges  nicht
mehr  dienen.
Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke,  die  mit  Genehmigung  der
Ortsbehörde  in  einem  neutralen  Hafen  ausgeschifft  worden  sind,  sollen,
sofern  nicht  zwischen  dem  neutralen  Staate  und  den  kriegführenden
Staaten  ein  anderes  vereinbart  ist,  durch  den  neutralen  Staat  derart
bewacht  werden,  daß  sie  nicht  wieder  an  den  Kriegsunternehmungen
teilnehmen  können.  Die  Kosten  der  Pflege  und  der  Unterbringung
sind  von  dem  Staate  zu  tragen,  dem  die  Schiffbrüchigen,  Verwundeten
oder  Kranken  angehören.  Im  übrigen  sind  die  oben  wiedergegebenen
Bestimmungen  der  Genfer  Konvention  auf  den  Seekrieg  übertragen.
§  50.  Das  Scebeuterecht.
I.  a)  Feindliche  Handelsschiffe  unterliegen,  anders  wie  int  Landkrieg ­
  feindliches  Privateigentum,  im  Seekrieg  der  Wegnahme  durch
die  Kriegsschiffe  des  Kriegsgegners  kraft  Seebeuterecht  (gute  Prise).
Das  gleiche  gilt  von  feindlichen  Waren  an  Bord  feindlicher  Schiffe
(unfrei  Schiff,  unfrei  Gut).  Ein  Schiff  ist  feindlich,  wenn  es  unter
feindlicher  Flagge  fährt  oder  wenn  es,  obwohl  es  verpflichtet  wäre,
die  feindliche  Flagge  zu  führen,  eine  neutrale  führt.  Im  Weltkriege
habe  England  und  Frankreich  die  Staatsangehörigkeit  des  beteiligten
Kapitals  entscheiden  lassen.  Für  den  Flaggenwechsel,  d.  h.  den
Übergang  eines  feindlichen  Handelsschiffes  auf  einen  neutralen  Eigentümer, ­
  unterscheidet  die  Londoner  Deklaration,  ob  der  Übergang  vor
oder  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten  erfolgt.  Im  ersteren  Falle  gilt
als  Prinzip  Rechtsbeständigkeit,  im  letzteren  Nichtigkeit.  Über  die
Frage  der  Feindlichkeit  der  Ladung  besteht  ein  Zwiespalt  zwischen  der
kontinentalen  und  der  anglo-amerikauischen  Auffassung,  von  denen  die
erstere  auch  hier  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  Eigentümers,  die
letztere  auf  dessen  Domizil  den  Nachdruck  legt.
b)  Das  sogenannte  Jndult.
Um  vom  Krieg  überraschten  Schissen  die  Möglichkeit  einer  unbehinderten ­
  Rückkehr  zu  gewähren,  besümmt'das  6.  Abkommen,  freilich
nach  seiner  Fassung  nicht  obligatorisch,  folgendes:
            
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