Das Gewohnheitsrecht. 9
Inbegriff der durch gleichmäßige und dauernde Übung geschaffenen
Normen, einer Übung, die von der Überzeugung.
Recht und zwar Völkerrecht ldas beißt, für einen und mindestens
für einen weiteren Staat geltendes Recht), anzuwenden, getragen
ist.
Daraus folgt: Es ist notwendig
a) eine Übung, die
b) regelmäßig, aber nicht immer, über einen längeren Zeitraum
hin stattfinden muß (von der „Gebräuche tiefgetretenen Spur" spricht
Schiller).
c) Diese Übung muß auf der Überzeugung beruhen, Recht und zwar
Völkerrecht anzuwenden. Das besagt: Fehlt die Überzeugung überhauvt,
daß Recht angewendet werde, so kann ein Satz vorliegen, der
vielleicht aus internationaler Höflichkeit (comitas gentium, courtoisie
internationale) angewendet wird, ohne daß sich aber Rechtsfolgen
aus feiner Nichtanwendung ableiten ließen. Hierher gehört z. B. das
Seezeremoniell (sich begegnende Kriegsschiffe verschiedener Staaten
begrüßen sich durch Flaggensalut). Ist zwar die Überzeugung, Recht
anzuwenden, vorhanden, ohne daß sich aber der Staat dabei bewußt
ist, Sätze als Völkerrecht anzuwenden, d. h. also Rechtssätze, an die er
gebunden ist, weil sich sein Wille mit dem eines anderen oder anderer
Staaten verschmolzen hat, so kann das oben erwähnte äußere Staatsrecht
vorliegen, worunter innerstaatliche (landesrechtliche) Normen zu
verstehen sind, die Auslandsfragen zum Inhalte haben (z. B. das
Fremdenrecht oder ein Auslieferungsgesetz). Dabei ist es sehr wohl
möglich, daß verschiedene Staaten inhaltlich gleiche Gesetze, „Parallelgesetze"
(Störk), besitzen, die aber stets einseitiger Abänderung bzw.
Aufhebung um dessentwillen unterliegen, weil sie eben nur Landesrecht
und nicht Völkerrecht sind. Beispiele: der internationale Signalcodex,
den die seefahrenden Staaten nach dem Vorbild des englischen
Commercial code of signals for the use of all nations von 1857 angenommen
haben. Oder die gemeinsamen Grundsätze über die Vermeidung
des Zusammenstoßes aus See nach dem Vorbild der englischen
Regulations for preventing collisions at sea von 1862.
Während es mit den in § 1 gegebenen Einschränkungen verhältnismäßig
leicht ist, den persönlichen Ümkreis der Geltung einer schriftlich
aufgezeichneten Vereinbarung festzustellen, treten beim Gewohnheitsrecht
die größten Schwierigkeiten auf. Denn es gibt nur ganz wenig