Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Gewohnheitsrecht.  9
Inbegriff  der  durch  gleichmäßige  und  dauernde  Übung  geschaffenen ­
  Normen,  einer  Übung,  die  von  der  Überzeugung.
Recht  und  zwar  Völkerrecht  ldas  beißt,  für  einen  und  mindestens
für  einen  weiteren  Staat  geltendes  Recht),  anzuwenden,  getragen ­
  ist.
Daraus  folgt:  Es  ist  notwendig
a)  eine  Übung,  die
b)  regelmäßig,  aber  nicht  immer,  über  einen  längeren  Zeitraum
hin  stattfinden  muß  (von  der  „Gebräuche  tiefgetretenen  Spur"  spricht
Schiller).
c)  Diese  Übung  muß  auf  der  Überzeugung  beruhen,  Recht  und  zwar
Völkerrecht  anzuwenden.  Das  besagt:  Fehlt  die  Überzeugung  überhauvt,
  daß  Recht  angewendet  werde,  so  kann  ein  Satz  vorliegen,  der
vielleicht  aus  internationaler  Höflichkeit  (comitas  gentium,  courtoisie
  internationale)  angewendet  wird,  ohne  daß  sich  aber  Rechtsfolgen
aus  feiner  Nichtanwendung  ableiten  ließen.  Hierher  gehört  z.  B.  das
Seezeremoniell  (sich  begegnende  Kriegsschiffe  verschiedener  Staaten
begrüßen  sich  durch  Flaggensalut).  Ist  zwar  die  Überzeugung,  Recht
anzuwenden,  vorhanden,  ohne  daß  sich  aber  der  Staat  dabei  bewußt
ist,  Sätze  als  Völkerrecht  anzuwenden,  d.  h.  also  Rechtssätze,  an  die  er
gebunden  ist,  weil  sich  sein  Wille  mit  dem  eines  anderen  oder  anderer
Staaten  verschmolzen  hat,  so  kann  das  oben  erwähnte  äußere  Staatsrecht ­
  vorliegen,  worunter  innerstaatliche  (landesrechtliche)  Normen  zu
verstehen  sind,  die  Auslandsfragen  zum  Inhalte  haben  (z.  B.  das
Fremdenrecht  oder  ein  Auslieferungsgesetz).  Dabei  ist  es  sehr  wohl
möglich,  daß  verschiedene  Staaten  inhaltlich  gleiche  Gesetze,  „Parallelgesetze" ­
  (Störk),  besitzen,  die  aber  stets  einseitiger  Abänderung  bzw.
Aufhebung  um  dessentwillen  unterliegen,  weil  sie  eben  nur  Landesrecht ­
  und  nicht  Völkerrecht  sind.  Beispiele:  der  internationale  Signalcodex, ­
  den  die  seefahrenden  Staaten  nach  dem  Vorbild  des  englischen
Commercial  code  of  signals  for  the  use  of  all  nations  von  1857  angenommen ­
  haben.  Oder  die  gemeinsamen  Grundsätze  über  die  Vermeidung ­
  des  Zusammenstoßes  aus  See  nach  dem  Vorbild  der  englischen
Regulations  for  preventing  collisions  at  sea  von  1862.
Während  es  mit  den  in  §  1  gegebenen  Einschränkungen  verhältnismäßig ­
  leicht  ist,  den  persönlichen  Ümkreis  der  Geltung  einer  schriftlich
aufgezeichneten  Vereinbarung  festzustellen,  treten  beim  Gewohnheitsrecht ­
  die  größten  Schwierigkeiten  auf.  Denn  es  gibt  nur  ganz  wenig
            
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